Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch – Soziale Entschädigung –

Ausfertigungsdatum: 12.12.2019Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch – Soziale Entschädigung – vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), das zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist"Status:Zuletzt geändert durch Art. 49 G v. 20.8.2021 I 3932Fußnote:
(+++ Textnachweis ab: 20.12.2019 +++)

Kapitel 1(zukünftig in Kraft)

§ 1(zukünftig in Kraft)

(+++ § 1: Tritt gem. Art. 60 Abs. 7 G vom 12.12.2019 I 2652 am 1.1.2024 in Kraft +++)

§ 2Berechtigte der Sozialen Entschädigung

(1) Berechtigte sind Geschädigte sowie deren Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende.
(2) Geschädigte sind Personen, die durch ein schädigendes Ereignis nach diesem Buch unmittelbar eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben.
(3) Angehörige sind Ehegatten sowie Kinder und Eltern von Geschädigten. Als Kinder gelten auch in den Haushalt Geschädigter aufgenommene Stiefkinder sowie Pflegekinder im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundeskindergeldgesetzes.
(4) Hinterbliebene sind
1.
Witwen, Witwer und Waisen,
2.
Eltern sowie
3.
Betreuungsunterhaltsberechtigte
einer an den Folgen einer Schädigung verstorbenen Person. Als Waisen gelten auch in den Haushalt der an den Folgen einer Schädigung verstorbenen Person aufgenommene Stiefkinder sowie Pflegekinder im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundeskindergeldgesetzes.
(5) Nahestehende sind Geschwister sowie Personen, die mit Geschädigten eine Lebensgemeinschaft führen, die der Ehe ähnlich ist.

§ 3(zukünftig in Kraft)

(+++ § 3: Tritt gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 am 1.1.2024 in Kraft +++)

Kapitel 2(zukünftig in Kraft)

Abschnitt 1(zukünftig in Kraft)

§§ 4 bis 12(zukünftig in Kraft)

(+++ §§ 4 bis 12: Treten gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 am 1.1.2024 in Kraft +++)

Abschnitt 2(zukünftig in Kraft)

Unterabschnitt 1(zukünftig in Kraft)

§§ 13 bis 20(zukünftig in Kraft)

(+++ §§ 13 bis 20: Treten gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 am 1.1.2024 in Kraft +++)

Unterabschnitt 2(zukünftig in Kraft)

§§ 21 und 22(zukünftig in Kraft)

(+++ §§ 21 u. 22: Treten gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 am 1.1.2024 in Kraft +++)

Unterabschnitt 3(zukünftig in Kraft)

§ 23(zukünftig in Kraft)

(+++ § 23: Tritt gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 am 1.1.2024 in Kraft +++)

Unterabschnitt 4(zukünftig in Kraft)

§ 24(zukünftig in Kraft)

(+++ § 24: Tritt gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 am 1.1.2024 in Kraft +++)

Kapitel 3(zukünftig in Kraft)

§§ 25 bis 28(zukünftig in Kraft)

(+++ §§ 25 bis 28: Treten gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 am 1.1.2024 in Kraft +++)

Kapitel 4(zukünftig in Kraft)

Abschnitt 1(zukünftig in Kraft)

§ 29(zukünftig in Kraft)

(+++ § 29: Tritt gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 am 1.1.2024 in Kraft +++)

Abschnitt 2(zukünftig in Kraft)

§ 30(zukünftig in Kraft)

(+++ § 30: Tritt gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 am 1.1.2024 in Kraft +++)

Abschnitt 3(zukünftig in Kraft)

§ 31Leistungen in einer Traumaambulanz

(1) In einer Traumaambulanz wird psychotherapeutische Intervention erbracht, um den Eintritt einer psychischen Gesundheitsstörung oder deren Chronifizierung zu verhindern.
(2) Psychotherapeutische Intervention wird nur in Traumaambulanzen erbracht, mit denen die Träger der Sozialen Entschädigung eine Vereinbarung nach § 37 geschlossen haben.

