Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß "Geprüfter Kraftfahrzeug-Servicetechniker/Geprüfte Kraftfahrzeug-Servicetechnikerin"

Ausfertigungsdatum: 15.12.1997Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß "Geprüfter Kraftfahrzeug-Servicetechniker/Geprüfte Kraftfahrzeug-Servicetechnikerin" vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3127), die zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist"Status:Zuletzt geändert durch Art. 13 V v. 9.12.2019 I 2153Fußnote:
(+++ Textnachweis ab: 1.7.1998 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 42 Abs. 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1) und des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), die zuletzt gemäß den Artikeln 33 und 35 der Sechsten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft:

§ 1Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch berufliche Fortbildung zum Geprüften Kraftfahrzeug-Servicetechniker/zur Geprüften Kraftfahrzeug-Servicetechnikerin erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen.
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Kraftfahrzeug-Servicetechniker für seine Funktionen als technischer Systemspezialist, als technischer Kundenberater und betrieblicher Vermittler technischer Neuerungen in Betrieben unterschiedlicher Größe und Markenzugehörigkeit. Im einzelnen soll er folgende im Zusammenhang stehende Aufgaben in den nachstehenden Handlungsbereichen wahrnehmen können:
1.
Handlungsbereich "Technik":
2.
Handlungsbereich "Organisation, Kooperation und Kommunikation":
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfter Kraftfahrzeug-Servicetechniker/Geprüfte Kraftfahrzeug-Servicetechnikerin.

§ 2Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
1.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in den anerkannten Ausbildungsberufen Kraftfahrzeugmechaniker, Kraftfahrzeugelektriker oder Automobilmechaniker oder
2.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem anderen fahrzeugtechnischen Beruf und ein Jahr Berufspraxis in der Kraftfahrzeuginstandhaltung oder
3.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem anderen Metall- oder Elektroberuf abgelegt hat und drei Jahre Berufspraxis in der Kraftfahrzeuginstandhaltung
nachweist.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

§ 3Gliederung, Struktur und integrierte Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfung ist handlungsorientiert durchzuführen. Dabei sollen die Handlungsbereiche gemäß § 1 Abs. 2 in die Aufgaben integriert werden.
(2) Die Prüfung besteht aus:
1.
einer Situationsaufgabe mit Schwerpunkt im Handlungsbereich "Technik". Diese soll sich vor allem auf den Qualifikationsschwerpunkt "Fahrzeugsysteme" beziehen und Inhalte der Qualifikationsschwerpunkte "Werkstatt- und Betriebstechnik", "Information" und "Dokumentation" integrieren. Die Aufgabe kann aus Aufgabenblöcken bestehen und findet am Kraftfahrzeug oder an Fahrzeug-Baugruppen unter Nutzung der branchenüblichen Informationshilfen statt. Der Arbeitsablauf ist begleitend schriftlich zu dokumentieren. Die Bearbeitungsdauer soll zwei Stunden nicht überschreiten;
2.
einer Situationsaufgabe mit Schwerpunkten in den Handlungsbereichen "Technik" und "Organisation, Kooperation und Kommunikation". Diese soll sich vor allem auf die Qualifikationsschwerpunkte "Fahrzeugsysteme", "Werkstatt- und Betriebstechnik" und "Auftragsabwicklung" beziehen und darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus mindestens zwei weiteren Qualifikationsschwerpunkten aus dem Handlungsbereich "Organisation, Kooperation und Kommunikation" integrieren. Die Aufgabe kann aus Aufgabenblöcken bestehen und findet am Kraftfahrzeug oder an Fahrzeug-Baugruppen mit begleitender schriftlicher Prüfung statt. Die Bearbeitungsdauer soll zwei Stunden nicht überschreiten;
3.
ergänzenden schriftlichen Aufgaben zu den Inhalten der beiden Situationsaufgaben 1 und 2 aus beiden Handlungsbereichen, insbesondere aus dem Qualifikationsschwerpunkt "Fahrzeugtechnik". Die Bearbeitungsdauer soll zwei Stunden und 30 Minuten nicht überschreiten;
4.
einem situationsbezogenen Fachgespräch. Dieses kann sich auf das gesamte betriebliche Handlungsfeld des Kraftfahrzeug-Servicetechnikers beziehen und soll in erster Linie der mündlichen Erläuterung der Problemlösungen der Aufgaben 1 bis 3 im Sinne der Qualifikationsschwerpunkte "Kooperation, Kommunikation und Mitarbeiterqualifizierung" und "Kundenbetreuung und -beratung" dienen. Die Dauer soll 30 Minuten nicht überschreiten.

