Schiffssicherheitsgesetz

Ausfertigungsdatum: 09.09.1998Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juli 2022 (BGBl. I S. 1374) geändert worden ist"Status:Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 3.3.2020 I 412
Änderung durch Art. 1 V v. 19.10.2021 I 4717 (Nr. 75) textlich nachgewiesen, dokumentarisch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 1 V v. 21.7.2022 I 1374 (Nr. 29) mWv 16.8.2022 noch nicht berücksichtigt
Fußnote:
(+++ Textnachweis ab: 1.10.1998 +++)
(+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 21/95 (CELEX Nr: 31995L0021)
EGRL 58/94 (CELEX Nr: 31994L0058)
EGRL 57/94 (CELEX Nr: 31994L0057)
EGRL 98/96 (CELEX Nr: 31996L0098)
Umsetzung der
EGRL 12/2005 (CELEX Nr: 32005L0012)
EGRL 33/2005 (CELEX Nr: 32005L0033) vgl. V v. 28.6.2006 I 1417
Umsetzung der
EURL 15/2011 (CELEX Nr: 32011L0015)
EURL 68/2010 (CELEX Nr: 32010L0068)
EGRL 18/2009 (CELEX Nr: 32009L0018)
EURL 65/2010 (CELEX Nr: 32010L0065) vgl. V v. 8.3.2012 I 483
EURL 2016/844 (CELEX Nr: 32016L0844) vgl. V v. 2.7.2017 I 2268
Umsetzung der
EURL 2017/2110 (CELEX Nr: 32017L2108) vgl. V v. 3.3.2020 I 412 +++)

§ 1Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz bestimmt, welche Maßnahmen bei der Durchführung der jeweils geltenden internationalen Regelungen zur Schiffssicherheit und zum Umweltschutz auf See (Regelungen) vorzunehmen sind, um die Sicherheit und den Umweltschutz auf See sowie den damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Arbeitsschutz zu gewährleisten.
(2) Internationale Regelungen im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Abschnitten A bis C der Anlage aufgeführten Vorschriften des innerstaatlich geltenden Völkerrechts und die in Abschnitt D der Anlage aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union in der jeweils angegebenen Fassung. Internationale Schiffssicherheitsnormen im Sinne dieses Gesetzes sind die in Abschnitt E der Anlage aufgeführten in Deutschland als anwendbare anerkannte Regeln der Technik oder der seemännischen Praxis bekanntgemachten Vorschriften in der jeweils angegebenen Fassung. Zu den Schiffssicherheitsregelungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch die internationalen Vorschriften, die die Abwehr äußerer Gefahren regeln, soweit auf diese Vorschriften in Übereinstimmung mit den nachfolgenden Bestimmungen in der Anlage Bezug genommen ist.
(3) Dieses Gesetz gilt, vorbehaltlich der Bestimmung des § 6 Abs. 3, nicht für
1.
das Verhalten der Schiffsführung in bezug auf den Verkehr und die Fahrtroute einschließlich der darauf bezogenen Vorschriften zur Gefahrenabwehr, Meldung und Hilfeleistung sowie zur Anbringung und Verwendung von Lichtern und Signalen,
2.
(weggefallen)
3.
die Beförderung gefährlicher Güter im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Seeaufgabengesetzes und im Sinne des Atomgesetzes,
4.
die Durchführung des Sozialgesetzbuchs,
5.
die Durchführung des Fischereirechts sowie
6.
den Warenverkehr einschließlich der Sicherheit nach dem Produktsicherheitsgesetz.

§ 2Weitere Begriffsbestimmungen und Ausnahmen vom Anwendungsbereich

(1) Schiffe im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
Seeschiffe, die die Bundesflagge führen;
2.
Seeschiffe im Eigentum und öffentlichen Dienst des Bundes, eines Landes oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt mit Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die anstelle der Bundesflagge eine Dienstflagge führen;
3.
Binnenschiffe, die in einem deutschen Schiffsregister eingetragen sind und auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Anlage 1 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238) in ihrer jeweils geltenden Fassung verkehren oder die Grenze der Seefahrt seewärts überschreiten;
4.
Schiffe unter ausländischer Flagge, mit denen Küstenschifffahrt im Sinne der Verordnung über die Küstenschifffahrt vom 5. Juli 2002 (BGBl. I S. 2555) in ihrer jeweils geltenden Fassung betrieben wird oder die auf Seeschifffahrtsstraßen oder im seewärts angrenzenden Bereich des deutschen Küstenmeeres gewerblich eingesetzt sind.
(2) Soweit sich aus den internationalen Regelungen nichts Abweichendes ergibt, sind die Vorschriften dieses Gesetzes auf andere als die in Absatz 1 genannten Schiffe nur im Rahmen einer Durchsetzung, die mit den allgemeinen Regeln des Völkerrechts und mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen im Einklang steht, nach den folgenden Grundsätzen anwendbar:
1.
In den deutschen Hoheitsgewässern sind internationale Schiffssicherheitsregelungen hinsichtlich
a)
der Zeugnisse, Aufzeichnungen und sonstigen Dokumente sowie
b)
der Bauart, Bauausführung, Ausrüstung und Bemannung
2.
In der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone sind die in den Abschnitten A und C der Anlage genannten Regelungen anwendbar.
3.
Die in Abschnitt B der Anlage genannten Regelungen sind auf Schiffe anwendbar, soweit sich ihr Flaggenstaat zu ihrer Anwendung verpflichtet hat.
4.
Für das Schiff übernommene oder für ausländische Staatsangehörige geltende weitergehende zusätzliche Verpflichtungen zur Anwendung von Schiffssicherheitsvorschriften bleiben von den Nummern 1 bis 3 unberührt. Zusätzliche Verpflichtungen in diesem Sinne sind für Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union auch Verpflichtungen auf Grund der in § 14 Abs. 1 und in Abschnitt D der Anlage genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union.
5.
Die in Abschnitt D der Anlage genannten Regelungen in bezug auf Fischereifahrzeuge sind, soweit mit diesen in den deutschen Hoheitsgewässern Fischfang ausgeübt oder in einem deutschen Hafen Fang angelandet wird, nach Maßgabe dieses Gesetzes auf Fischereifahrzeuge anwendbar, die nicht die Flagge eines Mitgliedstaats führen.
6.
Die in Abschnitt E der Anlage aufgeführten internationalen Schiffssicherheitsnormen sind auf ausländische Schiffe vorbehaltlich der Nummer 4 nicht anwendbar.
(3) Auf Schiffe der Bundeswehr und der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger sowie auf Schiffe unter ausländischer Flagge, die im Dienst ausländischer Staaten ausschließlich für andere als Handelszwecke genutzt werden, sind die Vorschriften dieses Gesetzes nicht anwendbar.

