Verordnung über die Erteilung der Fahrberechtigung an Triebfahrzeugführer sowie die Anerkennung von Personen und Stellen für Ausbildung und Prüfung

Ausfertigungsdatum: 29.04.2011Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Triebfahrzeugführerscheinverordnung vom 29. April 2011 (BGBl. I S. 705, 1010), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1958) geändert worden ist"Status:Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 26.11.2019 I 1958Fußnote:
(+++ Textnachweis ab: 7.5.2011 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 2016/882 (CELEX Nr: 32016L0882) vgl. Art. 1 V v.
26.7.2017 I 3054 +++)

Erster AbschnittAllgemeines

§ 1Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung von Triebfahrzeugführern, die Erteilung von Triebfahrzeugführerscheinen und Zusatzbescheinigungen, die Registerführung und die Überwachung für Triebfahrzeugführer, die Triebfahrzeuge für Eisenbahnen, die eine Sicherheitsbescheinigung nach § 7a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes oder eine Sicherheitsgenehmigung nach § 7c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes benötigen, auf öffentlichen Eisenbahninfrastrukturen bewegen, sowie die Anerkennung der Ausbildungsorganisation von sonstigem, mit sicherheitsrelevanten betrieblichen Aufgaben betrautem Eisenbahnpersonal.
(2) Abweichend von Absatz 1 findet diese Verordnung keine Anwendung innerhalb des Bereichs von Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe e und f des Eisenbahnregulierungsgesetzes.

§ 2Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
1.
„Triebfahrzeugführer“ eine natürliche Person, die die Voraussetzungen erfüllt, um unmittelbar oder mittelbar Triebfahrzeuge eigenständig, verantwortlich und sicher zu führen;
2.
„Triebfahrzeug“ ein Eisenbahnfahrzeug mit eigenem Antrieb;
3.
„Unternehmer“ das Unternehmen, das den Triebfahrzeugführer verantwortlich einsetzt;
4.
„zuständige Behörde“ das Eisenbahn-Bundesamt;
5.
„zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates“ eine Sicherheitsbehörde eines anderen Mitgliedstaates nach Artikel 16 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung („Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit“) (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44, L 220 vom 21.6.2004, S. 16; L 103 vom 22.4.2015, S. 11), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/88/EU (ABl. L 201 vom 10.7.2014, S. 9) geändert worden ist;
6.
„Triebfahrzeugführerschein“ die von einer zuständigen Behörde erteilte Fahrerlaubnis nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2016/882 (ABl. L 146 vom 3.6.2016, S. 22) geändert worden ist;
7.
„Technische Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI)“ Spezifikationen im Sinne des Kapitels II der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1; L 103 vom 22.4.2015, S. 11), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/106/EU (ABl. L 355 vom 12.12.2014, S. 42) geändert worden ist, oder der Richtlinien 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 6) und 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 1), die jeweils zuletzt durch die Richtlinie 2007/32/EG (ABl. L 141 vom 2.6.2007, S. 63) geändert worden sind, die für jedes Teilsystem oder Teile davon im Hinblick auf die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gelten und die Interoperabilität gewährleisten;
8.
„Rangierfahrt“ Bewegen von Fahrzeugen im Bahnbetrieb, soweit es sich nicht um eine Zugfahrt entsprechend § 34 Absatz 1 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. 1967 II S. 1563) handelt, die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juli 2017 (BGBl. I S. 3054) geändert worden ist; Fahrten im Baugleis sind stets Rangierfahrten.