§ 32Psychotherapeutische Frühintervention

(1) Geschädigte sollen psychotherapeutische Frühintervention in einer Traumaambulanz erhalten, wenn die erste Sitzung innerhalb von zwölf Monaten nach dem schädigenden Ereignis oder nach Kenntnisnahme hiervon erfolgt.
(2) Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende sollen psychotherapeutische Frühintervention in einer Traumaambulanz erhalten, wenn die erste Sitzung innerhalb von zwölf Monaten erfolgt, nachdem sie von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben.

§ 33Psychotherapeutische Intervention in anderen Fällen

Geschädigte sowie Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende sollen psychotherapeutische Intervention in einer Traumaambulanz erhalten, wenn ein mehr als zwölf Monate zurückliegendes schädigendes Ereignis zu einer akuten psychischen Belastung geführt hat und die erste Sitzung innerhalb von zwölf Monaten nach Auftreten der akuten Belastung erfolgt.

§ 34Leistungsvoraussetzungen und Leistungsumfang

(1) Geschädigte sowie Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende haben Anspruch auf insgesamt bis zu 15 Sitzungen in der Traumaambulanz nach Maßgabe der folgenden Absätze, sofern die Voraussetzungen nach § 32 oder § 33 vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen beträgt der Höchstanspruch 18 Sitzungen.
(2) Die ersten fünf beziehungsweise bei Kindern und Jugendlichen die ersten acht Sitzungen dienen insbesondere der Abklärung der psychotherapeutischen Behandlungsbedürftigkeit, der Durchführung der Diagnostik und der erforderlichen Akutmaßnahmen. Sie können in Anspruch genommen werden, auch wenn noch keine Entscheidung im Erleichterten Verfahren nach § 115 ergangen ist.
(3) Geschädigte sowie Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende haben Anspruch auf bis zu zehn weitere Sitzungen, wenn diese erforderlich sind und ein Anspruch auf Leistungen der Traumaambulanz festgestellt wurde. Der Anspruch auf bis zu zehn weitere Sitzungen besteht auch dann, wenn die zuständige Behörde zwei Wochen nach Vorliegen des Antrags keine Entscheidung getroffen hat und die Traumaambulanz die dringende Behandlungsbedürftigkeit sowie die geplante Durchführung der weiteren Sitzungen vorab angezeigt hat.

§ 35Weiterer Bedarf nach Betreuung in der Traumaambulanz

(1) Besteht bei Personen, die die Betreuung in der Traumaambulanz in Anspruch nehmen, auch nach dieser Betreuung weiterer psychotherapeutischer Behandlungsbedarf, so verweist der Träger der Sozialen Entschädigung sie auf weitere psychotherapeutische Angebote.
(2) Die Traumaambulanz ist verpflichtet, der zuständigen Behörde den weiteren Bedarf so frühzeitig wie möglich mitzuteilen. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden legen in den nach § 39 zu schließenden Vereinbarungen die Konsequenzen eines Verstoßes gegen die Informationspflicht aus Satz 1 fest.

§ 36Fahrkosten

(1) Übernommen werden die erforderlichen Fahrkosten zur nächstgelegenen Traumaambulanz. Gleiches gilt für die erforderlichen Fahrkosten einer notwendigen Begleitperson sowie für Kinder, deren Mitnahme erforderlich ist, weil ihre Betreuung nicht sichergestellt ist. Übernommen werden auch die notwendigen Betreuungskosten für zu pflegende oder zu betreuende Familienangehörige sowohl für die Berechtigten als auch für die notwendigen Begleitpersonen für Kinder und Jugendliche.
(2) Die Fahrkosten werden in Höhe des Betrages zu Grunde gelegt, der bei der Beförderung in der niedrigsten Klasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels zu zahlen ist. Bei der Beförderung in einem anderen Verkehrsmittel wird ein Betrag in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Bundesreisekostengesetzes zu Grunde gelegt.