§ 3Grundsatz

Wer ein Schiff zur Seefahrt einsetzt, ist verpflichtet, für dessen sicheren Betrieb und insbesondere dafür zu sorgen, daß es samt seinem Zubehör in betriebssicherem Zustand gehalten und sicher geführt wird und daß die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze Dritter vor Gefahren aus dem Betrieb sowie zum Schutz der Meeresumwelt und der Luft vor Gefahren oder widerrechtlichen Beeinträchtigungen aus dem Betrieb getroffen werden. Dies umfaßt auch, daß Personen, die in dem Schiffahrtsunternehmen und auf dem Schiff hierfür beauftragt werden, wirksam ausgewählt, angeleitet, unterrichtet, beobachtet und unterstützt werden.

§ 4Einheitliche Durchführung völkerrechtlicher Regeln und Normen

Soweit sich aus den innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die die in den Abschnitten A und B der Anlage genannten internationalen Regelungen umsetzen, bestimmte Pflichten ergeben, die durch Personen, Organisationen oder Unternehmen - auch für bestimmte Schiffe oder Schiffe bestimmter Baujahre von oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - zu erfüllen sind (Anforderungen), ohne daß hierfür bestimmte Personen, Organisationen oder Unternehmen als verantwortlich genannt sind, gelten für die Verantwortlichkeit hinsichtlich der Erfüllung dieser Anforderungen die in den §§ 7 bis 9 enthaltenen einheitlichen Grundsätze. Bei der Erfüllung der Pflichten sind die in Abschnitt C der Anlage genannten Bestimmungen zugrunde zu legen.

§ 5Umsetzung von Verpflichtungen in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union*)

(1) Soweit die in Abschnitt D der Anlage genannten Regelungen der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union durch Verpflichtung der Mitgliedstaaten der Europäischen Union darauf abzielen, daß in ihnen genannte Personen, Organisationen oder Unternehmen bestimmte Pflichten einzuhalten haben, sind die sich daraus ergebenden Pflichten von den jeweils Genannten zu erfüllen; diese sind insoweit für die Einhaltung der Regelungen verantwortlich.
(2) Soweit die in Abschnitt D der Anlage genannten Regelungen der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union auf die Einhaltung bestimmter Pflichten von Personen, Organisationen oder Unternehmen abzielen, ohne daß hierfür bestimmte Personen, Organisationen oder Unternehmen als verantwortlich genannt sind, gelten für die Verantwortlichkeit hinsichtlich der Erfüllung der sich daraus ergebenden Pflichten die §§ 7 bis 9 entsprechend.
----------
*)

§ 6Ergänzende Pflichten

(1) Der Schiffseigentümer hat ein Seeschiff, das in ein deutsches Schiffsregister eingetragen wird, zuvor im Einklang mit den internationalen Regelungen amtlich vermessen zu lassen; er hat der hierfür zuständigen Behörde nachträgliche Änderungen des baulichen Zustands anzuzeigen. Dasselbe gilt für ein Binnenschiff, dessen Vermessung nach den internationalen Regelungen vorausgesetzt wird.
(2) Bis zum 31. Dezember 2002 hat der Eigentümer eines in § 2 Abs. 1 genannten Schiffes die Vorschriften der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung vom 3. September 1997 (BGBl. I S. 2217) einzuhalten, soweit sie für ein solches Schiff Prüfungen, Zulassungen und Durchsetzungsmaßnahmen nach den Nummern 9, 17, 21, 21a und 25 der Anlage 7 der Verordnung vorschreiben.
(3) Der Schiffsführer hat - falls nicht anders vorgeschrieben, im Schiffstagebuch - unverzüglich durch geeignete Eintragungen über alle Vorkommnisse an Bord zu berichten, die für die Sicherheit in der Seefahrt einschließlich des Umweltschutzes auf See und des Arbeitsschutzes von besonderer Bedeutung sind. Bei Schiffsunfällen hat der Schiffsführer, soweit erforderlich und möglich, für die Sicherstellung der Eintragungsunterlagen zu sorgen.
(4) Die Anwendung der in Abschnitt E der Anlage aufgeführten internationalen Schiffssicherheitsnormen als allgemein anerkannte Regeln der Technik oder der seemännischen Praxis bleibt unberührt. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur macht den Abschnitt E betreffende Änderungen und Ergänzungen im Verkehrsblatt bekannt.

§ 7Organisation, bauliche Beschaffenheit und Ausrüstung der Schiffe

Für die Erfüllung von Anforderungen, die
1.
die Organisation der Geschäftsführung, die innerbetriebliche Überwachung, die Konzepte und Verfahren für die Vorschriften zur Schiffssicherheit einschließlich des Arbeitsschutzes und über den Schutz der Meeresumwelt und der Luft vor den von der Seeschifffahrt ausgehenden Gefahren,
2.
die Bauart, die Bauausführung und den baulichen Zustand der Schiffe, die Bauteile, die Freibordmarke sowie die Vorhaltung der erforderlichen Zeugnisse, Bescheinigungen und sonstigen Unterlagen oder
3.
die schiffsbezogenen nautischen und technischen Ausrüstungsgegenstände und System der Schiffe, auch der Funkausrüstung, einschließlich Zubehör, Anlagen und an Bord erforderlicher amtlicher Seekarten, Seebücher und sonstiger Veröffentlichungen sowie die Vorhaltung der erforderlichen Zeugnisse, Bescheinigungen und sonstigen Nachweise einschließlich der Ausweisung amtlicher Typenzulassungen hierüber
betreffen, ist der Schiffseigentümer verantwortlich.

§ 8Verhalten beim Schiffsbetrieb

(1) Für die Erfüllung von Anforderungen hinsichtlich des Verhaltens beim Schiffsbetrieb an Bord, insbesondere in Bezug auf den Wachdienst, Ladung und Ballast, Tanks, Schadstoffe, Müllbeseitigung, Übungen und Notfallbekämpfung, Aufzeichnungen und Eintragungen, Unterrichtungen und Meldungen über Vorgänge beim Bordbetrieb sowie das Mitführen und Vorlegen von Zeugnissen, Bescheinigungen und einschlägigen Unterlagen, ist der Schiffsführer verantwortlich.
(2) Für die Erfüllung sonstiger Anforderungen hinsichtlich des Verhaltens beim Schiffsbetrieb einschließlich der Vorschriften, die die sichere Bemannung samt Vorsorge für die Verständigung bei der Tätigkeit des Bordpersonals, die Einhaltung des zulässigen Freibords, die Notfallplanung und -vorsorge, das Veranlassen von Besichtigungen und Kontrollen, das Erhalten des Zustands des Schiffes sowie die Anzeige und das Unterlassen bestimmter Veränderungen betreffen, sind der Schiffseigentümer und der Schiffsführer verantwortlich.
(3) Der Schiffseigentümer hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Abwehr äußerer Gefahren auf dem Schiff durch den Schiffsführer und die Schiffsbesatzung eingehalten werden können. Er hat sicherzustellen, dass das Schiff mit den dafür vorgeschriebenen Navigations- und Alarmsystemen ausgestattet und jeweils ein ausgebildeter Beauftragter für die Gefahrenabwehr in seinem Unternehmen und auf dem Schiff bestellt und eingesetzt ist und dass diese ihre Aufgaben in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften wahrnehmen können. Der Schiffseigentümer hat den erforderlichen Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff zu erstellen, welcher die Befehlsgewalt des Schiffsführers hervorhebt. An der Erfüllung dieser Aufgabe darf der Schiffsführer nicht durch Verpflichtungen gehindert werden, die sich aus dem Beschäftigungsverhältnis ergeben.
(4) Der Schiffsführer ist vorbehaltlich der zuständigen Behörden für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff verantwortlich und hat dabei die Einhaltung der entsprechenden Verpflichtungen sicherzustellen. Dazu zählen insbesondere die Verpflichtungen nach dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und dem Internationalen Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen, soweit sie die Gefahrenabwehr durch den Kapitän betreffen.

