Solidaritätszuschlaggesetz
Ausfertigungsdatum: 24.06.1991Text auf gesetze-im-internet.de
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Vollzitat:"Solidaritätszuschlaggesetz vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1318), das durch Artikel 19 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297) geändert worden ist"Status:Geändert durch Art. 19 G v. 25.2.1992 I 297Fußnote:(+++ Textnachweis Geltung ab: 28.6.1991 +++)
§ 1Erhebung eines Solidaritätszuschlags
Zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben.
§ 2Abgabepflicht
Abgabepflichtig sind
- 1.
- natürliche Personen, die nach § 1 des Einkommensteuergesetzes einkommensteuerpflichtig sind,
- 2.
- Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach § 1 oder § 2 des Körperschaftsteuergesetzes körperschaftsteuerpflichtig sind,
§ 3Bemessungsgrundlage
(1) Der Solidaritätszuschlag bemißt sich vorbehaltlich Absatz 2,
- 1.
- soweit eine Veranlagung zur Einkommensteuer vorzunehmen ist:
- 2.
- soweit eine Veranlagung zur Körperschaftsteuer vorzunehmen ist:
- 3.
- soweit Vorauszahlungen zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer zu leisten sind:
- 4.
- soweit Lohnsteuer zu erheben ist:
- 5.
- soweit ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durchzuführen ist:
- 6.
- soweit Kapitalertragsteuer zu erheben ist außer in den Fällen des § 44d des Einkommensteuergesetzes:
- 7.
- soweit bei beschränkt Steuerpflichtigen ein Steuerabzugsbetrag nach § 50a des Einkommensteuergesetzes zu erheben ist:
(2) § 51a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden. Steuerermäßigungen nach den §§ 21 und 26 des Berlinförderungsgesetzes mindern die Bemessungsgrundlage nicht.
§ 4Tarifvorschriften
Der Solidaritätszuschlag beträgt in den Fällen
der Bemessungsgrundlage. Bruchteile eines Pfennigs bleiben außer Ansatz.
1. | des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 | 3,75 vom Hundert, |
2. | des § 3 Abs. 1 Nr. 3, 4, 6 und 7 | 7,5 vom Hundert |
der Bemessungsgrundlage. Bruchteile eines Pfennigs bleiben außer Ansatz.
§ 5Doppelbesteuerungsabkommen
Werden auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Geltungsbereich dieses Gesetzes erhobene Steuern vom Einkommen ermäßigt, so ist diese Ermäßigung zuerst auf den Solidaritätszuschlag zu beziehen.