§ 3Fahrberechtigung

(1) Wer ein Triebfahrzeug eigenständig führt, bedarf der Fahrberechtigung. Sie ist durch
1.
einen Triebfahrzeugführerschein nach Anlage 1, der die persönlichen Daten des Triebfahrzeugführers, die ausstellende Behörde und die Gültigkeitsdauer enthält, und
2.
eine Zusatzbescheinigung nach Anlage 2, in der festgelegt ist, mit welchen Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungssystemen und Signalsystemen der Triebfahrzeugführer auf öffentlichen Schienenwegen (Infrastrukturen) welche Fahrzeuge führen darf,
nachzuweisen.
(2) Die Zusatzbescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird für folgende Klassen erteilt:
1.
Klasse A:  Rangierfahrten und
2.
Klasse B: Zugfahrten im Personen- und Güterverkehr.
(3) Ein Triebfahrzeugführer darf abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Triebfahrzeuge führen und Infrastrukturen befahren, wenn er den Zug unter Aufsicht und nach Weisung eines Triebfahrzeugführers führt, der die erforderliche Zusatzbescheinigung besitzt, und
1.
es sich um eine vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen festgelegte Umleitung von Zügen auf Grund von Bau- und Instandhaltungsarbeiten an der Infrastruktur oder auf Grund von Betriebsstörungen handelt;
2.
ein Ersatztriebfahrzeug nach einem unterwegs aufgetretenen Schaden an dem ursprünglich eingesetzten Triebfahrzeug gestellt wird;
3.
es sich um Sonderfahrten mit historischen Zügen handelt oder
4.
ein neues Triebfahrzeug ausgeliefert oder vorgeführt wird.
Der Unternehmer entscheidet, ob ein Triebfahrzeugführer nach Satz 1 im Einzelfall ein Triebfahrzeug führen soll.
(4) Der Triebfahrzeugführerschein und die Zusatzbescheinigung sind beim Führen von Triebfahrzeugen mitzuführen und berechtigten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

§ 4Geografischer Geltungsbereich, ausstellende Stelle und Eigentum

(1) Der Triebfahrzeugführerschein wird von der zuständigen Behörde ausgestellt und ist Eigentum des Triebfahrzeugführers.
(2) Ein von einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erteilter Triebfahrzeugführerschein wird anerkannt.
(3) Die Zusatzbescheinigung gilt ausschließlich für die in ihr aufgeführten Infrastrukturen und Fahrzeuge. Sie wird vom Unternehmer ausgestellt und ist dessen Eigentum. Der Triebfahrzeugführer hat einen Anspruch auf Ausstellung eines Nachweises einer Zusatzbescheinigung. Der Nachweis gilt nicht als Bescheinigung im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2.

Zweiter AbschnittErteilung des Triebfahrzeugführerscheins und Ausstellung der Zusatzbescheinigung

