Erstes Gesetz zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

Ausfertigungsdatum: 16.02.1993Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Erstes Gesetz zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 16. Februar 1993 (BGBl. I S. 239)"Fußnote:
(+++ Textnachweis ab: 1. 4.1993 +++)

Eingangsformel

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1 bis 4(Änderungsvorschriften)

Art 5Überleitungsvorschriften

Beurkundungen und Beglaubigungen nach § 59 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die nach Inkrafttreten des Kinder- und Jugendhilfegesetzes und vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenommen worden sind, sind nicht allein deswegen unwirksam, weil die tätig gewordenen Personen nicht die Befähigung zum höheren oder gehobenen Verwaltungsdienst besessen haben.

Art 6Schlußvorschriften

(1) Die auf Artikel 4 Abs. 5 beruhenden Teile der Verordnung zur Durchführung des § 72 des Bundessozialhilfegesetzes können auf Grund der Ermächtigung des Bundessozialhilfegesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden.
(2) Das Bundesministerium für Frauen und Jugend kann den Wortlaut des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

Art 7Inkrafttreten

(1) Artikel 2 Nr. 2 dieses Gesetzes tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. April 1993 in Kraft.
(2) (Änderungsvorschrift)