§ 37Vereinbarungen mit Traumaambulanzen

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden schließen Vereinbarungen mit Traumaambulanzen, die die Voraussetzungen nach diesem Abschnitt erfüllen. Am 1. Januar 2021 bestehende Vereinbarungen bleiben hiervon für die Dauer ihrer Laufzeit unberührt.
(2) Die Vereinbarung muss die wesentlichen Anforderungen an die Traumaambulanz sowie die wesentlichen Leistungsmerkmale festlegen. In der Vereinbarung muss sich die Traumaambulanz verpflichten, nach § 32 und § 33 berechtigte Personen im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes psychotherapeutisch zu betreuen. Darüber hinaus enthält die Vereinbarung als Mindestinhalt Regelungen über
1.
den psychotherapeutisch zu betreuenden Personenkreis,
2.
Art und Ziel der Leistung,
3.
die Anforderungen an die personelle Ausstattung und an die Qualifikation des Personals,
4.
die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung bestehenden Pflichten der Traumaambulanz,
5.
den Datenschutz sowie
6.
die Vergütung der von der Traumaambulanz erbrachten Leistungen.

§ 38Verordnungsermächtigung

Das Nähere zu den Vereinbarungen nach § 37 regelt eine vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassende Rechtsverordnung, die zum 1. Januar 2024 in Kraft tritt. Mindestinhalt der Verordnung sind Bestimmungen
1.
zur Qualifikation des Personals der Traumaambulanz, das die Sitzungen durchführt,
2.
zur Dauer der einzelnen Sitzung,
3.
zur Erreichbarkeit der Traumaambulanz und zum Zeitraum, in welchem die Betroffenen einen Termin dort erhalten müssen, unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten,
4.
zu den Dokumentationspflichten,
5.
zum Abrechnungsverfahren einschließlich der sich daraus ergebenden Datenübermittlungswege,
6.
zur Schweigepflichtentbindung und
7.
zur Vertraulichkeit.

Abschnitt 4(zukünftig in Kraft)

§ 39(zukünftig in Kraft)

(+++ § 39: Tritt gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 am 1.1.2024 in Kraft +++)

§ 40Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die qualitativen Anforderungen an Kooperationsvereinbarungen zu regeln. Mindestinhalte der Verordnung sind:
1.
die Anforderungen an die Qualifikation der Organisationen, mit denen Kooperationsvereinbarungen geschlossen werden können, sowie
2.
die Anforderungen an die Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Organisation nach Nummer 1.

Kapitel 5(zukünftig in Kraft)

Abschnitt 1(zukünftig in Kraft)

§§ 41 bis 53(zukünftig in Kraft)

(+++ §§ 41 bis 53: Treten gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 am 1.1.2024 in Kraft +++)

Abschnitt 2(zukünftig in Kraft)

§§ 54 bis 56(zukünftig in Kraft)

(+++ §§ 54 bis 56: Treten gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 am 1.1.2024 in Kraft +++)

Abschnitt 3(zukünftig in Kraft)

§§ 57 bis 59(zukünftig in Kraft)

(+++ § 57 bis 59: Treten gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 am 1.1.2024 in Kraft +++)

Abschnitt 4(zukünftig in Kraft)

§§ 60 und 61(zukünftig in Kraft)

(+++ §§ 60 u. 61: Treten gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 am 1.1.2024 in Kraft +++)

Kapitel 6(zukünftig in Kraft)

§§ 62 bis 70(zukünftig in Kraft)

(+++ §§ 62 bis 70: Treten gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 am 1.1.2024 in Kraft +++)

Kapitel 7(zukünftig in Kraft)

Abschnitt 1(zukünftig in Kraft)

§§ 71 bis 73(zukünftig in Kraft)

(+++ §§ 71 bis 73: Treten gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 am 1.1.2024 in Kraft +++)

Abschnitt 2(zukünftig in Kraft)

§§ 74 bis 76(zukünftig in Kraft)

(+++ §§ 74 bis 76: Treten gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 am 1.1.2024 in Kraft +++)

Abschnitt 3(zukünftig in Kraft)

§§ 77 bis 79(zukünftig in Kraft)

(+++ §§ 77 bis 79: Treten gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 am 1.1.2024 in Kraft +++)

Abschnitt 4(zukünftig in Kraft)

§§ 80 und 81(zukünftig in Kraft)