§ 4Prüfungsinhalte

(1) Den Handlungsbereichen sind folgende Qualifikationsschwerpunkte zugeordnet:
1.
Handlungsbereich "Technik":
a)
Fahrzeugtechnik,
b)
Fahrzeugsysteme,
c)
Werkstatt- und Betriebstechnik;
2.
Handlungsbereich "Organisation, Kooperation und Kommunikation":
a)
Auftragsabwicklung,
b)
Ersatzteil- und Zubehörteilbestimmung,
c)
Kostenabschätzung,
d)
Information,
e)
Dokumentation,
f)
Kooperation, Kommunikation und Mitarbeiterqualifizierung,
g)
Kundenbetreuung und -beratung.
(2) Im Qualifikationsschwerpunkt "Fahrzeugtechnik" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie die Grundlagen der Kraftfahrzeugmechanik, der Kraftfahrzeugelektrik und -elektronik, der Kraftfahrzeughydraulik und -pneumatik, der Kraftfahrzeugsteuer- und Regeltechnik soweit beherrscht, daß sie die Funktionsweise von Meßgeräten, Werkstatteinrichtungen und Fahrzeugsystemen, deren Zusammenspiel und deren Leistungsmerkmale und Fehlermöglichkeiten verstehen und für Fehlerdiagnose, Instandhaltung und Installation erfolgreich einsetzen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
1.
Funktionsweise von Bauteilen und Funktionseinheiten,
2.
Funktionsweise und Einsatz von Meßgeräten und Einrichtungen,
3.
Funktionsweise von Fahrzeugsystemen.
(3) Im Qualifikationsschwerpunkt "Fahrzeugsysteme" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie unter Nutzung seiner Grundlagen- und Methodenkenntnisse das Kraftfahrzeug als Gesamtheit von Fahrzeugsystemen verstehen kann. Sie soll in der Lage sein, die einzelnen Fahrzeugsysteme zu unterscheiden, gegeneinander abzugrenzen, ihre Leistungsfähigkeit zu diagnostizieren, sie zu installieren, optimal einzustellen, instandzuhalten und zu reparieren. In diesem Rahmen können geprüft werden:
1.
Identifikation und Beschreibung von Fahrzeugsystemen sowie deren Funktionseinheiten und Bauteilen,
2.
Installation von Fahrzeugsystemen,
3.
Diagnose und Instandhaltung von Fahrzeugsystemen,
4.
Optimierung von Fahrzeugsystemen,
5.
Behebung der Fehler von Fahrzeugsystemen,
6.
wechselseitige Beeinflussung von Fahrzeugsystemen.
Diese Qualifikationen sollen für mindestens drei der folgenden Fahrzeugsysteme nachgewiesen werden:
1.
Bordnetz,
2.
Beleuchtungssysteme,
3.
Ladestromsysteme,
4.
Startsysteme,
5.
Motormanagement- und Antriebssysteme,
6.
Fahrzeugsicherheits- und Komfortsysteme,
7.
Informations- und Kontrollsysteme,
8.
Diebstahlsicherungssysteme.
(4) Im Qualifikationsschwerpunkt "Werkstatt- und Betriebstechnik" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie die üblichen Werkzeuge, Geräte und Einrichtungen kennt, deren Instandhaltung veranlassen und gemäß den Grundsätzen und Vorschriften der Qualitätssicherung, der Arbeitssicherheit und des Gesundheits- und Umweltschutzes einsetzen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
1.
Funktionssicherung von Werkzeugen, Geräten und Einrichtungen,
2.
Auswahl und Einsatz von Werkzeugen, Geräten und Einrichtungen,
3.
sachgerechter und vorschriftsgemäßer Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz.
(5) Im Qualifikationsschwerpunkt "Auftragsabwicklung" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie Kundenaufträge technisch und organisatorisch präzisieren und unter Berücksichtigung des betrieblichen Rahmens und der geltenden Vorschriften in Werkstattaufträge umsetzen kann. Sie soll in der Lage sein, die personellen Anforderungen, die erforderlichen Hilfsmittel und den Teile- und Materialbedarf festzustellen und unter Berücksichtigung der Terminlage des Unternehmens mit dem Kunden verantwortlich Termine abzusprechen. Sie soll eine effiziente Durchführungskontrolle für den Kundenauftrag vornehmen können. In diesem Rahmen können geprüft werden:
1.
Umsetzen von Kundenaufträgen in Werkstattaufträge,
2.
Festlegen des Arbeitsablaufs, des Zeitaufwandes und der personellen Anforderungen,
3.
Bestimmen der erforderlichen Teile, Werkzeuge und Hilfsstoffe.