§ 5Voraussetzungen

(1) Die zuständige Behörde erteilt den Triebfahrzeugführerschein nach Anlage 1 oder den vorläufigen Führerschein nach Anlage 3, wenn der Bewerber
1.
mindestens 20 Jahre alt ist;
2.
eine Schulausbildung im Sekundarbereich I erfolgreich abgeschlossen hat;
3.
nach dem Ergebnis einer Untersuchung durch einen nach § 16 anerkannten Arzt, die sich mindestens auf die in Anlage 4 Nummer 1.1, 1.2, 1.3 und 2.1 aufgeführten Themen erstreckt hat, gesundheitlich geeignet ist;
4.
nach dem Ergebnis einer Untersuchung durch einen nach § 16 anerkannten Psychologen, die sich mindestens auf die in Anlage 4 Nummer 2.2 aufgeführten Themen erstreckt hat, psychologisch geeignet ist;
5.
seine allgemeinen Fachkenntnisse im Rahmen einer Prüfung nachgewiesen hat, die mindestens die in Anlage 5 aufgeführten allgemeinen Themen umfasst;
6.
für seine Tätigkeit zuverlässig ist.
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 wird Bewerbern, die mindestens 18 Jahre alt sind, ein Triebfahrzeugführerschein für den Einsatz auf Schienenwegen öffentlicher Eisenbahninfrastrukturunternehmen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgestellt, wenn die erforderliche geistige Eignung durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachgewiesen ist. Die Untersuchung nach Satz 1 Nummer 3 kann auch unter Aufsicht eines nach § 16 anerkannten Arztes und die Untersuchung nach Satz 1 Nummer 4 unter Aufsicht eines nach § 16 anerkannten Psychologen durchgeführt worden sein. Sofern der Bewerber eine Prüfung nach § 10 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst/zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst erfolgreich absolviert hat, wird diese im Falle des Satzes 1 Nummer 5 als gleichwertig anerkannt. Die erforderliche Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Bewerber an einer Suchtkrankheit leidet oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen hat.
(2) Der Unternehmer darf die Zusatzbescheinigung nach Anlage 2 nur ausstellen, wenn der Triebfahrzeugführer
1.
Inhaber eines Triebfahrzeugführerscheins ist;
2.
durch eine bestandene Prüfung über mindestens die in Anlage 6 aufgeführten allgemeinen Themen seine Kenntnisse und seine Befähigung zum Führen der betreffenden Fahrzeuge nachgewiesen hat;
3.
eine Prüfung seiner Kenntnisse über die Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungssysteme und Signalsysteme derjenigen Infrastrukturen bestanden hat, für die die Befähigung in der Zusatzbescheinigung angestrebt wird;
4.
vom Unternehmer für dessen Sicherheitsmanagementsystem geschult ist.
Die Prüfung nach Satz 1 Nummer 3 muss mindestens die in Anlage 7 aufgeführten Themen und erforderlichenfalls auch die Sprachkenntnisse nach Anlage 7 Nummer 6 umfassen, wobei der Nachweis der Sprachkenntnis für Infrastrukturen mit Betriebssprache Deutsch mit Vorlage eines in deutscher Sprache abgelegten Schulabschlusses nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 als erbracht gilt. Für den Einsatz auf Infrastrukturen mit einer anderen Betriebssprache als Deutsch ist für Triebfahrzeugführer, die die andere Betriebssprache nach den Vorschriften des Mitgliedstaates, in denen diese Sprache Amtssprache ist, als Muttersprache beherrschen, der Nachweis der Sprachkenntnisse durch eine Prüfung nicht erforderlich.

§ 6Ausbildung

(1) Die Ausbildung von Triebfahrzeugführern umfasst die Fertigkeiten und Kenntnisse nach den Anlagen 5, 6 und 7.
(2) Die einzelnen Ausbildungsinhalte werden durch die einschlägigen Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität ergänzt.
(3) Die Ausbildungsmethode muss die Anforderungen der Anlage 8 erfüllen.
(4) Die Ausbildung erfolgt durch eine anerkannte Person oder eine anerkannte Stelle oder durch eine Eisenbahn, der eine Sicherheitsbescheinigung nach § 7a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes oder eine Sicherheitsgenehmigung nach § 7c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes erteilt oder deren bestellter Betriebsleiter durch die zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde bestätigt worden ist.
(5) Bei Triebfahrzeugführern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und ihren Ausbildungsnachweis in einem Drittland erworben haben, gilt die durch die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115; L 177 vom 8.7.2015, S. 60; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 (ABl. L 134 vom 24.5.2016, S. 135) geändert worden ist, festgelegte allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise.
(6) Der Unternehmer richtet ein Verfahren der ständigen Weiterbildung entsprechend Anhang III Abschnitt 2 Buchstabe e der Richtlinie 2004/49/EG ein, um sicherzustellen, dass die Befähigung des Personals aufrechterhalten wird.