§ 9Verantwortliche Personen

(1) Verantwortlich im Sinne dieses Gesetzes sind,
1.
soweit der Schiffseigentümer verantwortlich ist, auch
a)
der oder die Miteigentümer, bei Partenreedereien der Korrespondentreeder oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, die Mitreeder,
b)
der gesetzliche Vertreter des Eigentümers und bei juristischen Personen das vertretungsberechtigte Organ,
c)
bei Personenhandelsgesellschaften der vertretungsberechtigte Gesellschafter sowie
d)
Personen, die ihm gegenüber die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernommen haben, wobei die Buchstaben b und c entsprechend anzuwenden sind,
2.
soweit der Schiffsführer verantwortlich ist, auch Personen, die mit Aufgaben der Sicherheit des Schiffes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse,
3.
Personen, die es sonst gegenüber einem Verantwortlichen übernommen haben, nach diesem Gesetz ihm obliegende Aufgaben verantwortlich wahrzunehmen, im Rahmen dieser Aufgaben und ihrer Befugnisse.
(2) Die Verantwortlichkeit der in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d genannten Personen hinsichtlich der Organisation des Schiffsbetriebs im Sinne des § 7 Nr. 1 sowie des Verhaltens beim Schiffsbetrieb im Sinne des § 8 Abs. 2 und bei der Überwachung im Sinne des § 10 Abs. 1 tritt während der Dauer der tatsächlichen Betriebsführung an die Stelle der entsprechenden Verantwortlichkeit des Schiffseigentümers.
(3) Die Verantwortlichkeit nach anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt.

§ 10Überwachung

(1) Der Schiffseigentümer und der Schiffsführer haben auf Anforderung der zuständigen Behörde die amtliche Überwachung der Einhaltung der internationalen Regelungen und der darauf beruhenden Pflichten zu ermöglichen.
(2) Die Durchführung, Überwachung und Durchsetzung dieser Regelungen einschließlich der in ihnen vorgeschriebenen Schiffsbesichtigungen, Prüfungen, Zulassungen oder Auflagen und einschließlich der Zuständigkeit für die jeweiligen behördlichen Aufgaben richten sich insbesondere nach dem Seeaufgabengesetz, dem MARPOL-Gesetz und den auf der Grundlage dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften und durch die Organe des Bundes getroffenen Vereinbarungen einschließlich der Vereinbarungen über die Ausübung der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben.
(3) Die Behörden des Bundes arbeiten zur Durchführung und Durchsetzung der internationalen Regelungen in wirksamer Weise mit den zuständigen Behörden anderer Staaten und mit internationalen Organisationen zusammen.
(4) Wird in den internationalen Regelungen auf die "Regierung" oder "Verwaltung" Bezug genommen, so ist dies, falls nichts anderes vorgesehen ist, die Regierung oder Verwaltung des jeweiligen Flaggenstaats.
(5) Die Verantwortlichkeit der in diesem Gesetz oder in sonstigen Rechtsvorschriften Genannten bleibt unberührt.

§ 11Behördliche Aufgaben aufgrund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union*)

(1) Die im Sinne des § 10 Abs. 2 zuständigen Behörden des Bundes haben - hinsichtlich der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben unbeschadet der Vereinbarungen über deren Ausübung im Sinne des § 3 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes - jeweils die Überprüfungs-, Gestaltungs- und Eingriffsbefugnisse, -aufgaben und -pflichten, die die in Abschnitt D der Anlage genannten Einzelregelungen den Mitgliedstaaten zur Verwaltung oder ihren Verwaltungsbehörden für einen Fall vorbehalten oder zuweisen. Im Rahmen der genannten Befugnisse können sie die erforderlichen Anordnungen treffen, um Gefahren und schädliche Umwelteinwirkungen zu verhüten und abzuwehren; sie können im Einklang mit den genannten Regelungen Ausnahmen zulassen.
(2) Die Zeugnisse und Bescheinigungen, die für den Nachweis der Einhaltung der Anforderungen und Pflichten nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union in Abschnitt D der Anlage erforderlich sind, werden in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften ausgestellt, erteilt, geändert, bestätigt, verlängert, anerkannt, zugelassen und angewendet, eingeschränkt, zurückgewiesen, für ungültig erklärt, eingezogen oder verwahrt.
----------
*)

§ 12Ermessensbindung

Wird in den internationalen Regelungen die Ausfüllung eines vorgeschriebenen Standards ausdrücklich in das Ermessen der Verwaltung gestellt, so berücksichtigt die zuständige Behörde bei der Ermessensausübung die für diesen Fall von der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation oder einer anderen für diesen Bereich zuständigen zwischenstaatlichen Organisation beschlossenen Empfehlungen, nachdem sie sie an geeigneter Stelle in deutscher Sprache bekanntgemacht hat.

§ 13Maßnahmen bei Verstößen

(1) Bei der Anordnung von Maßnahmen wegen eines Verstoßes gegen internationale Schiffssicherheitsregelungen und Pflichten nach diesem Gesetz einschließlich solcher aus Umweltvorschriften richten sich die zuständigen Behörden auch nach den hierfür in diesen Regelungen sowie nach dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982 vorgeschriebenen Regeln, Verfahren und Gebräuchen.
(2) Ein Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften, das nach Regel IX/4.1 des in Abschnitt A der Anlage unter Nummer 1 genannten Übereinkommens ausgestellt wurde, sowie ein Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen, das nach Regel IX/4.3 dieses Übereinkommens ausgestellt wurde, kann von der erteilenden Stelle für ungültig erklärt und eingezogen werden, wenn der Verantwortliche nach Ablauf einer von dieser Stelle gesetzten Nachfrist die periodische Nachprüfung nicht rechtzeitig beantragt hat oder wenn in erheblichem Umfang gegen internationale Schiffssicherheitsregelungen hinsichtlich der Sicherheitsorganisation verstoßen wird.