(6) Im Qualifikationsschwerpunkt "Ersatzteil- und Zubehörteilbestimmung" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie die unterschiedlichen Ersatz- und Zubehörteile und deren Varianten kennt und diese unter Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit, der Gewährleistung, der Sicherheit und des Umweltschutzes, beurteilen und einsetzen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
1.
Identifizieren von Fahrzeugen, Baugruppen und Systemen,
2.
Ermittlung der für ein Fahrzeug einsetzbaren Ersatz- und Zubehörteile,
3.
Beurteilung von Alternativen,
4.
Einschätzung der Zulässigkeit von Ersatzteilen und Zubehör.
(7) Im Qualifikationsschwerpunkt "Kostenabschätzung" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie die kostenbestimmenden Faktoren auch in schwierigen Fällen realistisch einschätzen, im Sinne des Kunden transparent machen und durch geeignete Handlungsalternativen und Wege der Instandsetzung optimieren kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
1.
Ermitteln und Entscheiden von Instandsetzungsalternativen,
2.
Ermitteln des optimalen Reparaturweges,
3.
Ermitteln der für die Reparatur erforderlichen Arbeitszeiten und deren Preise,
4.
Ermitteln der Ersatzteilpreise.
(8) Im Qualifikationsschwerpunkt "Information" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie die Bedeutung von Informationen und deren Aktualität sowie von Informationssystemen und Informationshilfen für Betriebsabläufe und Kunden richtig einschätzen kann. Sie soll die erforderlichen Informationen und Informationshilfsmittel ermitteln und sachgerecht einsetzen können. In diesem Rahmen können geprüft werden:
1.
Kenntnis der unterschiedlichen für den Service notwendigen Informationen und ihrer Bedeutung,
2.
sachgerechte Anwendung der branchenüblichen Informationsmittel und Informationssysteme.
(9) Im Qualifikationsschwerpunkt "Dokumentation" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie Funktion und Erfordernisse von Dokumentationen unter Rechts-, Gewährleistungs- und Qualitätsgesichtspunkten einschätzen und diese für ihre Arbeit nutzen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
1.
Kenntnis der Bedeutung von Dokumentationen für Rechts- und Gewährleistungsfragen sowie für die Qualitätssicherung,
2.
Nutzung vorhandener betrieblicher und außerbetrieblicher Dokumentationen,
3.
Dokumentation von Prüfergebnissen.
(10) Im Qualifikationsschwerpunkt "Kooperation, Kommunikation und Mitarbeiterqualifizierung" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie die Bedeutung persönlicher Motivation und Qualifikation für den Unternehmenserfolg sowie der Kooperation und Kommunikation als Leistungsfaktoren des Betriebes realistisch einschätzen kann. Sie soll in der Lage sein, ihre eigene Funktion im Kooperationsgefüge des Unternehmens zu erkennen und ihren Beitrag zur Kommunikation und Kooperation sowie zur Qualifizierung der Mitarbeiter zu leisten. In diesem Rahmen können geprüft werden:
1.
Aufbau- und Ablauforganisation in Kraftfahrzeug-Betrieben,
2.
Bedeutung von Kommunikation und Motivation für die betriebliche Leistungserstellung,
3.
Bedeutung von Qualifikation, Einschätzung von Qualifikationsbedarf,
4.
Bedeutung, Durchführung und Unterstützung betrieblicher Schulung.
(11) Im Qualifikationsschwerpunkt "Kundenbetreuung und Kundenberatung" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie die Bedeutung eines guten Verhältnisses zum Kunden und dessen Voraussetzungen realistisch einschätzen und in ihren Arbeitsbereich entsprechend handeln kann. Dabei soll sie sowohl indirekt über den Service, als auch im direkten Kundenkontakt kundenorientiert kommunizieren und handeln können. In diesem Rahmen können geprüft werden:
1.
Voraussetzungen für gute Kundenbeziehungen,
2.
Nutzung der Kundenaussagen für die Diagnose,
3.
Erläuterung technischer Sachverhalte gegenüber dem Kunden,
4.
Formulierung von Aufträgen und Angeboten im Gespräch mit dem Kunden,
5.
technische Beratung der Serviceberater und der Geschäftsleitung.