§ 7Prüfungen

(1) Die Prüfung für den Triebfahrzeugführerschein besteht aus einer theoretischen Prüfung mit schriftlichem und mündlichem Teil und die Prüfungen für die Zusatzbescheinigung bestehen jeweils aus einer theoretischen Prüfung mit schriftlichem und mündlichem Teil sowie einer praktischen Prüfung mit einer Prüfungsfahrt. Um die Anwendung der Betriebsvorschriften und das Verhalten zu prüfen, können teilweise Simulatoren eingesetzt werden. Abweichend von Satz 1 besteht die Prüfung für die Zusatzbescheinigung
1.
für weitere Fahrzeugbaureihen aus einer vereinfachten Prüfung in Form einer praktischen Prüfung mit einer Prüfungsfahrt und
2.
für Fahrzeugbaureihen, die sich nur in einzelnen Merkmalen von Fahrzeugbaureihen unterscheiden, die bereits in der Zusatzbescheinigung aufgeführt sind, in Form einer theoretischen Prüfung mit mündlichem Teil.
Wenn der Prüfling im Rahmen der Triebfahrzeugführerschein-Prüfung vergleichbare Prüfungsbestandteile erfolgreich abgelegt hat, sollen diese für die Prüfung der Zusatzbescheinigung anerkannt werden.
(2) Zwischen dem Abschluss der Ausbildung und dem Ablegen der theoretischen Prüfung sollen nicht mehr als sechs Monate liegen. Die praktische Prüfung muss innerhalb von sechs Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung abgelegt werden.
(3) Die Prüfungen zur Kontrolle der geforderten Befähigungen werden von einer anerkannten Stelle oder einem anerkannten Prüfer vorgenommen. Die Prüfung kann durch einen oder mehrere Prüfer abgenommen werden. Sofern der Prüfer demselben Unternehmen wie der zu prüfende Triebfahrzeugführer oder der Stelle angehört, die den Triebfahrzeugführer ausgebildet hat, muss die organisatorische Unabhängigkeit zwischen den beteiligten Unternehmensteilen sichergestellt werden. Insbesondere darf kein Prüfer vorher Ausbilder des Triebfahrzeugführers gewesen sein. Zur Abnahme der praktischen Prüfung muss der Prüfer, bei mehreren Prüfern mindestens einer der Prüfer, die erforderliche Fahrberechtigung besitzen.
(4) Die theoretische Prüfung ist bestanden, wenn in jedem Prüfungsteil mindestens 70 Prozent der möglichen Punktzahl erreicht worden sind. Nicht oder nicht richtig beantwortete Fragen, bei denen mangelndes Wissen in der Wirklichkeit eine Gefährdung des Bahnbetriebes zur Folge haben kann, führen zum Nichtbestehen der Prüfung. Das Bestehen der theoretischen Prüfung ist Voraussetzung für die Zulassung zur praktischen Prüfung.
(5) Die praktische Prüfung ist bestanden, wenn in den Prüfungsteilen mindestens 70 Prozent der möglichen Punktzahl erreicht und keine Mängel im sicherheitsrelevanten Bereich festgestellt worden sind. Wird während der praktischen Prüfung ein betriebsgefährdender Mangel festgestellt, so ist die praktische Prüfung abzubrechen. Sie ist damit nicht bestanden.
(6) Die Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins wird nach der Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung abgelegt.
(7) Der Unternehmer hat dem Prüfer für die Zusatzbescheinigung die Anforderungen, die er in der Verfahrensbeschreibung nach § 9 Absatz 1 niedergelegt hat, zur Verfügung zu stellen. Die Prüfungsinhalte und Prüfungsverfahren gibt der Prüfer unter Berücksichtigung der Anlagen 6 und 7 vor.

