Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Straßenbauer-Handwerk

Ausfertigungsdatum: 17.02.2009Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Straßenbauermeisterverordnung vom 17. Februar 2009 (BGBl. I S. 390), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 70 der Verordnung vom 18. Januar 2022 (BGBl. I S. 39) geändert worden ist"Status:Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 70 V v. 18.1.2022 I 39Fußnote:
(+++ Textnachweis ab: 1.7.2009 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 10 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 45 Absatz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung

Die Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Straßenbauer-Handwerk umfasst folgende selbständige Prüfungsteile:
1.
die Prüfung der meisterhaften Verrichtung wesentlicher Tätigkeiten (Teil I),
2.
die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II),
3.
die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und
4.
die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV).

§ 2Meisterprüfungsberufsbild

(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling befähigt ist,
1.
einen Betrieb selbständig zu führen,
2.
technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Leitungsaufgaben wahrzunehmen,
3.
die Ausbildung durchzuführen und
seine berufliche Handlungskompetenz eigenverantwortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.
(2) Im Straßenbauer-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als Qualifikationen zu berücksichtigen:
1.
auftragsbezogene Kundenanforderungen ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,
2.
Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von Informations- und Kommunikationssystemen,
3.
Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, durchführen und überwachen,
4.
Aufträge durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung von Konstruktions-, Fertigungs- und Verfahrenstechniken, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften und technischen Normen sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik, Personal, Material, Maschinen und Geräten sowie von Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,
5.
Logistikkonzepte entwickeln und umsetzen,
6.
Pläne, Skizzen und technische Zeichnungen für Verkehrsflächen, Erdbauwerke, Ver- und Entsorgungsleitungen und -anlagen, auch unter Einsatz von rechnergestützten Systemen, erstellen; statische Systeme erkennen,
7.
Leistungen anderer Gewerke auftragsbezogen ausschreiben, Angebote beurteilen und bewerten, Arbeitsabläufe mit den am Bau Beteiligten abstimmen,
8.
Absteckungs- und Vermessungsarbeiten durchführen, insbesondere Trassen-, Profil- und Bogenabsteckungen sowie Längen-, Höhen- und Winkelmessungen,
9.
Baugrund nach Bodenarten, Bodenklassen und Eigenschaften unterscheiden sowie auf Verwendbarkeit, Tragfähigkeit, Bearbeitbarkeit und Kontaminierung nach Augenschein beurteilen; Bodenprüfverfahren anwenden, Prüfergebnisse bewerten und hieraus resultierende Maßnahmen einleiten,
10.
Erdbauwerke, Baugruben und Gräben herstellen, sichern, verfüllen, verdichten und verfestigen; Gründungen herstellen und Gebäude sichern,
11.
Bauwerke, insbesondere Schächte, für Ver- und Entsorgungsleitungen herstellen, instand setzen und sanieren; Erdkabel sowie Ver- und Entsorgungsleitungen verlegen, Leitungen auf Dichtheit prüfen und Prüfergebnisse dokumentieren,
12.
Aufgrabungen in Verkehrsflächen durchführen, Oberbau wieder herstellen,
13.
Arten und Eigenschaften von Baustoffen einschließlich der Verfahren zur Behandlung von Untergründen bei der Planung, Konstruktion und Fertigung berücksichtigen,
14.
Erdbaumaßnahmen planen, ausführen und überwachen,
15.
Oberbauschichten, Unterbau sowie Randbefestigungen für Straßen, Wege und Plätze herstellen, sanieren und instand setzen; Ausführung planen und überwachen,
16.
Maßnahmen des Gleisbaus, insbesondere des Gleisunter- und -oberbaus, planen, ausführen und überwachen,
17.
Maßnahmen zur Entwässerung und zur Wasserhaltung für Bauwerke, Grundstücke und Verkehrsflächen planen, ausführen und überwachen,
18.
Baustelleneinrichtungen sowie Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen, insbesondere unter Berücksichtigung des Arbeitsschutzes, planen, ausführen und überwachen,
19.
Park-, Sport- und Spielplatzbau, insbesondere unter Berücksichtigung von Entwässerung, Begrünung und der Verwendung von Spezialbelägen, planen, ausführen und überwachen,
20.
wasserbautechnische Maßnahmen, insbesondere unter Berücksichtigung von Landschaft und Umgebungsbebauung sowie der Renaturierung, planen, ausführen und überwachen; Maßnahmen gegen Auskolkung und Erosion beherrschen,
21.
Fehler- und Mängelsuche durchführen, Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern und Mängeln beherrschen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
22.
Leistungen abnehmen und protokollieren, abrechnen und Nachkalkulation durchführen.

