Verordnung über die unentgeltliche Beförderung von Soldatinnen und Soldaten in öffentlichen Eisenbahnen bei Privatfahrten
Ausfertigungsdatum: 20.09.2021Text auf gesetze-im-internet.de
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Vollzitat:"Soldaten-Eisenbahnfreifahrscheinverordnung vom 20. September 2021 (BGBl. I S. 4369)"Fußnote:(+++ Textnachweis ab: 1.1.2021 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 93 Absatz 2 Nummer 3 des Soldatengesetzes, der durch Artikel 5 Nummer 10 Buchstabe a des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung:
§ 1Anspruch auf unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Eisenbahnen
Der Bund ermöglicht Soldatinnen und Soldaten den Bezug eines Fahrscheins für eine unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Eisenbahnen bei Privatfahrten, sofern die Soldatinnen und Soldaten während der Beförderung Uniform tragen und ihren Truppenausweis auf Verlangen vorzeigen.
§ 2Umfang des Anspruchs
(1) Der Anspruch auf Ermöglichung der unentgeltlichen Beförderung in öffentlichen Eisenbahnen besteht
- 1.
- nur für Verbindungen, die auf der Internetseite der Deutschen Bahn AG ausschließlich für Soldatinnen und Soldaten zur kostenlosen Buchung angeboten werden, und
- 2.
- nur für die Buchung einer einzigen Zugverbindung für die jeweilige Fahrt vom Abfahrtsort zum Zielort.
(2) Es besteht nur Anspruch auf einen Fahrschein
- 1.
- für die niedrigste Beförderungsklasse,
- 2.
- mit Zugbindung und
- 3.
- ohne Sitzplatzreservierung.
§ 3Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.