Solidaritätszuschlaggesetz

Ausfertigungsdatum: 24.06.1991Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Solidaritätszuschlaggesetz vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1318), das durch Artikel 19 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297) geändert worden ist"Status:Geändert durch Art. 19 G v. 25.2.1992 I 297Fußnote:
(+++ Textnachweis Geltung ab: 28.6.1991 +++)

§ 1Erhebung eines Solidaritätszuschlags

Zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben.

§ 2Abgabepflicht

Abgabepflichtig sind
1.
natürliche Personen, die nach § 1 des Einkommensteuergesetzes einkommensteuerpflichtig sind,
2.
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach § 1 oder § 2 des Körperschaftsteuergesetzes körperschaftsteuerpflichtig sind,
es sei denn, die jeweilige Steuerpflicht hat vor dem 14. Mai 1991 geendet.

§ 3Bemessungsgrundlage

(1) Der Solidaritätszuschlag bemißt sich vorbehaltlich Absatz 2,
1.
soweit eine Veranlagung zur Einkommensteuer vorzunehmen ist:
2.
soweit eine Veranlagung zur Körperschaftsteuer vorzunehmen ist:
3.
soweit Vorauszahlungen zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer zu leisten sind:
4.
soweit Lohnsteuer zu erheben ist:
5.
soweit ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durchzuführen ist:
6.
soweit Kapitalertragsteuer zu erheben ist außer in den Fällen des § 44d des Einkommensteuergesetzes:
7.
soweit bei beschränkt Steuerpflichtigen ein Steuerabzugsbetrag nach § 50a des Einkommensteuergesetzes zu erheben ist:
(2) § 51a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden. Steuerermäßigungen nach den §§ 21 und 26 des Berlinförderungsgesetzes mindern die Bemessungsgrundlage nicht.

§ 4Tarifvorschriften

Der Solidaritätszuschlag beträgt in den Fällen
1.des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 53,75 vom Hundert,
2.des § 3 Abs. 1 Nr. 3, 4, 6 und 77,5 vom Hundert

der Bemessungsgrundlage. Bruchteile eines Pfennigs bleiben außer Ansatz.

§ 5Doppelbesteuerungsabkommen

Werden auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Geltungsbereich dieses Gesetzes erhobene Steuern vom Einkommen ermäßigt, so ist diese Ermäßigung zuerst auf den Solidaritätszuschlag zu beziehen.