§ 8Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins

(1) Der Triebfahrzeugführerschein ist vom Bewerber oder von seinem Bevollmächtigten bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Der Antrag kann auf die erstmalige Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins, eine Änderung, eine Verlängerung, die Ausstellung eines Ersatzführerscheins und die Ausstellung eines vorläufigen Führerscheins gerichtet sein.
(2) Wenn der Bewerber oder sein Bevollmächtigter einen vorläufigen Führerschein beantragt hat, händigt der Prüfer nach bestandener Prüfung den von der zuständigen Behörde ausgestellten vorläufigen Führerschein nach Anlage 3 aus, nachdem er das Aushändigungsdatum eingesetzt hat. Der vorläufige Führerschein darf auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bis zur Aushändigung des Triebfahrzeugführerscheins nach Anlage 1, längstens jedoch für eine Dauer von sechs Wochen ab Ausstellungsdatum, wie ein Triebfahrzeugführerschein verwendet werden. Bei Aushändigung des neuen Triebfahrzeugführerscheins ist der vorläufige Führerschein vom Inhaber ungültig zu machen. Zudem händigt der Prüfer dem Bewerber nach bestandener Prüfung eine Prüfungsbescheinigung aus.
(3) Die zuständige Behörde stellt unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen den Triebfahrzeugführerschein nach Anlage 1 aus.
(4) Der Triebfahrzeugführerschein wird in einem Original erteilt. Jede Art der Vervielfältigung, ausgenommen die Ausstellung eines Ersatzführerscheins im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist unzulässig.
(5) Der Triebfahrzeugführerschein gilt zehn Jahre. Er kann verlängert werden.
(6) Bei Verlängerung eines Triebfahrzeugführerscheins überprüft die zuständige Behörde anhand des Registers nach § 10 Absatz 2, ob die regelmäßigen Überprüfungen nach § 11 Absatz 1 durchgeführt worden sind.
(7) Der Triebfahrzeugführerschein ist zu ändern, wenn eine gesundheitlich bedingte Einschränkung zu vermerken ist oder sich sonstige Angaben ändern. Bei einer Änderung der Angaben ist ein neuer Triebfahrzeugführerschein auszustellen; der bisherige Triebfahrzeugführerschein ist von seinem Inhaber bei der zuständigen Behörde abzugeben. Ist ein Triebfahrzeugführerschein abhanden gekommen, hat der Inhaber den Verlust unverzüglich anzuzeigen und sich einen Ersatzführerschein ausstellen zu lassen. Wird der bisherige Triebfahrzeugführerschein wieder gefunden, ist er unverzüglich der zuständigen Behörde auszuhändigen.
(8) Die zuständige Behörde veröffentlicht das Verfahren zur Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins einschließlich der Neuerteilung eines befristet ausgesetzten oder eines entzogenen Triebfahrzeugführerscheins auf ihrer Internetseite.

§ 8aErhebung, Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten zur Identitätsfeststellung

(1) Die zuständige Behörde ist berechtigt, zum Zweck der Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins den Antragsteller zur Vorlage einer Kopie des Reisepasses oder des nationalen Personalausweises aufzufordern und aus der Kopie Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Datum des Ablaufs der Gültigkeit des in Kopie vorgelegten Dokuments, Lichtbild und Unterschrift des Antragstellers zu erheben. Der Antragsteller ist darauf hinzuweisen, dass er die übrigen Daten auf der Kopie schwärzen darf.
(2) Die nach Absatz 1 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur in dem zur Identitätsfeststellung erforderlichen Umfang bei der Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins gespeichert und genutzt werden.
(3) Die bei der zuständigen Behörde gespeicherten Daten nach Absatz 2 sind, sobald sie nicht mehr benötigt werden, jedoch spätestens nach Aushändigung des Triebfahrzeugführerscheins an die antragstellende Person, unverzüglich zu löschen; dabei sind insbesondere die Kopien des Reisepasses oder des Personalausweises unwiederbringlich zu vernichten.