§ 14Überprüfung von Schiffen unter ausländischer Flagge*)

(1) Die Überprüfung von Schiffen unter ausländischer Flagge erfolgt unter Beachtung der allgemeinen Regeln des Völkerrechts und der internationalen Regelungen, in den Häfen zugleich unter Einhaltung der Vorschriften, die zur Umsetzung der Richtlinie 95/21/EG und deren gemeinschaftsrechtlicher Änderungen und Ergänzungen sowie weiterer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die Hafenstaatkontrolle erlassen werden.
(2) Kann ein nach Abschnitt A der Anlage erforderlicher Nachweis ausschließlich deshalb nicht anerkannt werden, weil der Flaggenstaat nicht Vertragspartei der zugrundeliegenden internationalen Regelung ist, so ist als Schiffssicherheitsanforderung insofern ein Standard einzuhalten, der den Zielen der internationalen Schiffssicherheitsregelungen nach Maßgabe der Schiffssicherheitsverordnung entspricht. Dies gilt entsprechend für nach Abschnitt A der Anlage erforderliche Nachweise über die Einhaltung von Umweltschutzstandards.
----------
*)

§ 15Rechtsetzungsermächtigung

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, zur Abwehr von Gefahren im Sinne des Seeaufgabengesetzes durch Rechtsverordnung die Anlage in Anpassung an den Gesamtbestand der völkerrechtlich als verbindlich angenommenen und aufgrund innerstaatlichen Rechts anzuwendenden oder gemeinschaftsrechtlich oder unionsrechtlich in Kraft getretenen schiffsbezogenen Regelungen zu ändern.

Anlagezum SchiffssicherheitsgesetzInternationaler schiffsbezogener Sicherheitsstandard

(Fundstelle: BGBl. I 2005, 2986 - 3006; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
A.
Allgemein anerkannte völkerrechtliche Regeln und Normen:
I.
Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See mit Anlage und Anhang sowie Protokolle von 1978 und 1988 zu diesem Übereinkommen (SOLAS)
I.0.1
Änderung vom Juni 1997 (MSC.65(68))
I.0.2
Änderung vom November 1997 (Entschließung 1 der Konferenz der Vertragsregierungen)
I.0.3
Änderung vom Mai 1998 (MSC.69(69)) Angenommen am 18. Mai 1998
I.0.4
Änderung vom Mai 1999 (MSC.87(71))
I.0.5
Änderung vom Mai 2000 (MSC.92(72))
I.0.6
Änderung vom Mai 2000 (MSC.91(72))
I.0.7
Änderung vom Dezember 2000 (MSC.99(73))
I.0.8
Änderung vom Dezember 2000 (MSC.100(73))
I.0.9
Änderung vom Juni 2001 (MSC.117(74))
I.0.10
Änderungen vom Mai 2002 (MSC.123(75) und MSC.124(75))
I.0.11
Berichtigungen vom Oktober 2002
I.0.12
Änderungen vom Dezember 2002 (Entschließung 1 der Konferenz der Vertragsregierungen)
I.0.13
Änderungen vom Dezember 2002 (MSC.134(76))
I.0.14
Änderungen vom Mai 2004 (MSC.151(78))
I.0.15
Änderungen vom Juni 2003, Mai 2004 und Dezember 2004 (MSC.142(77), MSC.152(78), MSC.153(78), MSC.154(78), MSC.170(79) und MSC.171(79))
I.0.16
Änderungen vom Mai 2005, Mai 2006 und Dezember 2006 (MSC.194(80), MSC.201(81), MSC.202(81), MSC.216(82) und MSC.227(82))
I.0.17
Änderungen vom Mai 2006 und Oktober 2007 (MSC.204(81), MSC.239(83) und MSC.240(83))
I.0.18
Änderungen vom Mai 2008 (MSC.256(84), MSC.257(84) und MSC.258(84))
I.0.19
Änderungen vom Dezember 2008 und Juni 2009 (MSC.269(85), MSC.282(86) und MSC.283(86))
I.0.20
Änderungen vom Mai 2010, vom Dezember 2010 und vom Mai 2011(MSC.290(87), MSC.291(87), MSC.308(88), MSC.309(88) und MSC.317(89))
I.0.21
Änderungen vom Mai 2012 und vom November 2012 (MSC.325(90), MSC.338(91) und MSC.344(91))
I.0.22
Änderungen vom Juni 2013 (MSC.350(92)) und vom Mai 2014 (MSC.366(93))
I.0.23
Änderungen vom Mai 2014 (MSC.365(93)) und vom November 2014 (MSC.380(94))
I.0.24
Änderungen vom November 2014 (MSC.386(94)) und vom Juni 2015 (MSC.392(95))
I.0.25
Änderung vom Juni 2015 (MSC.395(95))
I.0.26
Änderung vom Mai 2016 (MSC.404(96))
I.0.27
Änderung vom November 2016 (MSC.409(97))
I.0.28
Änderung vom Juni 2017 (MSC.421(98))
I.0.29
Änderung vom Mai 2018 (MSC.436(99))
I.1
Zu Kapitel I der Anlage zu SOLAS (Allgemeine Bestimmungen):

I.2/1
Zu Kapitel II-1 der Anlage zu SOLAS (Bauart - Bauweise, Unterteilung und Stabilität, Maschinen und elektrische Anlagen):

I.2/2
Zu Kapitel II-2 der Anlage zu SOLAS (Bauart der Schiffe - Brandschutz, Feueranzeige und Feuerlöschung):

I.3
Zu Kapitel III der Anlage zu SOLAS (Rettungsmittel und -vorrichtungen):

I.4
Zu Kapitel IV der Anlage zu SOLAS (Funkverkehr):

I.5
Zu Kapitel V der Anlage zu SOLAS (Sicherung der Seefahrt):

I.6
Zu Kapitel VI der Anlage zu SOLAS (Beförderung von Ladung):

I.7
Zu Kapitel VII der Anlage zu SOLAS (Beförderung gefährlicher Güter):
I.8
Zu Kapitel VIII der Anlage zu SOLAS (Reaktorschiffe):

I.9
Zu Kapitel IX der Anlage zu SOLAS (Sicherheitsorganisation):

