Drittes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Ausfertigungsdatum: 24.06.1975Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Drittes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I S. 1509), das durch Artikel 62 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist"Status:Geändert durch Art. 62 G v. 8.12.2010 I 1864Fußnote:
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.7.1975 +++)

Art 1 bis 10

Art 11Übergangsvorschriften

§ 1(weggefallen)

§ 2Änderung der Verwaltungsgebühren

Ist der Antrag auf Zulassung zur Prüfung, auf Wiederbestellung, auf Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft oder auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im Sinne der Vorschriften über die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt worden, so richtet sich die Höhe der Gebühren nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften. Das gleiche gilt für die Höhe der Prüfungsgebühren, wenn die schriftliche Prüfung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat.

§ 3Anwendung der Vorschriften über das Rügeverfahren

Hat der Vorstand die Rüge vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt, so richtet sich das weitere Verfahren nach den bisher geltenden Vorschriften.

§ 4Anwendung der Vorschriften über das berufsgerichtliche Verfahren

Artikel 1 gilt auch für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes schwebenden berufsgerichtlichen Verfahren, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 5Anwendung der Vorschriften über die berufsgerichtliche Voruntersuchung

War bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine berufsgerichtliche Voruntersuchung bereits eröffnet, so gelten für das weitere Verfahren die bisherigen Vorschriften. Eine Ergänzung der Voruntersuchung findet nicht statt. Die Staatsanwaltschaft ist nach Schluß der Voruntersuchung zu ergänzenden Ermittlungen befugt.

§ 6Erstattungszinsen und Aussetzungszinsen in rechtshängigen Verfahren

In Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, richtet sich die Erhebung von Erstattungszinsen und Aussetzungszinsen bis zum Ablauf des dritten Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den bisher geltenden Vorschriften.

Art 12(weggefallen)

Art 13(weggefallen)

Art 14Inkrafttreten