Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Geschäftsbereich der Deutschen Bundespost TELEKOM
Ausfertigungsdatum: 28.02.1990Text auf gesetze-im-internet.de
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Vollzitat:"Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Geschäftsbereich der Deutschen Bundespost TELEKOM vom 28. Februar 1990 (BGBl. I S. 438)"Fußnote:(+++ Textnachweis ab: 14. 3.1990 +++)
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- 1.
- Wir übertragen
- 1.1
- nach § 70 des Bundesbeamtengesetzes über die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken zu entscheiden, die Beamten, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, in bezug auf ihr Amt gewährt werden,
- 1.2
- nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Mai 1965 (BGBl. I S. 410), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Januar 1980 (BGBl. I S. 88), Beamten Jubiläumszuwendungen zu gewähren oder zu versagen.
- 2.
- Bei Belohnungen oder Geschenken, die einem Beamten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gewährt werden, ist für Entscheidungen nach Abschnitt 1 Nr. 1.1 dieser Anordnung diejenige Behörde zuständig, deren Geschäftsbereich der Beamte zuletzt angehört hat.
- 3.
- Wir übertragen
- 3.1
- nach § 64 des Bundesbeamtengesetzes von einem Beamten die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu verlangen,
- 3.2
- nach § 65 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes einem Beamten Nebentätigkeiten zu genehmigen und zu versagen sowie Genehmigungen zu widerrufen,
- 3.3
- nach § 69a Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes Ruhestandsbeamten und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen.
- 4.
- Soweit Ruhestandsbeamten und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit untersagt wird, ist für Entscheidungen nach Abschnitt 3 Nr. 3.3 dieser Anordnung diejenige Behörde zuständig, deren Geschäftsbereich der Ruhestandsbeamte und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen vor Beendigung des Beamtenverhältnisses zuletzt angehört hat.
- 5.
- Wir bestimmen, daß
- 6.
- Für besondere Fälle behalten wir uns Entscheidungen nach den Abschnitten 1 bis 5 dieser Anordnung vor.
- 7.
- Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Der Vorstand