I.10
Zu Kapitel X der Anlage zu SOLAS (Sicherheitsmaßnahmen für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge):
-
Nur soweit das Schiff ein Sicherheitszeugnis für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge führt -:
a)
-
Für Schiffe, die vor dem 1. Juli 2002 gebaut worden sind -
-
Änderung von 2001 (MSC.119(74))
-
Zu Abschnitt 13.13 des HSC-Code 1994
-
Zur Anlage 1 des HSC-Code 1994 Mustervordruck des Sicherheitszeugnisses für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge (MSC.174(79))
-
Änderung von 2006 (MSC.221(82))
-
Änderung von 2008 (MSC.259(84))
-
Änderung von 2013 (MSC.351(92))
-
Änderung von 2017 (MSC.423(98))
-
Änderung von 2018 (MSC.438(99))
b)
-
Für Schiffe, die am oder nach dem 1. Juli 2002 gebaut worden sind -
-
Änderung von 2004 (MSC.175(79))
-
Änderung von 2006 (MSC.222(82))
-
Änderungen von 2008 (MSC.260(84) und MSC.271(85))
-
Änderung von 2012 (MSC.326(90))
-
Änderung von 2013 (MSC.352(92))
-
Änderung von 2017 (MSC.424(98))
-
Änderung von 2018 (MSC.439(99))
I.11/1
Zu Kapitel XI-1 der Anlage zu SOLAS (Besondere Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit der Schifffahrt):

I.11/2
Zu Kapitel XI-2 der Anlage zu SOLAS (Besondere Maßnahmen zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt):

I.12
Zu Kapitel XII der Anlage zu SOLAS (Zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen für Massengutschiffe):

I.13
Zu Kapitel XIII der Anlage zu SOLAS (Überprüfung der Einhaltung):

I.14
Zu Kapitel XIV der Anlage zu SOLAS (Sicherheitsmaßnahmen für Schiffe, die in Polargewässern verkehren):

II.
Internationales Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe sowie Protokoll von 1978 und Protokoll von 1997 zu diesem Übereinkommen (MARPOL) mit Anlagen I, II, III, IV, V und VI (BGBl. 1982 II S. 2)
II.0.1
-
Änderung von 1990 (MEPC.39(29))
-
Änderung von 1994 (Entschließungen Nummer 1 bis 3 der Konferenz der Vertragsparteien vom 2. November 1994)
II.0.2
Änderungen von 1995 und 1996
II.0.3
Änderung von 1997 (MEPC.75(40))
II.0.4
Änderungen von 1999 (MEPC.78(43))
II.0.5
Änderungen von 2000 (MEPC.84(44) und MEPC.89(45))
II.0.6
Änderungen vom April 2001 (MEPC.95 (46))
II.0.7
Änderungen vom Dezember 2003 (MEPC.111(50))
II.0.8*)
Änderung vom April 2004 (MEPC.115(51))
II.0.9
Änderung vom April 2004 (MEPC.116(51))
II.0.10
Änderung vom Juli 2005 (Buchstabe A der Entschließung MEPC.132(53))
II.0.11
Änderungen vom Oktober 2004 (MEPC.117(52))
II.0.12
Änderungen vom Oktober 2004 (MEPC.118(52))
II.0.13
Änderungen vom März 2006 (MEPC.143(54))
II.0.14
Änderungen vom Oktober 2006 (MEPC.154(55))
II.0.15
Änderungen vom Juli 2007 (MEPC.164(56))
II.0.16
Änderungen vom Oktober 2006 (MEPC.156(55))
II.0.17
Änderungen vom März 2006 (MEPC.141(54))
II.0.18
Änderungen vom Oktober 2008 (MEPC.176(58))
II.0.19
Änderungen vom Juli 2009 (MEPC.186(59) und MEPC.187(59))
II.0.20
Änderungen vom März 2010 (MEPC.189(60) und MEPC.190(60))
II.0.21
Änderungen vom Oktober 2010 (MEPC.194(61))
II.0.22
Änderungen vom Juli 2011 (MEPC.202(62) und MEPC.203(62))
II.0.23
Änderungen vom Juli 2011 (MEPC.200(62) und MEPC.201(62))
II.0.24
Änderungen vom Juli 2011 (MEPC.216(63) und MEPC.217(63))
II.0.25
Änderungen vom Oktober 2010 (MEPC.193(61))
II.0.26
Änderungen vom Mai 2013 (MEPC.235(65) und MEPC.238(65))
II.0.27
Änderungen vom April 2014
II.0.28
Änderungen vom Oktober 2014
II.0.29
Änderungen vom Mai 2015
II.0.30
Änderungen vom April 2016
II.0.31
Änderungen vom Oktober 2016
II.0.32
Änderungen vom Juli 2017
II.0.33
Änderungen vom April 2018
II.0.34
Änderungen vom Oktober 2018
II.0.35
Änderungen vom Mai 2019
II.1
Zu Anlage I:

II.2
Zu Anlage II:

II.3
Zu Anlage IV:

II.4
Zu Anlage V:

II.5
Zu Anlage VI:

III.
Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966 mit Anlage und Protokoll von 1988
III.0.1
Änderung vom Juni 2003 (MSC.143(77))
III.0.2
Änderung vom Dezember 2004 (MSC.172(79))
III.0.3
Änderung vom Dezember 2006 (MSC.223(82))
III.0.4
Änderung vom Dezember 2008 (MSC.270(85))
III.0.5
Änderung vom Mai 2012 und vom November 2012 (MSC.329(90) und MSC.345(91))
III.06
Änderungen vom Juni 2013 und vom Mai 2014 (MSC.356(92) und MSC.375(93))
III.1
Zu Anlage 1:

IV.
Internationales Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969 mit Anlage
IV.0.1
Änderung vom Dezember 2013 (Entschließung A.1084(28))
IV.1
Empfehlungen zur Vermessung oben offener Containerschiffe
V.
Übereinkommen vom 15. Februar 1966 über die Eichung von Binnenschiffen
VI.
Regel I/2 Absatz 11, I/4 und I/14 sowie - soweit es sich um die Verantwortlichkeiten des Schiffseigentümers und des Schiffsführers nach den §§ 7 bis 9 dieses Gesetzes handelt - die Kapitel II bis VIII in Verbindung mit Regel I/1 der Anlage zum Internationalen Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Übereinkommen)
VI.1
Zu Kapitel VIII der Anlage zum STCW-Übereinkommen:

VII.
Artikel 40, 45 Abs. 1 und Artikel 46 der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dezember 1992
VIII.
Internationales Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen (AFS-Übereinkommen)
IX.
Internationales Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen) vom 13. Februar 2004
IX.0.1
Änderungen vom April 2018
IX.1
Zur Anlage:

B.
Für die jeweiligen Vertragsstaaten anwendbare weitere Regeln in multilateralen völkerrechtlichen Vereinbarungen:
I.
Artikel 10 Abs. 1 und 3 des Internationalen Übereinkommens von 1989 über Bergung
II.
Artikel 3 bis 6 und 9 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1, 2, 7, 8 und 10 der Anlage IV des Umweltschutzprotokolls vom 4. Oktober 1991 zum Antarktis-Vertrag vom 1. Dezember 1959
III.
Regeln 4 und 5 Abschnitte A, B sowie D in Verbindung mit Regel 1 der Anlage IV in der Fassung der HELCOM-Empfehlung 24/8 (BGBl. 2004 II S. 1667, 1671) in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 1 und Regeln 5 und 6 der Anlage VII in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 5 des Übereinkommens vom 9. April 1992 über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebietes (Helsinki-Übereinkommen)
IV.
Artikel 7 des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen)
V.
Übereinkommen vom 28. Februar 1996 über die besonderen Stabilitätsanforderungen an Ro-Ro-Fahrgastschiffe, die regelmäßig und planmäßig in der Auslandfahrt zwischen, nach oder von bestimmten Häfen in Nordwesteuropa und der Ostsee verkehren (Stockholm-Übereinkommen von 1996)
VI.
Bezogen auf die Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 (nach Kapitel 1 im Anhang der in Abschnitt D unter Nummer 1 genannten Richtlinie):

