Gesetz über die Durchführung von Statistiken auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge

Ausfertigungsdatum: 15.01.1963Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Gesetz über die Durchführung von Statistiken auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2170-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist"Status:Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 21.7.2016 I 1768Fußnote:
(+++ Textnachweis Geltung ab: 21.3.1980 +++)

§ 1

(1) Auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge werden statistische Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates höchstens einmal in zwei Jahren Zusatzstatistiken über Sonderfragen auf diesem Gebiet anzuordnen.

§ 2

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§ 3

In der Statistik der Kriegsopferfürsorge werden jährlich ab 2000 zweijährlich erfragt
1.
die Zahl der Empfänger der Kriegsopferfürsorge und die Aufwendungen im Berichtsjahr, aufgegliedert nach Empfängergruppen und Leistungsarten,
2.
die Einnahmen im Berichtsjahr, aufgegliedert nach Einnahmearten.

§ 4

Hilfsmerkmale für die Bundesstatistik nach § 1 sind
1.
Name, Anschrift, Telefonnummer und Adresse für elektronische Post der nach § 5 Absatz 2 auskunftgebenden Stelle,
2.
Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen.

§ 5

(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 4 Nummer 2 sind freiwillig.
(2) Auskunftspflichtig sind die für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge sachlich zuständigen Stellen.
(3) Die Zusatzstatistiken nach § 1 Absatz 2 werden repräsentativ für bis zu 20 Prozent der Empfänger dieser Hilfen durchgeführt. Werden die Zusatzstatistiken auf einen Teilbereich dieser Hilfen beschränkt, kann von dem bezeichneten Auswahlsatz abgewichen werden, wenn dies für die Gewinnung zuverlässiger Ergebnisse notwendig ist.

§ 6

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§ 7

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1963 in Kraft.