§ 9Ausstellung der Zusatzbescheinigung

(1) Der Unternehmer legt Verfahren für die Ausstellung oder Änderung der Zusatzbescheinigungen im Rahmen seines Sicherheitsmanagementsystems fest.
(2) Die Zusatzbescheinigung wird unbefristet ausgestellt.
(3) Sofern ein Triebfahrzeugführer, dessen Triebfahrzeugführerschein im deutschen Führerscheinregister registriert ist, noch nicht das 20. Lebensjahr vollendet hat, darf ihm auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nur eine Zusatzbescheinigung nach Maßgabe des § 48 Absatz 7 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung ausgestellt werden.
(4) Der Unternehmer hat die Zusatzbescheinigung unverzüglich zu ändern, wenn ihrem Inhaber nach einer Prüfung zusätzliche Befähigungen für bestimmte Fahrzeuge oder Infrastrukturen bestätigt oder infolge einer Überprüfung Befähigungen aberkannt worden sind.
(5) Der Unternehmer richtet ein internes Beschwerdeverfahren im Rahmen seines Sicherheitsmanagementsystems ein, in dem die Entscheidung über die Ausstellung, Änderung, Aussetzung oder Entziehung einer Zusatzbescheinigung überprüft werden kann. Nach Abschluss der Überprüfung kann sowohl der Triebfahrzeugführer als auch der Unternehmer bei der zuständigen Behörde beantragen, dass sie eine Schlichtungsempfehlung abgibt.
(6) Die Streckenkenntnis wird nicht in der Zusatzbescheinigung dokumentiert. Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Triebfahrzeugführer die notwendigen Informationen zur Streckenkenntnis zu vermitteln. Er legt im Rahmen seines Sicherheitsmanagementsystems fest, wie die Streckenkenntnis erworben, dokumentiert und überwacht wird.

Dritter AbschnittEinsatz als Triebfahrzeugführer

§ 10Register der Triebfahrzeugführerscheine und Zusatzbescheinigungen

(1) Das Register der Triebfahrzeugführerscheine nach Absatz 2 und die Register der Zusatzbescheinigungen nach Absatz 4 werden geführt, um für Triebfahrzeugführerscheine und Zusatzbescheinigungen die Echtheits- und Gültigkeitsfeststellung zu gewährleisten und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 festzustellen.
(2) Die zuständige Behörde führt ein Register aller erteilten, verlängerten, geänderten, abgelaufenen, ausgesetzten, entzogenen oder als verloren, entwendet oder zerstört gemeldeten Triebfahrzeugführerscheine und hält das Register auf dem neuesten Stand. In diesem Register werden die in Anlage 9 Nummer 1 vorgeschriebenen Daten gespeichert.
(3) Auf begründeten Antrag sind dem Unternehmer, jedem Arbeitgeber von Triebfahrzeugführern, den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der Europäischen Eisenbahnagentur, der Untersuchungsbehörde nach § 5 Absatz 1f des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, einer Untersuchungsstelle eines anderen Mitgliedstaates im Sinne der Richtlinie 2004/49/EG und den Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder unter den in Anlage 9 Nummer 2 aufgeführten Voraussetzungen und zu den darin im Einzelnen genannten Daten schriftlich Auskünfte aus dem Register der Triebfahrzeugführerscheine zu erteilen.
(4) Jeder Unternehmer hat ein Register aller von ihm ausgestellten, geänderten, ausgesetzten, entzogenen oder als verloren, entwendet oder zerstört gemeldeten Zusatzbescheinigungen nach Satz 3 zu führen oder dafür zu sorgen, dass ein solches Register in seinem Auftrag geführt wird. Sofern er das Register nicht selbst führt, bleibt er für die ordnungsgemäße Führung des Registers verantwortlich; § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes ist zu beachten. Der Unternehmer hat das Register auf dem neuesten Stand zu halten oder hierfür zu sorgen. In diesem Register werden die in Anlage 10 Nummer 1 genannten Daten gespeichert.
(5) Im Falle der Auflösung oder Beendigung eines Unternehmens geht die Verantwortung für die im Register der Zusatzbescheinigungen enthaltenen Daten auf den Unternehmer über, der die Geschäftstätigkeit übernimmt. Wird die Geschäftstätigkeit nicht von einem anderen Unternehmer übernommen, so führt die zuständige Behörde die im Register der Zusatzbescheinigungen enthaltenen Daten. Der Unternehmer hat in diesem Fall der zuständigen Behörde vor Einstellung der Geschäftstätigkeit die Daten aus dem Register zu übermitteln.
(6) Der Unternehmer hat auf Verlangen aus dem Register der Zusatzbescheinigungen der zuständigen Behörde, den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der Untersuchungsbehörde nach § 5 Absatz 1f des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, einer Untersuchungsstelle eines anderen Mitgliedstaates im Sinne der Richtlinie 2004/49/EG und den Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder schriftlich Auskunft unter den in Anlage 10 Nummer 2 aufgeführten Voraussetzungen und zu den darin im Einzelnen genannten Daten zu erteilen.
(7) Dem Triebfahrzeugführer ist auf Antrag schriftlich Auskunft über seine im Register der Triebfahrzeugführerscheine sowie den Registern der Zusatzbescheinigungen gespeicherten Daten zu erteilen.
(8) Sämtliche Daten des Registers der Triebfahrzeugführerscheine sind nach Ablauf von zehn Jahren ab der Ungültigkeit des Triebfahrzeugführerscheins und sämtliche Daten des Registers der Zusatzbescheinigungen sind nach Ablauf von zehn Jahren ab der Ungültigkeit der Zusatzbescheinigung zu löschen. Wird der registerführenden Stelle innerhalb dieser Zehnjahresfrist die Einleitung von Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze bei der Tätigkeit als Triebfahrzeugführer bekannt, so endet die Frist nicht vor Ablauf der Ermittlungen. Erhält die registerführende Stelle vom Tod des Triebfahrzeugführers Kenntnis, dann löscht sie unverzüglich alle über ihn gespeicherten Daten. Ist eine Untersuchung eines gefährlichen Ereignisses im Eisenbahnbetrieb im Zusammenhang mit der Tätigkeit des verstorbenen Triebfahrzeugführers anhängig, so erfolgt die Löschung nach Satz 3 unverzüglich nach deren Abschluss.
(9) Der Empfänger der Auskunft ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die aus den in Absatz 2 oder 4 genannten Registern übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.
(10) Die zuständige Behörde legt nähere Anforderungen an das Datenformat sowie die Anforderungen zur Sicherung gegen unbefugten Zugriff auf die Register und bei der Datenfernübertragung fest und veröffentlicht sie auf ihrer Internetseite.

