Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes, des Gewerbesteuergesetzes, des Bewertungsgesetzes, des Vermögensteuergesetzes, des Steuersäumnisgesetzes, der Reichsabgabenordnung, des Steueranpassungsgesetzes, des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West) und andere Gesetze

Ausfertigungsdatum: 13.07.1961Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Steueränderungsgesetz 1961 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel VI des Gesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1254) geändert worden ist"Status:Geändert durch Art. VI G v. 9. 9.1965 I 1254Fußnote:
(+++ Textnachweis Geltung ab: 16.9.1965 +++)

Erster AbschnittEinkommensteuer

Art 1

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Art 2

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß Bezüge von Aushilfskräften in der Land- und Forstwirtschaft, für welche die Pauschalbesteuerung bei der Lohnsteuer zugelassen ist oder zugelassen wird, für die Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung außer Ansatz bleiben.

Art 3

-

Zweiter bis Elfter Abschnitt

Art 4 bis 21----

Zwölfter AbschnittSchlußvorschriften

Art 22

-

Art 23

Artikel 22 gilt nicht für Personen, die ein handwerksähnliches Gewerbe betreiben.

Art 24

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Art 25

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

Art 26

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel 16 und Artikel 17 Nrn. 1 bis 3, 6, 11 und 14 erst mit Wirkung vom ersten Tage des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden zweiten Kalendermonats in Kraft.