§ 5Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. Eine Befreiung vom situationsbezogenen Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 4 ist nicht zulässig.

§ 6Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Die beiden Situationsaufgaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 2, die ergänzenden schriftlichen Aufgaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 und das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 4 sind einzeln zu bewerten. Aus der Summe der einzelnen Bewertungen (Gesamtpunktzahl) ist das arithmetische Mittel zu berechnen.

§ 7Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
1.
in der Situationsaufgabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 1,
2.
in den ergänzenden schriftlichen Aufgaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 und
3.
im arithmetischen Mittel der Gesamtpunktzahl aller in § 6 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Prüfungsleistungen.
(2) Ist die Prüfung bestanden, so wird die Gesamtpunktzahl kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.
(3) Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 8Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B ist die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
1.
über den erworbenen Abschluss oder
2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

§ 9Wiederholung der Prüfung

(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist die zu prüfende Person auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Aufgaben zu befreien, wenn ihre Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht haben und sie sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat.

§ 10Gleichstellung anderer Prüfungszeugnisse

Prüfungszeugnisse von Weiterbildungsstätten über das Bestehen der Prüfung zum Kraftfahrzeug-Servicetechniker/ zur Kraftfahrzeug-Servicetechnikerin nach dem Branchenmodell des Zentralverbandes des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes aus der Zeit vom 1. Januar 1992 bis 30. Juni 1998 sind den Zeugnissen über das Bestehen der Prüfung nach dieser Verordnung gleichgestellt.

§ 11Übergangsvorschriften

(1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren zum Kraftfahrzeug-Servicetechniker können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.
(2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den bisherigen Vorschriften nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den bisherigen Vorschriften ablegen. Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers die Wiederholungsprüfung gemäß dieser Verordnung durchführen; § 7 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.

§ 12Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.

Anlage 1(zu den §§ 6 und 7)Bewertungsmaßstab und -schlüssel

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 2198 - 2199)
PunkteNote
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr guteine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
98 und 991,1
96 und 971,2
94 und 951,3
92 und 931,4
911,5guteine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 862,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 802,5befriedigendeine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht
782,6
772,7
75 und 762,8
742,9
72 und 733,0
713,1
703,2
68 und 693,3
673,4
65 und 663,5ausreichendeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 643,6
623,7
60 und 613,8
58 und 593,9
56 und 574,0
554,1
53 und 544,2
51 und 524,3
504,4
48 und 494,5mangelhafteine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind
46 und 474,6
44 und 454,7
42 und 434,8
40 und 414,9
38 und 395,0
36 und 375,1
34 und 355,2
32 und 335,3
30 und 315,4
25 bis 295,5ungenügendeine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 245,6
15 bis 195,7
10 bis 145,8
5 bis 95,9
0 bis 46,0

Anlage 2(zu § 8)Zeugnisinhalte

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 2199 - 2200)
Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
2.
Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,
3.
Datum des Bestehens der Prüfung,
4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,
5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.
Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
1.
der Satz:
2.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
3.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,
4.
die Gesamtnote in Worten,
5.
Befreiungen nach § 5.