Verordnung über die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau
Ausfertigungsdatum: 22.07.2004Text auf gesetze-im-internet.de
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Vollzitat:"Verordnung über die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau vom 22. Juli 2004 (BGBl. I S. 1874), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juni 2011 (BGBl. I S. 1075) geändert worden ist"Status:Geändert durch Art. 1 V v. 9.6.2011 I 1075Fußnote:(+++ Textnachweis ab: 1.8.2004 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
(1) Der Ausbildungsberuf Schifffahrtskaufmann/Schifffahrtskauffrau wird staatlich anerkannt.
(2) Es kann zwischen den Fachrichtungen
- 1.
- Linienfahrt und
- 2.
- Trampfahrt
§ 2Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3Zielsetzung der Berufsausbildung
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8, 9 und 10 nachzuweisen.
§ 4Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Der Ausbildungsbetrieb:
- 1.1
- Stellung, Rechtsform und Struktur,
- 1.2
- Berufsbildung,
- 1.3
- Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen,
- 1.4
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 1.5
- Umweltschutz;
- 2.
- Arbeitsorganisation, Information und Kommunikation:
- 2.1
- Arbeitsorganisation und Kooperation,
- 2.2
- Informations- und Kommunikationssysteme,
- 2.3
- Datenschutz und Datensicherung;
- 3.
- Fachbezogenes Englisch;
- 4.
- Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:
- 4.1
- Betriebliches Rechnungswesen,
- 4.2
- Kosten- und Leistungsrechnung,
- 4.3
- Controlling;
- 5.
- Marketing;
- 6.
- Klarierung;
- 7.
- Einsatz und Disposition von Seeschiffen;
- 8.
- Seeverkehrslogistik;
- 9.
- Haftung, Versicherung, Schadensabwicklung.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- in der Fachrichtung Linienfahrt:
- 1.1
- Marktbeobachtung und Marktanalyse,
- 1.2
- Intermodale Transporte,
- 1.3
- Einsatz und Disposition von Containern oder anderen Ladungsträgern,
- 1.4
- Ladungsbuchung und Abwicklung der Verladung;
- 2.
- in der Fachrichtung Trampfahrt:
- 2.1
- Markbeobachtung und Marktanalyse,
- 2.2
- Befrachtung,
- 2.3
- Projektlogistik.
§ 5Ausbildungsrahmenplan
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 6Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 7Berichtsheft
Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 8Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben und Fälle in höchstens 120 Minuten in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:
- 1.
- Verkehrsmärkte,
- 2.
- Schiffsbetrieb,
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 9Abschlussprüfung in der Fachrichtung Linienfahrt
(1) Die Abschlussprüfung in der Fachrichtung Linienfahrt erstreckt sich auf die in der Anlage 1 Abschnitt I und Abschnitt II Nr. 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen Betrieb von Seeschiffen und Seeverkehrswirtschaft, Transporte in der Linienfahrt, Kaufmännische Steuerung und Kontrolle sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch mündlich durchzuführen. In mindestens einem der Prüfungsbereiche Betrieb von Seeschiffen und Seeverkehrswirtschaft oder Transporte in der Linienfahrt soll auch die englische Sprache fachbezogen angewendet werden.
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
- 1.
- Prüfungsbereich Betrieb von Seeschiffen und Seeverkehrswirtschaft:
- 2.
- Prüfungsbereich Transporte in der Linienfahrt:
- 3.
- Prüfungsbereich Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:
- 4.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
- 5.
- Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch:
(4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(5) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis und in vier Prüfungsbereichen, darunter die Prüfungsbereiche Betrieb von Seeschiffen und Seeverkehrswirtschaft sowie Fallbezogenes Fachgespräch, mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
§ 10Abschlussprüfung in der Fachrichtung Trampfahrt
(1) Die Abschlussprüfung in der Fachrichtung Trampfahrt erstreckt sich auf die in der Anlage 1 Abschnitt I und Abschnitt II Nr. 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen Betrieb von Seeschiffen und Seeverkehrswirtschaft, Transporte in der Trampfahrt, Kaufmännische Steuerung und Kontrolle sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch mündlich durchzuführen. In mindestens einem der Prüfungsbereiche Betrieb von Seeschiffen und Seeverkehrswirtschaft oder Transporte in der Trampfahrt soll auch die englische Sprache fachbezogen angewendet werden.
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
- 1.
- Prüfungsbereich Betrieb von Seeschiffen und Seeverkehrswirtschaft:
- 2.
- Prüfungsbereich Transporte in der Trampfahrt:
- 3.
- Prüfungsbereich Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:
- 4.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
- 5.
- Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch:
(4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(5) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis und in vier Prüfungsbereichen, darunter die Prüfungsbereiche Betrieb von Seeschiffen und Seeverkehrswirtschaft sowie Fallbezogenes Fachgespräch, mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
§ 11Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
§ 12Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.