C.
Internationale Richtlinien und Standards, die bestimmten in Abschnitt A genannten Regeln und Normen zugrunde gelegt werden müssen:
I.
Zu der Anlage zu SOLAS:
I.1.1
Zu den Regeln II-1/2.28 und II-1/3-10:

I.1.2
Zu Regel II-1/4:

I.1.3
Zu Regel II-1/5:

I.1.4
Zu Regeln II-1/22 und II-1/25-8:

I.2.1
Zu Regeln II-2/4.5, II-2/11.6 und II-2/16.3:
a)
Überarbeitete Standards für Konstruktion, Prüfung und Anordnung von flammendurchschlagsicheren Einrichtungen für Ladetanks auf Tankschiffen (MSC/Rundschreiben 677 vom 30. Dezember 1994)
b)
Überarbeitete Richtlinien über zu berücksichtigende Faktoren bei der Ausführung von Lüftungs- und Entgasungseinrichtungen von Ladetanks (MSC/Rundschreiben 731 vom 12. Juli 1996)
I.2.2
Zu Regel II-2/10:

I.2.3
Zu Regeln II-2/15.2.4 und II-2/15.3.2:

I.3.1
Zu Regel III/4:

I.3.3
Zu Regel III/20:

I.3.4
Zu Regel III/28.2:

I.4
Zu Kapitel V:
I.4.0
Zu Regel V/14

I.4.1
Zu Regel V/15 (hinsichtlich der anzuwendenden Mindestanforderungen):

a)
Richtlinie zur ergonomischen Gestaltung von Schiffsbrücken und deren Ausrüstung (MSC/Rundschreiben 982 vom 20. Dezember 2000)
b)
Leistungsanforderungen für die Darstellung navigationsbezogener Informationen auf den Anzeigevorrichtungen von Schiffsnavigationsanlagen (Entschl. MSC.191(79))
c)
Leistungsanforderungen für integrierte Navigationssysteme (INS) (Entschl. MSC.252(83))
1.4.2
Zu Regel V/18:

I.4.3
Zu Regel V/19:

a)
Richtlinien für den bordseitigen Betrieb von automatischen Schiffsidentifizierungssystemen (AIS) (Entschl.A.917(22))
b)
Leistungsanforderungen für die Darstellung navigationsbezogener Informationen auf den Anzeigevorrichtungen von Schiffsnavigationsanlagen (Entschl. MSC.191(79))
c)
Leistungsanforderungen für integrierte Navigationssysteme (INS) (Entschl. MSC.252(83))
I.4.4
Zu Regel V/23:

I.4.5
Zu Regel V/34:

I.5
Zu Kapitel VI
I.5.1
Zu Regel VI/1:

I.5.2
Zu Regel VI/2:

I.5.3
Zu Regel 5.6
a)
Richtlinien zur Erstellung des Ladungssicherungshandbuchs (Rundschreiben 1 des Unterausschusses für gefährliche Güter, feste Ladungen und Container (DSC) der IMO vom 18. Februar 1996)
b)
Änderung dieser Richtlinien (MSC/Rundschreiben 745 vom 13. Juni 1996)
c)
Neufassung der Richtlinien für die Erstellung des Ladungssicherungshandbuchs
I.6
Zu Regel IX/3.1, 5:

I.7
Zu Regel XI-2/1, 2, 4-8:

I.8
Zu den Regeln XII/6.5.1 und XII/6.5.3:

I.9
Zu Kapitel XIV:

II.
Zu MARPOL:
II.0
Zu Hafenauffanganlagen:
II.1
Zu Anlage I:
-
Zu Regel 14 Abs. 7:

-
Zu Regel 33 Abs. 2:

-
Zu Regel 37:
a)
Richtlinien für die Erstellung bordeigener Notfallpläne für Ölverschmutzungen (MEPC.54(32))
b)
Richtlinien für die Erstellung bordeigener Notfallpläne für Meeresverschmutzungen durch Öl und/oder schädliche flüssige Stoffe (MEPC.85(44))


II.2
Zu Anlage II:
-
Zu Regel 5 Abs. 2 und 3, Regel 5A Abs. 5 und Regel 8 Abs. 1, 5 bis 7 (in der am 31. Dezember 2006 geltenden Fassung):

-
Zu Regel 11 Abs. 2:

-
Zu Regel 15 Absatz 1:

-
Zu Regel 17: (– siehe oben Nr. II.1 Buchstabe c –)
-
Zu Regel 22 Absatz 3:

II.3
Zu Anlage IV:

II.4
Zu Anlage V:

II.5
Zu Anlage VI:

II.6
Zur technischen NO-Vorschrift:

III.
Zum Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 mit Anlage und Protokoll von 1988:

IV.
Zu STCW:
IV.1
Teil B Kapitel VIII des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code)
IV.1.1
(weggefallen)
IV.1.2
(weggefallen)
V.
Zum Internationalen Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen vom 5. Oktober 2001 (BGBl. 2008 II S. 522) (AFS-Übereinkommen):
V.1
Zum Übereinkommen:

V.2
Zu Anlage 4:

VI.
Zum Ballastwasser-Übereinkommen:
VI.1
Zu Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c:

VI.2
Zur Anlage:

D.
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union :
Die Änderungshistorie der in diesem Abschnitt genannten Rechtsvorschriften des Gemeinschafts- und Unionsrechts ist über das Internet unter www.eur-lex.europa.eu abrufbar. –
1.
Bezogen auf die Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 (Anhang I Kapitel 1 der nachfolgenden Richtlinie):

2.
Bezogen auf die Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 (Anhang I Kapitel 1 der in Nummer 1 genannten Richtlinie):

3.
Bezogen auf die Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 (Anhang I Kapitel 1 der in Nummer 1 genannten Richtlinie):

4.
Artikel 2, 4 und 5 Absatz 1, Artikel 6, 6a und 6b Absatz 1 Satz 1, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8, 10, 12, 13, 16 bis 19, 20a bis 20c, 21 Absatz 1, Artikel 22 Absatz 2 und Artikel 24 der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 10), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Richtlinie 2014/100/EU (ABl. L 308 vom 29.10.2014, S. 82)
5.
Bezogen auf die Inbetriebnahme von Sportbooten und Wassermotorrädern:

6.
Bezogen auf die Überwachung nach § 1 Nummer 6 des Seeaufgabengesetzes sowie auf die Regelungen über den Wachdienst nach Abschnitt A Nummer VI und VI.1 dieser Anlage:

7.
Artikel 3, 4 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 1, Artikel 5, 6 Absatz 2, Artikel 8 bis 11 und 14 in Verbindung mit den Anhängen I und II sowie Artikel 1 und 2 der Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. L 131 vom 28.05.2009, S. 47), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Durchführungsrichtlinie 2014/111/EU der Kommission vom 17. Dezember 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/15/EG hinsichtlich der Annahme bestimmter Codes und diesbezüglicher Änderungen bestimmter Übereinkommen und Protokolle durch die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO)
8.
Artikel 4 bis 6, Artikel 7 Absatz 1 und 2, Artikel 8 und 9, Artikel 11 bis 13, Artikel 14 Absatz 1 bis 3, Absatz 4 Satz 1, Artikel 14a, Artikel 15 Absatz 1 bis 3, Artikel 16 bis 18, Artikel 18a Absatz 1 bis 6 und 8, Artikel 19 Absatz 1 bis 6 und 8 bis 10, Artikel 20 bis 22, Artikel 23 Absatz 4, Artikel 24 Absatz 2 und 3, Artikel 29 in Verbindung mit den Anhängen I bis XI, XIV und XVII sowie den Artikeln 1 bis 3 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2017/2110 (ABl. L 315 vom 30.11.2017, S. 61), in Verbindung mit Artikel 1 der Richtlinie 96/40/EG der Kommission vom 25. Juni 1996 zur Erstellung eines einheitlichen Musters für die Ausweise der Besichtiger der Hafenstaatkontrolle (ABl. L 196 vom 7.8.1996, S. 8)
9.
Bezogen auf die Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 (Anhang I Kapitel 1 der in Nummer 1 genannten Richtlinie):

10.
Artikel 3 bis 7, 9 bis 11 Absatz 1, 5 und 6, Artikel 12 bis 15 Absatz 1 und 2, Artikel 16 bis 19 Absatz 1, Artikel 20 bis 22 Absatz 2, Artikel 23 bis 27 Absatz 4 und 5, Artikel 28 Absatz 1 bis 3, Artikel 29, Artikel 30 Absatz 1 bis 4, Artikel 31, Artikel 32 Absatz 1 bis 8 Satz 1, Artikel 34 Absatz 2, Artikel 35 Absatz 1 und 2, Artikel 36, Artikel 37 Absatz 1 bis 3 und die Artikel 39 und 40 der Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates
11.
Artikel 3, 5 bis 7 und 11 in Verbindung mit den Anhängen I bis V sowie mit den Artikeln 1 und 2 der Richtlinie 97/70/EG des Rates vom 11. Dezember 1997 über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr (ABl. L 34 vom 9.2.1998, S. 1) , zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109)
12.
Artikel 3 bis 8, 11 Absatz 2 und 3, Artikel 12, 13, 15 und 17 in Verbindung mit den Anhängen I bis V sowie mit den Artikeln 1 und 2 der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (Neufassung) (ABl. L 163 vom 25.6.2009, S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/411 vom 19. November 2019 (ABl. L 83 vom 19.3.2020, S. 1)
13.
Artikel 4 Absatz 1 und 2, Artikel 5 Absatz 1 bis 4, Artikel 6 bis 8, Artikel 9 Absatz 1, 2 und 5, Artikel 10 bis 11a Absatz 1 der Richtlinie 98/41/EG des Rates vom 18. Juni 1998 über die Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft befindlichen Personen (ABl. L 188 vom 2.7.1998, S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2017/2109 (ABl. L 315 vom 30.11.2017, S. 52)

14.
Artikel 1 bis 9 der Richtlinie 2017/2110 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 über ein System von Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates
15.
Artikel 3 bis 5 - im Hinblick auf Gefahren für die Sicherheit -, 6 und 7 Abs. 3 in Verbindung mit den Artikeln 1, 2, 9 und 11 sowie den Anhängen I und II der Richtlinie 1999/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 zur Durchsetzung der Arbeitszeitregelung für Seeleute an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen
16.
Artikel 4 Absatz 3 sowie Artikel 13 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Anhang 2 und 3 sowie mit den Artikeln 1, 2 und 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 116)
17.
Artikel 7 Nummer 1, Artikel 8 Nummer 1 bis 3, Artikel 9, 10 Absatz 2 bis 4 der Richtlinie 2001/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Festlegung von harmonisierten Vorschriften und Verfahrensregeln für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen (ABl. L 13 vom 16.1.2002, S. 9), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 in Verbindung mit Nummer 9.6 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1)
18.
Artikel 5 Absatz 1 und 2 sowie Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 1 und 2 sowie dem Anhang der Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG (ABl. L 283 vom 29.10.2010, S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2019/883 (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 116)
19.
(weggefallen)
20.
Artikel 4 bis 10 der Richtlinie 2003/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 über besondere Stabilitätsanforderungen für Ro-Ro-Fahrgastschiffe (ABl. L 123 vom 17.5.2003, S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 in Verbindung mit Nummer 9.10 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1)
21.
Artikel 5, 6 Absatz 1 bis 6 sowie 8 und 9 Buchstabe b, Artikel 7 Absatz 1 und 2, Artikel 8 Absatz 2 und 4 der Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 58)
E.
Internationale Schiffssicherheitsnormen, die in Deutschland als anwendbare anerkannte Regeln der Technik oder der seemännischen Praxis bekanntgemacht worden sind (§ 6 Abs. 4):
1.
Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (GC-Code) einschließlich der Nachträge 1 bis 3 (Entschl.A.328(IX))
2.
Code für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen
a)
für Plattformen, deren Kiellegung vor dem 1. Januar 2012 erfolgt ist oder die sich am 1. Januar 2012 nicht in einem entsprechenden Bauzustand befinden –
-
Code für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen (MODU-Code 89) (Entschl. A.649(16))
b)
für Plattformen, deren Kiellegung am oder nach dem 1. Januar 2012 erfolgt oder die sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befinden –
-
Code für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen (2009 MODU-Code) (Entschl. A.1023(26))
-
§ 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b der Offshore-Bergverordnung vom 3. August 2016
-
Änderungen von 2013 (MSC.359(92))
-
Änderungen von 2014 (MSC.384(94) und MSC.387(94))
-
Änderungen von 2016 (MSC.407(96))
-
Änderungen von 2017 (MSC.435(98))
3.
Richtlinien für die Verwendung von Kunststoffrohren auf Schiffen
4.
Code über die Sicherheit von Spezialschiffen
a)
für Schiffe, die vor dem 1. Januar 2009 gebaut oder als Spezialschiffe zugelassen worden sind –
-
Code über die Sicherheit von Spezialschiffen (Entschl. A.534(13))
-
Änderung von 1996 (bezüglich Überlebensfahrzeugen auf Segelschulschiffen) (MSC/Rundschreiben 739 vom 28. Juni 1996)
-
Änderung von 2004 (MSC.183(79))
b)
für Schiffe, die am oder nach dem 1. Januar 2009 gebaut oder als Spezialschiffe zugelassen worden sind –
-
Code über die Sicherheit von Spezialschiffen von 2008 (Entschl. MSC.266(84))
-
Änderung von 2010 (MSC.299(87))
-
Änderung von 2016 (MSC.408(96))
-
Änderung von 2018 (MSC.445(99))
-
Änderung von 2018 (MSC.453(100))
-
Änderung von 2019 (MSC.464(101))
5.
Richtlinien für Sicherungsvorkehrungen bei der Beförderung von Straßenfahrzeugen mit Ro-Ro-Schiffen (Entschl.A.581(14))
6.
Richtlinien zur Beschaffung und Darstellung von Manövrierinformationen auf Seeschiffen (Entschl.A.601(15))
7.
Anweisungen für Maßnahmen in Überlebensfahrzeugen (Entschl.A.657(16))
8.
Richtlinien für die Beförderung und Behandlung begrenzter Mengen gefährlicher und schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut an Bord von Offshore-Versorgern (Entschl.A.673(16))
9.
Richtlinien für regelmäßige Übungen zum Verlassen des Schiffes und Brandabwehrübungen auf Fahrgastschiffen (Entschl.A.690(17))
10.
Überarbeitete Richtlinien für Systeme zur Behandlung ölhaltiger Abfälle in Maschinenräumen von Schiffen einschließlich erläuternder Hinweise in Bezug auf ein integriertes System zur Behandlung von Bilgewasser (IBTS)
11.
Richtlinien für die Berechnung der Breite der Treppen, die auf Fahrgastschiffen als Fluchtwege dienen (Entschl.A.757(18))
12.
Richtlinien über die Sicherheit von geschleppten Schiffen und sonstigen schwimmenden Gegenständen, insbesondere von Anlagen, Bauwerken und Plattformen auf See (Entschl.A.765(18))
13.
Empfehlungen für die Ausrüstung von Massengutfrachtern mit 20.000 tdw Tragfähigkeit und darüber mit Systemen zur Überwachung der Schiffsfestigkeit für eine Verbesserung des sicheren Schiffsbetriebes (MSC/Rundschreiben 646 vom 6. Juni 1994)
14.
a)
Richtlinien für Sicherheitsanweisungen an Fahrgäste (MSC/Rundschreiben 617 vom 22. Juni 1993
b)
Richtlinien für Sicherheitsanweisungen an Fahrgäste auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen (MSC/Rundschreiben 681 vom 31. Mai 1995)
c)
Überarbeitete Richtlinien für Sicherheitsanweisungen an Fahrgäste (MSC/Rundschreiben 699 vom 17. Juli 1995)
15.
– Unbeschadet Regel V/2 Absatz 1 Satz 1 der Anlage zum STCW-Übereinkommen –