(+++ §§ 80 u. 81: Treten gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 am 1.1.2024 in Kraft +++)

Kapitel 8(zukünftig in Kraft)

§ 82(zukünftig in Kraft)

(+++ § 82: Tritt gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 am 1.1.2024 in Kraft +++)

Kapitel 9(zukünftig in Kraft)

Abschnitt 1(zukünftig in Kraft)

§§ 83 und 84(zukünftig in Kraft)

(+++ §§ 83 u. 84: Treten gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 am 1.1.2024 in Kraft +++)

Abschnitt 2(zukünftig in Kraft)

§§ 85 bis 88(zukünftig in Kraft)

(+++ §§ 85 bis 88: Treten gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 am 1.1.2024 in Kraft +++)

Kapitel 10(zukünftig in Kraft)

§§ 89 und 90(zukünftig in Kraft)

(+++ §§ 89 u. 90: Treten gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 am 1.1.2024 in Kraft +++)

§ 91Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen:
1.
welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise diese zur Ermittlung des Einkommensverlustes heranzuziehen ist,
2.
wie der Einkommensverlust bei einer vor Abschluss der Schulausbildung oder vor Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schädigung zu ermitteln ist,
3.
wie der Berufsschadensausgleich festzustellen ist, wenn die oder der Geschädigte ohne die Schädigung neben einer beruflichen Tätigkeit weitere berufliche Tätigkeiten ausgeübt oder einen gemeinsamen Haushalt im Sinne des § 89 Absatz 9 geführt hätte,
4.
was als derzeitiges Bruttoeinkommen oder als Durchschnittseinkommen im Sinne des § 89 Absatz 8 berücksichtigt wird und welche Einkünfte bei der Ermittlung des Einkommensverlustes nicht berücksichtigt werden,
5.
wie in besonderen Fällen das Nettoeinkommen abweichend von § 89 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 zu ermitteln ist.

Kapitel 11(zukünftig in Kraft)

§§ 92 bis 98(zukünftig in Kraft)

(+++ § 92 bis 98: Treten gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 am 1.1.2024 in Kraft +++)

Kapitel 12(zukünftig in Kraft)

§ 99(zukünftig in Kraft)

(+++ § 99: Tritt gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 am 1.1.2024 in Kraft +++)

Kapitel 13(zukünftig in Kraft)

§ 100(zukünftig in Kraft)

(+++ § 100: Tritt gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 am 1.1.2024 in Kraft +++)

Kapitel 14(zukünftig in Kraft)

§ 101(zukünftig in Kraft)

(+++ § 101: Tritt gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 am 1.1.2024 in Kraft +++)

Kapitel 15(zukünftig in Kraft)

§§ 102 bis 104(zukünftig in Kraft)

(+++ §§ 102 bis 104: Treten gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 am 1.1.2024 in Kraft +++)

Kapitel 16(zukünftig in Kraft)

§§ 105 bis 108(zukünftig in Kraft)

(+++ §§ 105 bis 108: Treten gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 am 1.1.2024 in Kraft +++)

§ 109Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, welche weiteren
1.
Einkünfte nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind und wie das Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist,
2.
Beträge von dem Einkommen abzusetzen sind sowie
3.
Vermögensgegenstände als Schonbeträge zu berücksichtigen und in welcher Höhe kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte nicht als Vermögen einzusetzen oder zu verwerten sind.

Kapitel 17(zukünftig in Kraft)

§ 110(zukünftig in Kraft)

(+++ § 110: Tritt gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 am 1.1.2024 in Kraft +++)

Kapitel 18(zukünftig in Kraft)

Abschnitt 1(zukünftig in Kraft)

§ 111Träger der Sozialen Entschädigung

Träger der Sozialen Entschädigung sind die Länder.

§ 112Sachliche Zuständigkeit

Sachlich zuständig sind die nach Landesrecht bestimmten Behörden. Die Zuständigkeit kann auf gemeinsame Behörden oder auf andere Träger übertragen werden.