Anlage 1(zu § 5)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau
- Sachliche Gliederung - | ||
Abschnitt I:Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse | ||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse |
1 | 2 | 3 |
1 | Der Ausbildungsbetrieb (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) | |
1.1 | Stellung, Rechtsform und Struktur (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.1) |
|
1.2 | Berufsbildung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.2) |
|
1.3 | Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.3) |
|
1.4 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.4) |
|
1.5 | Umweltschutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.5) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
|
2 | Arbeitsorganisation, Information und Kommunikation (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) | |
2.1 | Arbeitsorganisation und Kooperation (§ 4 Abs. 1 Nr. 2.1) |
|
2.2 | Informations- und Kommunikationssysteme (§ 4 Abs. 1 Nr. 2.2) |
|
2.3 | Datenschutz und Datensicherung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2.3) |
|
3 | Fachbezogenes Englisch (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) |
|
4 | Kaufmännische Steuerung und Kontrolle (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) | |
4.1 | Betriebliches Rechnungswegen (§ 4 Abs. 1 Nr. 4.1) |
|
4.2 | Kosten- und Leistungsrechnung (§ 4 Abs. 1 Nr. 4.2) |
|
4.3 | Controlling (§ 4 Abs. 1 Nr. 4.3) |
|
5 | Marketing (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) |
|
6 | Klarierung (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) |
|
7 | Einsatz und Disposition von Seeschiffen (§ 4 Abs. 1 Nr. 7) |
|
8 | Seeverkehrslogistik (§ 4 Abs. 1 Nr. 8) |
|
9 | Haftung, Versicherung, Schadensabwicklung (§ 4 Abs. 1 Nr. 9) |
|
Abschnitt II:Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen | ||
1. Fachrichtung Linienfahrt | ||
Lfd. Nr. | Teile des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse |
1 | 2 | 3 |
1.1 | Marktbeobachtung und Marktanalyse (§ 4 Abs. 2 Nr. 1.1) |
|
1.2 | Intermodale Transporte (§ 4 Abs. 2 Nr. 1.2) |
|
1.3 | Einsatz und Disposition von Containern oder anderen Ladungsträgern (§ 4 Abs. 2 Nr. 1.3) |
|
1.4 | Ladungsbuchung und Abwicklung der Verladung (§ 4 Abs. 2 Nr. 1.4) |
|
2. Fachrichtung Trampfahrt | ||
Lfd. Nr. | Teile des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse |
1 | 2 | 3 |
2.1 | Marktbeobachtung und Marktanalyse (§ 4 Abs. 2 Nr. 2.1) |
|
2.2 | Befrachtung (§ 4 Abs. 2 Nr. 2.2) |
|
2.3 | Projektlogistik (§ 4 Abs. 2 Nr. 2.3) |
|
Anlage 2(zu § 5)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau
- Zeitliche Gliederung - | |||
Fachrichtung Linienfahrt | |||
A. | |||
Die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 2.1 Arbeitsorganisation und Kooperation, 2.2 Informations- und Kommunikationssysteme sowie 3. Fachbezogenes Englisch sind während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln. Während des 2. Ausbildungsjahres werden die Grundlagen für die fachrichtungsbezogenen Qualifikationen gelegt. | |||
B. | |||
1. Ausbildungsjahr | |||
(1) | In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen | ||
1.1 | Stellung, Rechtsform und Struktur, Lernziel c, | ||
1.2 | Berufsbildung, Lernziele a und b, | ||
1.3 | Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen, | ||
1.5 | Umweltschutz, Lernziel d, | ||
7. | Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziel a, | ||
zu vermitteln. | |||
(2) | In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen | ||
1.1 | Stellung, Rechtsform und Struktur, Lernziele a, b und d, | ||
1.4 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, | ||
2.3 | Datenschutz und Datensicherung, | ||
6. | Klarierung, | ||
7. | Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele b, c und h, | ||
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildposition | |||
7. | Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziel a, | ||
fortzusetzen. | |||
(3) | In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen | ||
1.5 | Umweltschutz, Lernziele a bis c, | ||
5. | Marketing, Lernziel a, | ||
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen | |||
1.1 | Stellung, Rechtsform und Struktur, Lernziel d, | ||
6. | Klarierung, | ||
7. | Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele a bis c und h, | ||
fortzusetzen. | |||
2. Ausbildungsjahr | |||
(1) | In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen | ||
7. | Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele d und e, i und k, | ||
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen | |||
1.2 | Berufsbildung, Lernziel b, | ||
5. | Marketing, Lernziel a, | ||
fortzusetzen. | |||
(2) | In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen | ||
4.1 | Betriebliches Rechnungswesen, | ||
4.2 | Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel a, | ||
5. | Marketing, Lernziele b und c, | ||
8. | Seeverkehrslogistik, Lernziel a, | ||
zu vermitteln. | |||
(3) | In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen | ||
4.3 | Controlling, | ||
5. | Marketing, Lernziele d und e, | ||
7. | Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele f und g, | ||
8. | Seeverkehrslogistik, Lernziele b und c, | ||
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen | |||
4.2 | Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel a, | ||
5. | Marketing, Lernziele b und c, | ||
8. | Seeverkehrslogistik, Lernziel a, | ||
fortzusetzen. | |||
3. Ausbildungsjahr | |||
