Gesetz über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2007
Ausfertigungsdatum: 02.12.2006Text auf gesetze-im-internet.de
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Vollzitat:"Sozialversicherungs-Rechengrößengesetz 2007 vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742, 2746)"Fußnote:(+++ Textnachweis ab: 01.01.2007 +++)
§ 1Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung
(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2005 beträgt 29.202 Euro.
(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2007 beträgt 29.488 Euro.
(3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.
§ 2Bezugsgröße in der Sozialversicherung
(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2007 29.400 Euro jährlich und 2.450 Euro monatlich.
(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2007 25.200 Euro jährlich und 2.100 Euro monatlich.
§ 3Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2007
- 1.
- in der allgemeinen Rentenversicherung 63.000 Euro jährlich und 5.250 Euro monatlich,
- 2.
- in der knappschaftlichen Rentenversicherung 77.400 Euro jährlich und 6.450 Euro monatlich.
(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2007
- 1.
- in der allgemeinen Rentenversicherung 54.600 Euro jährlich und 4.550 Euro monatlich,
- 2.
- in der knappschaftlichen Rentenversicherung 66.600 Euro jährlich und 5.550 Euro monatlich.
§ 4Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung
(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2007 beträgt 47.700 Euro.
(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2007 beträgt 42.750 Euro.
§ 5Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets
Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:
Jahr | Umrechnungswert | vorläufiger Umrechnungswert |
2005 | 1,1827 | |
2007 | 1,1622 |