Gesetz betreffend das Internationale Übereinkommen über die Heimschaffung der Schiffsleute
Ausfertigungsdatum: 14.01.1930Text auf gesetze-im-internet.de
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Vollzitat:"Gesetz betreffend das Internationale Übereinkommen über die Heimschaffung der Schiffsleute in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-14, veröffentlichten bereinigten Fassung"Fußnote:(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
§ 1
... Für die Durchführung des Übereinkommens sind die Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 (Reichsgesetzbl. S. 175) und das Gesetz betreffend die Verpflichtung der Kauffahrteischiffe zur Mitnahme heimzuschaffender Seeleute vom 2. Juni 1902 (Reichsgesetzbl. S. 212) maßgebend. ...
§ 2
(1)
(2) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.