§ 113Örtliche Zuständigkeit

(1) Die örtliche Zuständigkeit der Behörden nach § 112 bestimmen die Länder.
(2) Bei der Entschädigung von Opfern einer Gewalttat nach den §§ 13 bis 15, bei der Entschädigung von Berechtigten nach § 21 sowie den Leistungen an Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende dieser Personen ist dasjenige Land zuständig, in dem die berechtigte Person ihren Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(3) Für die Festsetzung nach § 8 Absatz 2 ist das Land zuständig, das über die Ansprüche aus dem letzten schädigenden Ereignis entscheidet.
(4) Bei der Entschädigung von Berechtigten nach § 23 ist dasjenige Land zuständig, in dem die antragstellende Person zum Zeitpunkt des Dienstbeginns ihren Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(5) Bei der Entschädigung nach § 24 ist dasjenige Land zuständig, in dem die ursächliche Schutzimpfung oder andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe vorgenommen wurde. Wurde die ursächliche Schutzimpfung oder andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe im Ausland vorgenommen, ist dasjenige Land zuständig, in dem die Antragstellerin oder der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren oder seinen Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohnsitzes ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die örtliche Zuständigkeit der Behörden für Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, zu bestimmen.

§ 114(zukünftig in Kraft)

(+++ § 114: Tritt gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 am 1.1.2024 in Kraft +++)

Abschnitt 2(zukünftig in Kraft)

§ 115Erleichtertes Verfahren bei Leistungen der Schnellen Hilfen

(1) Leistungen der Schnellen Hilfen werden in der Regel im Erleichterten Verfahren erbracht.
(2) Im Erleichterten Verfahren genügt es, wenn eine summarische Prüfung ergibt, dass die antragstellende Person nach dem Recht der Sozialen Entschädigung anspruchsberechtigt sein kann. Dabei ist der im Antrag dargelegte Sachverhalt als wahr zu unterstellen, wenn nicht dessen Unrichtigkeit offensichtlich ist.
(3) Im Erleichterten Verfahren wird weder eine Feststellung über die Richtigkeit oder Unrichtigkeit des von der antragstellenden Person vorgetragenen Sachverhaltes noch über das Bestehen oder Nichtbestehen weiterer, über die Schnellen Hilfen hinausgehende Ansprüche getroffen.

§ 116Weiteres Verfahren

(1) Nach der Entscheidung im Erleichterten Verfahren wird geprüft, ob Ansprüche auf Leistungen der Sozialen Entschädigung bestehen, es sei denn, die antragstellende Person hat den Antrag ausdrücklich auf Schnelle Hilfen beschränkt.
(2) Ergibt die weitere Prüfung, dass keine Leistungsansprüche der Sozialen Entschädigung bestehen, wird der Antrag abgelehnt. Zugleich wird der Verwaltungsakt, der zuvor im Erleichterten Verfahren ergangen ist, mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
(3) Ergibt die weitere Prüfung, dass Leistungsansprüche der Sozialen Entschädigung bestehen, erging im Erleichterten Verfahren aber ein nicht begünstigender Verwaltungsakt, wird der im Erleichterten Verfahren ergangene Verwaltungsakt widerrufen und über den Antrag neu entschieden.

§§ 117 bis 119(zukünftig in Kraft)

(+++ §§ 117 bis 119: Treten gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 am 1.1.2024 in Kraft +++)

Abschnitt 3(zukünftig in Kraft)

Kapitel 19(zukünftig in Kraft)

§§ 123 bis 125(zukünftig in Kraft)

(+++ §§ 123 bis 125: Treten gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 am 1.1.2024 in Kraft +++)

Kapitel 20(zukünftig in Kraft)

§§ 126 bis 132(zukünftig in Kraft)

(+++ §§ 126 bis 132: Treten gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 am 1.1.2024 in Kraft +++)

Kapitel 21(zukünftig in Kraft)

§§ 133 bis 136(zukünftig in Kraft)

(+++ §§ 133 bis 136: Treten gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 am 1.1.2024 in Kraft +++)

Kapitel 22(zukünftig in Kraft)

§ 137(zukünftig in Kraft)

(+++ § 137: Tritt gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 am 1.1.2024 in Kraft +++)