§ 3Gliederung des Teils I

Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:
1.
ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch,
2.
eine Situationsaufgabe.

§ 4Meisterprüfungsprojekt

(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Vorschläge des Prüflings für den Kundenauftrag sollen berücksichtigt werden. Die auftragsbezogenen Kundenanforderungen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept einschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung. Dieses hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Kundenanforderungen entspricht.
(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten.
(3) Als Meisterprüfungsprojekt ist ein Neu- oder Umbau
1.
einer Straße oder
2.
einer Zufahrt oder
3.
eines Parkplatzes
einschließlich der Entwässerungsmaßnahme zu entwerfen, zu planen und zu kalkulieren. Auf dieser Grundlage ist die Durchführungsplanung für einen Teilbereich des Bauprojektes vorzunehmen sowie eine Leistungsbeschreibung zur Vergabe von Fremdleistungen zu erstellen. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren.
(4) Die Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunterlagen werden mit 30 Prozent, die Durchführungsplanung und die Leistungsbeschreibung mit 60 Prozent und die Dokumentationsunterlagen mit 10 Prozent gewichtet.

§ 5Fachgespräch

Nach Durchführung des Meisterprüfungsprojekts ist hierüber das Fachgespräch zu führen. Dabei soll der Prüfling nachweisen, dass er befähigt ist,
1.
die fachlichen Zusammenhänge, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen, aufzuzeigen,
2.
den Ablauf des Meisterprüfungsprojekts zu begründen,
3.
mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei neue Entwicklungen zu berücksichtigen.

§ 6Situationsaufgabe

(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die Meisterprüfung im Straßenbauer-Handwerk.
(2) Als Situationsaufgabe sind eine vom Meisterprüfungsausschuss vorgegebene Verkehrsfläche und eine vorgegebene Bau- oder Bauhilfskonstruktion herzustellen oder zu vervollständigen. Die ausgeführten Arbeiten sind zu dokumentieren.
(3) Für den Bereich der Verkehrsflächen kommen insbesondere
1.
Pflaster-, Asphalt- und Betondecken sowie Plattenbeläge,
2.
künstliche und natürliche Steine sowie Platten, Bord- und Einfassungssteine,
3.
Absteckungen und Höhenmessungen,
4.
Entwässerungskanäle und -leitungen, Dränung und
5.
Baustellensicherungen,
als Bau- und Bauhilfskonstruktionen kommen insbesondere
1.
Bauwerke aus Beton, Stahlbeton und Mauerwerk sowie
2.
Baugrubensicherungen
in Betracht.
(4) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen nach Absatz 2 gebildet.

§ 7Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I

(1) Die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts soll nicht länger als vier Arbeitstage, das Fachgespräch nicht länger als 30 Minuten und die Ausführung der Situationsaufgabe nicht länger als acht Stunden dauern.
(2) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Situationsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden im Verhältnis 3 : 1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese Gesamtbewertung wird zum Prüfungsergebnis der Situationsaufgabe im Verhältnis 2 : 1 gewichtet.
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in der Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf.

§ 8Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II

(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling in den in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Handlungsfeldern seine Handlungskompetenz dadurch nachweisen, dass er berufsbezogene Probleme analysiert und bewertet sowie Lösungswege aufzeigt und dokumentiert und dabei aktuelle Entwicklungen berücksichtigt.
(2) In jedem der folgenden Handlungsfelder ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss:
1.
Baukonstruktion
2.
Auftragsabwicklung
3.
Betriebsführung und Betriebsorganisation
(3) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie soll in jedem Handlungsfeld nicht länger als drei Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht überschritten werden.
(4) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Handlungsfelder nach Absatz 2 gebildet.
(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II ist nicht bestanden, wenn
1.
ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten bewertet worden ist oder
2.
nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind.

§ 9Allgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur Meisterprüfung

(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung bleiben unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 10Übergangsvorschrift

Die Regelungen des § 8 Absatz 5 und 6 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.

§ 11Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.