§ 11Regelmäßige Überprüfungen

(1) Jeder Unternehmer hat im Rahmen seines Sicherheitsmanagementsystems sicherzustellen, dass der Triebfahrzeugführer sich den regelmäßigen Überprüfungen der in § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 5 genannten Anforderungen unterzieht, und teilt der zuständigen Behörde das Ergebnis der Überprüfungen mit. Die Mitteilungspflicht gilt auch für den Fall, dass der Unternehmer eine psychologische Untersuchung angeordnet hat. Die Häufigkeit der ärztlichen Untersuchungen richtet sich nach Anlage 11 Nummer 1; sie werden von einem nach § 16 anerkannten Arzt oder unter dessen Aufsicht durchgeführt. Für die Überprüfung der allgemeinen beruflichen Kenntnisse gilt § 6 Absatz 6.
(2) Jeder Unternehmer hat im Rahmen seines Sicherheitsmanagementsystems sicherzustellen, dass der Triebfahrzeugführer sich den regelmäßigen Überprüfungen der in § 5 Absatz 2 genannten Anforderungen unterzieht, um die Gültigkeit der Zusatzbescheinigung aufrechtzuerhalten. Der Unternehmer legt in seinem Sicherheitsmanagementsystem unter Berücksichtigung der in Anlage 11 Nummer 2 geregelten Mindesthäufigkeit fest, in welchen Abständen die Überprüfungen stattfinden. Jede Überprüfung bestätigt der Unternehmer durch einen Vermerk auf der Zusatzbescheinigung und trägt sie im Register nach § 10 Absatz 4 ein.

