Bekanntmachung über die nach § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 24 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes ab dem 1. Juli 2016 geltenden Beträge
Ausfertigungsdatum: 01.06.2016Text auf gesetze-im-internet.de
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Vollzitat:"Bekanntmachung über die nach § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 24 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes ab dem 1. Juli 2016 geltenden Beträge vom 1. Juni 2016 (BAnz AT 10.06.2016 B2)"Fußnote:(+++ Textnachweis ab: 10.6.2016 +++)
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Aufgrund des § 24 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, der durch Artikel 36 Nummer 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) eingefügt worden ist, macht das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die ab dem 1. Juli 2016 geltenden Beträge gemäß § 19 Absatz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes wie folgt bekannt:
- 1.
- Die Einkommensgrenze nach § 19 Absatz 2 Satz 1 beträgt 1 121 Euro.
- 2.
- Der Zuschlag für Kinder nach § 19 Absatz 2 Satz 2 beträgt 265 Euro.
- 3.
- Bei den Kosten der Unterkunft nach § 19 Absatz 2 Satz 3 wird ein 328 Euro übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 328 Euro berücksichtigt.