Gesetz betreffend die Bestrafung des Sklavenraubes und des Sklavenhandels

Ausfertigungsdatum: 28.07.1895Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Gesetz betreffend die Bestrafung des Sklavenraubes und des Sklavenhandels in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 453-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 54 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist"Status:Zuletzt geändert durch Art. 54 G v. 8.12.2010 I 1864Fußnote:
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1975 +++)

§ 1(weggefallen)

§ 2

Wer Sklavenhandel betreibt oder bei der diesem Handel dienenden Beförderung von Sklaven vorsätzlich mitwirkt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

§§ 3 bis 5----