Gesetz über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen

Ausfertigungsdatum: 13.04.1965Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Gesetz über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen vom 13. April 1965 (BGBl. I S. 315), das zuletzt durch Artikel 57 des Gesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 645) geändert worden ist"Status:Zuletzt geändert durch Art. 57 G v. 25.6.1969 I 645Fußnote:
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.4.1970 +++)

§ 1Ruhen der Verfolgungsverjährung

(1) Bei der Berechnung der Verjährungsfrist für die Verfolgung von Verbrechen, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, bleibt die Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1949 außer Ansatz. In dieser Zeit hat die Verjährung der Verfolgung dieser Verbrechen geruht.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Taten, deren Verfolgung beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits verjährt ist.

§ 2Anpassung des Ersten Gesetzes zur Aufhebung des Besatzungsrechts

Soweit die Verjährung der Strafverfolgung nach § 1 ruht, findet § 5 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zur Aufhebung des Besatzungsrechts vom 30. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 437) keine Anwendung.

§ 3Land Berlin

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

§ 4Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.