16.
Code über die Intaktstabilität aller Schiffstypen (Entschl.A.749(18) in der Fassung MSC.75(69)) sowie hierzu die Richtlinien für die Überwachung der Schiffsstabilität vom 15. Dezember 2006
17.
Erweitere Anwendung der Erläuterungen zu den SOLAS-Regeln über die Unterteilung und die Leckstabilität von Frachtschiffen von 100 und mehr Meter Länge (MSC.76(69) zu Entschl.A.684(17))
18.
Interpretationen zu den Vorschriften des SOLAS-Kapitels XII über zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen für Massengutschiffe (MSC.79(70))
19.
Empfehlungen für Gefahrgut-Sicherheitsdatenblätter für Ladungen und Schiffskraftstoffe nach Anlage 1 zu MARPOL (MSC.150(77))
20.
Richtlinien für die Probennahme von Bunkeröl zur Feststellung der Einhaltung von Anlage VI von MARPOL 73/78 (MEPC.96(47))
21.
Erläuterungen zu Sachverhalten bezüglich unfallbedingter Ölausflussmerkmale gemäß Regel 23 der überarbeiteten Anlage I zu MARPOL (Entschl. MEPC.122(52))
22.
Richtlinien für die Bewertung der Restdicke von Kehlnähten zwischen Decksbeplattung und Längsspanten (Entschl. MEPC.147(54))
23.
Code für die sichere Beförderung von Ladungen und Personen an Bord von Offshore-Versorgern (OSV-Code) (A.863(20))
24.
Richtlinien von 2006 für den Entwurf und den Bau von Offshore-Versorgern (MSC.235(82))
25.
Überarbeitete Empfehlung für ein Standardverfahren zur Bewertung von Querflutungseinrichtungen (Entschl. MSC.362(92))
26.
Code für Alarmierungs- und Anzeigeneinrichtungen, 2009 (A.1021(26))
27.
(weggefallen)
28.
Vorläufige Richtlinien für die Sicherheit erdgasbetriebener Motorenanlagen auf Schiffen (MSC.285(86))
29.
(weggefallen)
30.
Richtlinien von 2011 für Auffanganlagen nach Anlage VI von MARPOL
31.
Empfehlung zur Ausbildung und Zertifizierung von Personal auf beweglichen Offshore-Plattformen (MOUs)
32.
Leistungsanforderungen für das Brücken-Alert-Management
33.
MEPC.2/Rundschreiben 18 „Vorläufige Einstufung Flüssiger Stoffe“ vom 17. Dezember 2010
34.
Entschließung A.1050(27) „Überarbeitete Empfehlungen zum Begehen geschlossener Räume an Bord von Schiffen“
35.
Entschließung MSC.346(91) „Anwendung von Regel III/17-1 SOLAS auf Schiffe, auf die sich Kapitel III nicht bezieht“
36.
Richtlinien für die Zulassung von Leichtschaum-Feuerlöschsystemen unter Verwendung von Innenraumluft für den Schutz von Maschinenräumen und Ladepumpenräumen, MSC.1/Rundschreiben 1271
37.
Überarbeitete Richtlinien für die Instandhaltung und Inspektion von Brandschutzsystemen und Brandschutzeinrichtungen, MSC.1/Rundschreiben 1432
38.
Verfahrensregeln der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO), der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) für das Packen von Güterbeförderungseinheiten (CTUs) (CTU-Code) MSC.1/Rundschreiben 1497 vom 16. Dezember 2014
39.
Vorläufige Empfehlungen für den Transport verflüssigten Wasserstoffs als Massengut
40.
Zu Regel A-2 der Anlage des Ballastwasser-Übereinkommens:

41.
Zu Regel D-1 der Anlage des Ballastwasser-Übereinkommens:

42.
Zu Regel D-5.2 der Anlage des Ballastwasser-Übereinkommens: