Verordnung zum Schutz von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und Sende- und Empfangsfunkanlagen, die in definierten Frequenzbereichen zu Sicherheitszwecken betrieben werden *)

Ausfertigungsdatum: 13.05.2009Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Sicherheitsfunk-Schutzverordnung vom 13. Mai 2009 (BGBl. I S. 1060), die durch Artikel 50 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist"Status:Geändert durch Art. 50 G v. 23.6.2021 I 1858Fußnote:
(+++ Textnachweis ab: 19.5.2009 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Beachtung der
EGRL 34/98 (CELEX Nr: 398L0034) +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 6 Abs. 3 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220) verordnet die Bundesregierung:

§ 1Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Durchführung besonderer Maßnahmen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) zum Schutz von
1.
Sende- und Empfangsfunkanlagen, die in definierten Frequenzbereichen zu Sicherheitszwecken betrieben werden, und
2.
öffentlichen Telekommunikationsnetzen
vor elektromagnetischen Störungen.

§ 2Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung
1.
ist „Betreiber“ diejenige natürliche oder juristische Person, die die rechtliche und tatsächliche Kontrolle über eine Telekommunikationsanlage oder ein Telekommunikationsnetz hat;
2.
ist „öffentliches Telekommunikationsnetz“ ein Telekommunikationsnetz im Sinne von § 3 Nummer 65 des Telekommunikationsgesetzes, das zur Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten im Sinne von § 3 Nummer 61 des Telekommunikationsgesetzes genutzt wird;
3.
sind „Störaussendungen“ von einem leitungsgeführten elektrischen Nutzsignal verursachte elektromagnetische Energieanteile, die den Leiter durch Induktion, Influenz oder Strahlungskopplung unerwünscht verlassen und den Funkverkehr störend beeinträchtigen können.

§ 3Schutz von zu Sicherheitszwecken betriebenen Sende- und Empfangsfunkanlagen

(1) Störaussendungen aus leitergebundenen Telekommunikationsanlagen und -netzen dürfen in den zu schützenden Frequenzbereichen nach Anlage 1 die Grenzwerte der Störfeldstärke nach Anlage 2 nicht überschreiten. Die Störfeldstärken werden nach der Messvorschrift nach Anlage 3 ermittelt.
(2) Die Bundesnetzagentur kann
1.
die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 überprüfen;
2.
zum Zwecke der Überprüfung besondere Maßnahmen gegenüber dem Betreiber einer Telekommunikationsanlage oder eines Telekommunikationsnetzes anordnen und insbesondere verlangen, dass der Betreiber Testsignale einspeist;
3.
den Betreiber auffordern, in einer angemessenen Frist dafür zu sorgen, dass seine leitergebundene Telekommunikationsanlage oder sein leitergebundenes Telekommunikationsnetz die Anforderungen nach Absatz 1 einhält;
4.
besondere Maßnahmen mit räumlichen, zeitlichen und sachlichen Festlegungen für das Betreiben der leitergebundenen Telekommunikationsanlage oder des leitergebundenen Telekommunikationsnetzes anordnen;
5.
den Betrieb der leitergebundenen Telekommunikationsanlage oder des leitergebundenen Telekommunikationsnetzes ganz oder teilweise untersagen.
(3) Unbeschadet der Anforderungen nach Absatz 1 kann die Bundesnetzagentur im Falle von Sende- und Empfangsfunkanlagen, für die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit ein besonderer Schutz notwendig ist, im Benehmen mit den für die jeweiligen Sende- und Empfangsfunkanlagen zuständigen Bundesbehörden messtechnische Untersuchungen durchführen.

§ 4Schutz öffentlicher Telekommunikationsnetze

Im Falle von elektromagnetischen Störungen öffentlicher Telekommunikationsnetze durch leitergebundene Telekommunikationsanlagen und -netze kann die Bundesnetzagentur für die störenden Anlagen und Netze die Einhaltung der Grenzwerte für die Störfeldstärke nach Anlage 2 anordnen. § 3 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 5Schutz von Flugfunk-Frequenzen

(1) Leitergebundene Übertragungen analoger Signale (Rundfunksignale) sind in den Frequenzbereichen
1.
von 112 Megahertz bis 125 Megahertz spätestens zum 31. März 2009 und
2.
von 125 Megahertz bis 137 Megahertz spätestens zum 31. Dezember 2010
einzustellen.
(2) Eine Übertragung digitaler Signale ist in diesen Frequenzbereichen zulässig, wenn die entsprechenden leitergebundenen Übertragungsnetze bis zum Endgerät des Nutzers die Grenzwerte für Störfeldstärke nach Anlage 2 einhalten. Der Betreiber ist verpflichtet, die Überprüfung des leitergebundenen Übertragungsnetzes nachzuweisen, zu dokumentieren und entsprechende Unterlagen auf Verlangen der Bundesnetzagentur vorzulegen.
(3) Die Bundesnetzagentur kann die Einhaltung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 überprüfen und im Wege des Verwaltungszwangs durchsetzen.
(4) Stellt die Bundesnetzagentur durch Messungen fest, dass die leitungsgebundenen Übertragungsnetze die Voraussetzungen des Absatzes 2 einhalten, kann sie im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr die Grenzwertverschärfung nach Anlage 2 Nr. 7 aufheben.

§ 6Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anlage 1(zu § 3 Abs. 1)Nach § 3 bundesweit besonders zu schützende Frequenzbereiche

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1062)
Frequenzbereich in MHzZu schützende Anwendung
2,850    3,155Flugfunk
3,400    3,500Flugfunk
3,800    3,950Flugfunk
4,650    4,850Flugfunk
5,450    5,730Flugfunk
6,525    6,765Flugfunk
8,815    9,040Flugfunk
10,005   10,100Flugfunk
11,175   11,400Flugfunk
13,200   13,360Flugfunk
15,010   15,100Flugfunk
17,900   18,030Flugfunk
21,924   22,000Flugfunk
23,200   23,350Flugfunk
30,350   30,750MIL
34,350   35,810BOS
38,450   39,850BOS
43,300   45,250MIL
46,000   47,000MIL
74,205   77,485BOS, Flugnavigationsfunk
84,005   87,265BOS
108,000  137,000Flugfunk, Flugnavigationsfunk
138,000  144,000Flugfunk
165,200  165,700BOS
167,550  169,390BOS
169,800  170,300BOS
172,150  173,990BOS
240,250  270,25Flugfunk
275,250  285,25Flugfunk
290,250  301,25Flugfunk
306,250  318,25Flugfunk
328,250  345,25Flugnavigationsfunk, Flugfunk
355,250  399,90BOS, Flugfunk
443,59375444,96875BOS
448,59375449,96875BOS

Anlage 2(zu § 3 Abs. 1)Grenzwerte der Störfeldstärke von leitergebundenen Telekommunikationsanlagen und -netzen

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1063)
Frequenz
im Bereich
Grenzwert der Störfeldstärke
(Spitzenwert der
elektrischen Feldstärke
in 3 m Abstand in dB[µV/m])
Messbandbreite
1.9 bis150 kHz40 – 20 x log10 (f/MHz)200 Hz
2.>150 bis1 000 kHz40 – 20 x log10 (f/MHz)9 kHz
3.> 1 bis30 MHz40 – 8,8 x log10 (f/MHz)9 kHz
4.> 30 bis108 MHz271)120 kHz
5.>108 bis144 MHz182) (27)1)120 kHz
6.>144 bis230 MHz271)120 kHz
7.>230 bis400 MHz182) (27)1)120 kHz
8.>400 bis1 000 MHz271)120 kHz
9.> 1 bis3 GHz403)1 MHz

Anlage 3(zu § 3 Abs. 1)Messvorschrift für Störaussendungen aus leitungsgebundenen Telekommunikationsanlagen und -netzen im Frequenzbereich von 9 kHz bis 3 GHz

1Allgemeine Einführung
 1.1Geltungsbereich
 1.2Frequenzbereich
 1.3Messverfahren
 1.4Grenzwerte
2Begriffe und Abkürzungen
3Übersicht über die Messverfahren
 3.1Vorgehen bei der Bearbeitung von Störungsmeldungen
 3.2Vorgehen bei der Überprüfung von TK-Anlagen und -Netzen auf Einhaltung der Anforderungen nach dieser Verordnung
4Grundsätze zur Vorbereitung und Durchführung der Messungen
 4.1Allgemeines
 4.2Betriebsparameter des TK-Netzes
 4.3Wahl der Messorte
 4.3.1Bearbeitung von Störungsmeldungen
 4.3.2Überprüfung von TK-Anlagen und -Netzen
 4.4Messentfernung
 4.4.1Überprüfung von TK-Anlagen und -Netzen
 4.4.1.1Abtragen der Messentfernung bei Messungen im Innenbereich
 4.4.1.2Abtragen der Messentfernung bei Messungen im Außenbereich
 4.4.2Bearbeitung von Störungsmeldungen
 4.5Grenzwerte für die zulässige Störaussendung aus TK-Anlagen und -Netzen
5Messungen im Frequenzbereich von 9 kHz bis 30 MHz
 5.1Messgeräte
 5.2Messverfahren
 5.2.1Grundsätze
 5.2.1.1Messung in 3 m Messentfernung (Normentfernung)
 5.2.1.2Messung in kleinerer Messentfernung als 3 m
 5.2.1.3Messung in größerer Messentfernung als 3 m
 5.3Messung der elektrischen Störfeldstärke
 5.4Messung des asymmetrischen Störstroms
6Messungen im Frequenzbereich von 30 bis 3 000 MHz
 6.1Messgeräte
 6.2Messverfahren
 6.2.1Grundsätze
 6.2.1.1Messung in 3 m Messentfernung (Normentfernung)
 6.2.1.2Messung in kleinerer Messentfernung als 3 m
 6.2.1.3Messung in größerer Messentfernung als 3 m
 6.3Bestimmung der elektrischen Feldstärke
7Messung der Störstrahlungsleistung im Frequenzbereich von 30 bis 3 000 MHz
 7.1Messgeräte
 7.2Messentfernung
 7.3Standort der Messantenne
 7.4Standort der Substitutionsantenne
 7.5Messverfahren
 7.5.1Pegel der unerwünschten gestrahlten Aussendung
 7.5.2Substitutionsmessung
 7.5.3Berechnung der Störleistung
8Hilfsträgerverfahren
 8.1Pegelbestimmung und Einstellungen
 8.2Bestimmung der Störfeldstärke
9Aufbereitung der Messergebnisse und Vergleich mit dem Grenzwert
 9.1Korrekturen der Messergebnisse bei Messung mit dem Quasispitzenwert-Detektor
 9.2Korrekturen der Messergebnisse bei Messung mit Spitzenwert-Detektor
 9.3Behandlung der Messunsicherheit
 9.4Vergleich mit dem Grenzwert
Anhang 1Festlegungen zur Messung der gemäß dieser Verordnung geltenden Grenzwerte für leitergebundene Telekommunikationsanlagen und -netze
Anhang 1aGrenzwert für den Störstrom
Anhang 2Korrektur des vom Quasispitzenwert-Detektor angezeigten Pegelwerts bei geringen Abständen von (S+N)/N
Anhang 3Bestimmung der Messunsicherheit
 A.3.1Messunsicherheit bei Feldstärkemessungen
 A.3.2Messunsicherheit bei geringem Abstand (S+N)/N
 A.3.3Messunsicherheit bei Messung der Störstrahlungsleistung
Anhang 4Korrektur des vom Spitzenwert- oder Mittelwert-Detektor angezeigten Pegelwerts bei geringen Abständen von (S+N)/N
 A.4.1Problembeschreibung
 A.4.2Messverfahren
 A.4.2.1Übersicht
 A.4.2.2Messverfahren für Störaussendungen unter Berücksichtigung der vorhandenen schmalbandigen Umgebungsfeldstärken
 A.4.2.3Messverfahren für die Störaussendung des Messobjekts unter Berücksichtigung der vorhandenen breitbandigen Umgebungsfeldstärken
 A.4.3Korrektur des Messergebnisses bei Überlagerung
Anhang 5Anforderungen an einen aktiven Dipol für die Messung der elektrischen Feldstärke im Frequenzbereich bis 30 MHz
1
Allgemeine Einführung
1.1
Geltungsbereich
1.2
Frequenzbereich
1.3
Messverfahren
1.4
Grenzwerte
2
Begriffe und Abkürzungen
3
Übersicht über die Messverfahren
3.1
Vorgehen bei der Bearbeitung von Störungsmeldungen
3.2
Vorgehen bei der Überprüfung von TK-Anlagen und -Netzen auf Einhaltung der Anforderungen nach dieser Verordnung
4
Grundsätze zur Vorbereitung und Durchführung der Messungen
4.1
Allgemeines
4.2
Betriebsparameter des TK-Netzes
4.3
Wahl der Messorte
4.3.1
Bearbeitung von Störungsmeldungen
4.3.2
Überprüfung von TK-Anlagen und -Netzen
4.4
Messentfernung
4.4.1
Überprüfung von TK-Anlagen und -Netzen
4.4.1.1
Abtragen der Messentfernung bei Messungen im Innenbereich
4.4.1.2
Abtragen der Messentfernung bei Messungen im Außenbereich
4.4.2
Bearbeitung von Störungsmeldungen
4.5
Grenzwerte für die zulässige Störaussendung aus TK-Anlagen und -Netzen
5
Messungen im Frequenzbereich von 9 kHz bis 30 MHz
5.1
Messgeräte
5.2
Messverfahren
5.2.1
Grundsätze
5.2.1.1
Messung in 3 m Messentfernung (Normentfernung)
5.2.1.2
Messung in kleinerer Messentfernung als 3 m
5.2.1.3
Messung in größerer Messentfernung als 3 m
5.3
Messung der elektrischen Störfeldstärke
5.4
Messung des asymmetrischen Störstroms
6
Messungen im Frequenzbereich von 30 bis 3 000 MHz
6.1
Messgeräte
6.2
Messverfahren
6.2.1
Grundsätze
6.2.1.1
Messung in 3 m Messentfernung (Normentfernung)
6.2.1.2
Messung in kleinerer Messentfernung als 3 m
6.2.1.3
Messung in größerer Messentfernung als 3 m
6.3
Bestimmung der elektrischen Feldstärke
7
Messung der Störstrahlungsleistung im Frequenzbereich von 30 bis 3 000 MHz
7.1
Messgeräte
7.2
Messentfernung
7.3
Standort der Messantenne
7.4
Standort der Substitutionsantenne
7.5
Messverfahren
7.5.1
Pegel der unerwünschten gestrahlten Aussendung
7.5.2
Substitutionsmessung
7.5.3
Berechnung der Störleistung
8
Hilfsträgerverfahren
8.1
Pegelbestimmung und Einstellungen
8.2
Bestimmung der Störfeldstärke
9
Aufbereitung der Messergebnisse und Vergleich mit dem Grenzwert
9.1
Korrekturen der Messergebnisse bei Messung mit dem Quasispitzenwert-Detektor
9.2
Korrekturen der Messergebnisse bei Messung mit Spitzenwert-Detektor
9.3
Behandlung der Messunsicherheit
9.4
Vergleich mit dem Grenzwert
Anhang 1

Festlegungen zur Messung der gemäß dieser Verordnung
geltenden Grenzwerte für leitergebundene Telekommunikationsanlagen und -netze
Die Grenzwerte der Störfeldstärke und der entsprechenden Störstrahlungsleistung im Frequenzbereich von 30 bis 3 000 MHz repräsentieren das gleiche Störpotential, wenn die Störstrahlung durch eine punktförmige Strahlungsquelle in einer Entfernung von 3 m erzeugt wird.
Referenzverfahren ist das Messverfahren für die Störstrahlungsleistung.
Die Grenzwerte sind als elektrische Feldstärke ausgewiesen. Im Frequenzbereich unter 30 MHz gelten diese Grenzwerte, formal über den Feldwellenwiderstand von 377 Ohm umgerechnet, auch für die nach Abschnitt 5 gemessene magnetische Feldstärke.
Bei Messungen in 3 m Messentfernung außerhalb von Gebäuden ist der Messwert um den Korrekturfaktor K der Tabelle A.1 zu verändern.
Bei Messungen innerhalb von Gebäuden ist der Messwert, unabhängig von der gewählten Messentfernung, immer um den Korrekturfaktor K der Tabelle A.1 zu verändern.
Tabelle A.1
Korrekturfaktoren Freiraum-Freifeld
Frequenzbereich
(in MHz)
Korrekturfaktor außerhalb des Gebäudes
(bei 3 m Messentfernung)
Korrekturfaktor
innerhalb des Gebäudes
K in dB
(vertikale Polarisation)
K in dB
(horizontale Polarisation)
K in dB
30–40– 3+ 2– 3
40–50– 3± 0– 3
50–80– 3– 2– 3
größer als 80
bis 3 000
– 3– 3– 3
Diese Korrekturwerte K berücksichtigen den Unterschied zwischen Freiraumfeldstärke und Freifeld-Feldstärke
Für den Vergleich der Messergebnisse mit den in Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Grenzwerten gilt folgende Gleichung:

Ekorr = EStör + K(A.1)  
  
Hierbei sind:
– EStör:
der gemessene Störfeldstärkepegel in dB(µV/m)
– Ekorr:
der korrigierte Störfeldstärkepegel in dB(µV/m), der mit dem zutreffenden Grenzwert verglichen wird
Anhang 1a

Grenzwert für den Störstrom
Für den Fall, dass aufgrund von hohen Umgebungsfeldstärken der Nachweis der Einhaltung der in Anlage 2 genannten Grenzwerte dieser Verordnung praktisch nicht möglich ist, kann der Grenzwert für den zulässigen asymmetrischen Störstrom als „sekundärer“ Grenzwert herangezogen werden.
Anhang 2

Korrektur des vom Quasispitzenwert-Detektor
angezeigten Pegelwerts bei geringen Abständen von (S+N)/N
Erläuterung:
 20*log ((S+N)/N) entspricht (S+N)-N:Störabstand zwischen Summensignal (S+N) und Rauschen (N);in (dB)
 20*log ((S+N)/S) entspricht (S+N)-S:Störabstand zwischen Summensignal (S+N) und Signal (S);(dB)
    ΔU:Signalüberhöhung aufgrund der Signalüberlagerung;in (dB)
Vorzunehmende Korrektur:
U = UΔU
Anhang 3

Bestimmung der Messunsicherheit
A.3.1
Messunsicherheit bei Feldstärkemessungen
A.3.2
Messunsicherheit bei geringem Abstand (S+N)/N
A.3.3
Messunsicherheit bei Messung der Störstrahlungsleistung
Anhang 4

Korrektur des vom Spitzenwert- oder Mittelwert-Detektor
angezeigten Pegelwerts bei geringen Abständen von (S+N)/N
(nach Grundsätzen gemäß EN 55016-2-3)
Messung der Störaussendung
unter Berücksichtigung der vorhandenen Umgebungsfeldstärken
A.4.1
Problembeschreibung
A.4.2
Messverfahren
A.4.2.1
Übersicht
A.4.2.2
Messverfahren für Störaussendungen unter Berücksichtigung der vorhandenen schmalbandigen Umgebungsfeldstärken
A.4.2.3
Messverfahren für die Störaussendung des Messobjekts unter Berücksichtigung der vorhandenen breitbandigen Umgebungsfeldstärken
A.4.3
Korrektur des Messergebnisses bei Überlagerung
Anhang 5

Anforderungen an einen aktiven Dipol
für die Messung der elektrischen Feldstärke im Frequenzbereich bis 30 MHz
Aktive Dipolantenne im Frequenzbereich 9 kHz – 30 MHz
Symmetrie des Dipols:< 1 dB
Antennenfaktor:< 20 dB/m
Ausgangsimpedanz:   50 Ohm