Bekanntmachung über die nach § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 24 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes ab dem 1. Juli 2020 geltenden Beträge

Ausfertigungsdatum: 02.06.2020Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Bekanntmachung über die nach § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 24 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes ab dem 1. Juli 2020 geltenden Beträge vom 2. Juni 2020 (BAnz AT 25.06.2020 B4)"Fußnote:
(+++ Textnachweis ab: 25.6.2020 +++)

----

Aufgrund des § 24 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, der durch Artikel 36 Nummer 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) eingefügt worden ist, macht das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die ab dem 1. Juli 2020 geltenden Beträge gemäß § 19 Absatz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes wie folgt bekannt:
1.
Die Einkommensgrenze nach § 19 Absatz 2 Satz 1 beträgt 1 258 Euro.
2.
Der Zuschlag für Kinder nach § 19 Absatz 2 Satz 2 beträgt 298 Euro.
3.
Bei den Kosten der Unterkunft nach § 19 Absatz 2 Satz 3 wird ein 368 Euro übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 368 Euro berücksichtigt.