(1) | In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen | ||
I. | 1) | 4.2 | Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel b, |
II. | 2) | 1.1 | Marktbeobachtung und Marktanalyse, |
II. | 1.2 | Intermodale Transporte, | |
II. | 1.3 | Einsatz und Disposition von Containern oder anderen Ladungsträgern, | |
II. | 1.4 | Ladungsbuchung und Abwicklung der Verladung | |
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen | |||
I. | 1.2 | Berufsbildung, Lernziel b, | |
I. | 5. | Marketing, Lernziele d und e, | |
I. | 8. | Seeverkehrslogistik, Lernziele b und c, | |
fortzusetzen. | |||
(2) | In einem Zeitraum von insgesamt sechs bis acht Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen | ||
I. | 1.2 | Berufsbildung, Lernziel c, | |
I. | 1.3 | Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen, Lernziele a und b, | |
I. | 4.2 | Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel c, | |
I. | 9. | Haftung, Versicherung, Schadensabwicklung | |
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen | |||
I. | 1.2 | Berufsbildung, Lernziele a und c, | |
II. | 1.1 | Marktbeobachtung und Marktanalyse, | |
II. | 1.2 | Intermodale Transporte, | |
II. | 1.3 | Einsatz und Disposition von Containern oder anderen Ladungsträgern, Lernziel d, | |
II. | 1.4 | Ladungsbuchung und Abwicklung der Verladung, Lernziele a, c und g, | |
fortzusetzen. ---------- | |||
1) | Abschnitt I: | Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse | |
2) | Abschnitt II: | Fachrichtung Linienfahrt | |
Fachrichtung Trampfahrt | |||
A. | |||
Die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 2.1 Arbeitsorganisation und Kooperation, 2.2 Informations- und Kommunikationssysteme sowie 3. Fachbezogenes Englisch sind während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln. Während des 2. Ausbildungsjahres werden die Grundlagen für die fachrichtungsbezogenen Qualifikationen gelegt. | |||
B. | |||
1. Ausbildungsjahr | |||
(1) | In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen | ||
1.1 | Stellung, Rechtsform und Struktur, Lernziel c, | ||
1.2 | Berufsbildung, Lernziele a und b, | ||
1.3 | Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen, | ||
1.5 | Umweltschutz, Lernziel d, | ||
7. | Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziel a, | ||
zu vermitteln. | |||
(2) | In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen | ||
1.1 | Stellung, Rechtsform und Struktur, Lernziele a, b und d, | ||
1.4 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, | ||
2.3 | Datenschutz und Datensicherung, | ||
6. | Klarierung, | ||
7. | Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele b, c und h, | ||
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildposition | |||
7. | Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziel a, | ||
fortzusetzen. | |||
(3) | In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen | ||
1.5 | Umweltschutz, Lernziele a bis c, | ||
5. | Marketing, Lernziel a, | ||
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen | |||
1.1 | Stellung, Rechtsform und Struktur, Lernziel d, | ||
6. | Klarierung, | ||
7. | Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele a bis c und h, | ||
fortzusetzen. | |||
2. Ausbildungsjahr | |||
(1) | In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen | ||
7. | Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele d, e, i und k, | ||
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen | |||
1.2 | Berufsbildung, Lernziel b, | ||
5. | Marketing, Lernziel a, | ||
fortzusetzen. | |||
(2) | In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen | ||
4.1 | Betriebliches Rechnungswesen, | ||
4.2 | Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel a, | ||
5. | Marketing, Lernziele b und c, | ||
8. | Seeverkehrslogistik, Lernziel a, | ||
zu vermitteln. | |||
(3) | In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen | ||
4.3 | Controlling, | ||
5. | Marketing, Lernziele d und e, | ||
7. | Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele f und g, | ||
8. | Seeverkehrslogistik, Lernziele b und c, | ||
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen | |||
4.2 | Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel a, | ||
5. | Marketing, Lernziele b und c, | ||
8. | Seeverkehrslogistik, Lernziel a, | ||
fortzusetzen. | |||
3. Ausbildungsjahr | |||
(1) | In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen | ||
I. | 1) | 4.2 | Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel b, |
II. | 2) | 2.1 | Marktbeobachtung und Marktanalyse, |
II. | 2.2 | Befrachtung | |
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen | |||
I. | 1.2 | Berufsbildung, Lernziel b, | |
I. | 5. | Marketing, Lernziele d und e, | |
I. | 8. | Seeverkehrslogistik, Lernziele b und c, | |
fortzusetzen. | |||
(2) | In einem Zeitraum von insgesamt sechs bis acht Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen | ||
I. | 1.2 | Berufsbildung, Lernziel c, | |
I. | 1.3 | Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen, Lernziele a und b, | |
I. | 4.2 | Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel c, | |
I. | 9. | Haftung, Versicherung, Schadensabwicklung, | |
II. | 2.3 | Projektlogistik | |
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen | |||
I. | 1.2 | Berufsbildung, Lernziele a und c, | |
II. | 2.2 | Befrachtung | |
fortzusetzen. ---------- | |||
1) | Abschnitt I: | Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse | |
2) | Abschnitt II: | Fachrichtung Linienfahrt |