§ 138Besonderer zeitlicher Geltungsbereich für Opfer von Gewalttaten

(1) Personen, die in der Zeit vom 16. Mai 1976 bis 31. Dezember 2023 geschädigt worden sind, erhalten Leistungen nach diesem Buch, wenn die Voraussetzungen nach dem Opferentschädigungsgesetz in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung erfüllt waren. Wurde die Schädigung durch mehrere Taten herbeigeführt, findet diese Vorschrift Anwendung, wenn die letzte Tat in dem in Satz 1 genannten Zeitraum stattgefunden hat.
(2) Hinterbliebene einer in der Zeit vom 16. Mai 1976 bis 31. Dezember 2023 geschädigten Person erhalten Leistungen nach diesem Buch, wenn für die geschädigte Person die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt waren.
(3) Personen, die in der Zeit vom 23. Mai 1949 bis 15. Mai 1976 geschädigt worden sind, erhalten Leistungen nach diesem Buch, wenn sie 1.die Voraussetzungen nach dem Opferentschädigungsgesetz in der zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung erfüllen,2.allein in Folge dieser Schädigung einen Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 haben,3.bedürftig sind und4.ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.Bedürftig sind Personen, wenn sie nicht oder nicht ausreichend in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen zu decken. Für den Einsatz von Einkommen und Vermögen gilt Kapitel 16. Die Entschädigung umfasst alle nach diesem Buch vorgesehenen Leistungen mit Ausnahme des Berufsschadensausgleichs.
(4) Hinterbliebene einer in der Zeit vom 23. Mai 1949 bis 15. Mai 1976 geschädigten Person erhalten Leistungen für Hinterbliebene nach diesem Buch, solange sie bedürftig sind und ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland haben. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt dieses Buch nur für Ansprüche aus Taten, die nach dem 2. Oktober 1990 begangen worden sind. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die Absätze 3 und 4 gelten mit der Maßgabe, dass auf die Zeit vom 7. Oktober 1949 bis zum 2. Oktober 1990 abgestellt wird.
(6) Für Taten vor dem 23. Mai 1949 werden keine Leistungen nach diesem Buch erbracht. In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt dies für Taten vor dem 7. Oktober 1949.
(7) Für Taten im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2023 sollen für Geschädigte, Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende im Sinne des § 2 die Leistungen nach den §§ 31 bis 36 erbracht werden, wenn die Voraussetzungen nach dem Opferentschädigungsgesetz in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung erfüllt sind.

§§ 139 bis 141(zukünftig in Kraft)

(+++ §§ 139 bis 141: Treten gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 am 1.1.2024 in Kraft +++)

Kapitel 23(zukünftig in Kraft)

Abschnitt 1(zukünftig in Kraft)

§§ 142 bis 148(zukünftig in Kraft)

(+++ §§ 142 bis 148: Treten gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 am 1.1.2024 in Kraft +++)

Abschnitt 2(zukünftig in Kraft)

§§ 149 und 150(zukünftig in Kraft)

(+++ §§ 149 u. 150: Treten gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 am 1.1.2024 in Kraft +++)

Abschnitt 3(zukünftig in Kraft)

§ 151(zukünftig in Kraft)

(+++ § 151: Tritt gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 am 1.1.2024 in Kraft +++)

Abschnitt 4(zukünftig in Kraft)

§§ 152 und 153(zukünftig in Kraft)

(+++ §§ 152 u. 153: Treten gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 am 1.1.2024 in Kraft +++)

Abschnitt 5(zukünftig in Kraft)

§ 154(zukünftig in Kraft)

(+++ § 154: Tritt gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 am 1.1.2024 in Kraft +++)

Abschnitt 6(zukünftig in Kraft)

§§ 155 bis 157(zukünftig in Kraft)

(+++ §§ 155 bis 157: Treten gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 am 1.1.2024 in Kraft +++)

Abschnitt 7(zukünftig in Kraft)

§ 158(zukünftig in Kraft)

(+++ § 158: Tritt gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 am 1.1.2024 in Kraft +++)