§ 12Überwachung der Triebfahrzeugführer

(1) Ergeben sich aus den Überprüfungen Zweifel an der Befähigung eines Triebfahrzeugführers, darf der Unternehmer ihn erst dann wieder einsetzen, wenn die Zweifel ausgeräumt sind. Hat ein Unternehmer davon Kenntnis, dass ein Triebfahrzeugführer die Erteilungsvoraussetzungen für einen Triebfahrzeugführerschein nicht mehr erfüllt oder eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Monaten vorliegt, hat der Unternehmer die zuständige Behörde darüber zu unterrichten.
(2) Versäumt der Triebfahrzeugführer eine regelmäßige Überprüfung oder ergibt die Überprüfung, dass die Erteilungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen, hat der Unternehmer eine erneute Überprüfung anzuordnen. Liegen die Erteilungsvoraussetzungen weiterhin nicht vor, hat der Unternehmer dem Triebfahrzeugführer Befähigungen abzuerkennen, die Zusatzbescheinigung auszusetzen oder zu entziehen.
(3) Hat ein Triebfahrzeugführer Erkenntnisse, dass auf Grund seines Gesundheitszustands Zweifel an seiner beruflichen Eignung bestehen können, so hat er unverzüglich den Unternehmer zu unterrichten.
(4) Hat ein Unternehmer davon Kenntnis, dass Zweifel an der beruflichen Eignung eines Triebfahrzeugführers wegen des Gesundheitszustands bestehen, hat er unverzüglich die Untersuchung nach Anlage 4 Nummer 3 anzuordnen. Darüber hinaus hat er im Rahmen seines Sicherheitsmanagementsystems darauf hinzuwirken, dass ein Triebfahrzeugführer während seines Dienstes zu keinem Zeitpunkt unter dem Einfluss von Stoffen steht, die seine Konzentration, seine Aufmerksamkeit oder sein Verhalten beeinträchtigen können.

§ 13Beendigung oder Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses

(1) Wenn das Beschäftigungsverhältnis eines Triebfahrzeugführers bei einem Unternehmer beginnt oder endet, hat der Unternehmer die zuständige Behörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
(2) Die Zusatzbescheinigung wird mit Ende des Beschäftigungsverhältnisses ungültig und vom bisherigen Unternehmer eingezogen. In diesem Fall händigt er dem Triebfahrzeugführer einen Nachweis einer Zusatzbescheinigung nach Anlage 12 sowie sämtliche Nachweise seiner Ausbildung, seiner Berufserfahrung und seiner beruflichen Befähigung aus.
(3) Ein Unternehmer soll bei der Ausstellung einer neuen Zusatzbescheinigung die nachgewiesenen Befähigungen und Kenntnisse berücksichtigen, soweit sie auf die neue Zusatzbescheinigung zutreffen.

Vierter AbschnittAusbildungs-, Prüfungs- und Überwachungsorganisation

§ 14Anerkennung von Personen und Stellen für die Ausbildung – Ausbildungsorganisation

(1) Wer Triebfahrzeugführer ausbilden will, bedarf der Anerkennung. Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag eine Person oder eine Stelle für die Ausbildung von Triebfahrzeugführern an, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er über die personellen und sachlichen Voraussetzungen verfügt, um die Durchführung geeigneter Ausbildungsgänge zu gewährleisten.
(2) Anträge können gestellt werden für die Teilbereiche:
1.
allgemeine Fachkenntnisse nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5;
2.
fahrzeugbezogene Fachkenntnisse nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2;
3.
infrastrukturbezogene Fachkenntnisse nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2;
4.
Sprachkenntnisse nach § 5 Absatz 2 Satz 2.
Im Hinblick auf den Teilbereich nach Satz 1 Nummer 3 kann die zuständige Behörde Personen und Stellen nur für solche Infrastrukturen anerkennen, die sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden.
(3) Die Anerkennung wird erteilt, wenn der Antragsteller
1.
über das erforderliche, pädagogisch geeignete Personal, die Einrichtungen und die Ausrüstung für die angebotene Ausbildung verfügt;
2.
nachweist, dass der Ausbilder
a)
für die theoretische Ausbildung ein Studium der Ingenieurwissenschaft mindestens an einer Fachhochschule oder Berufsakademie absolviert oder die Fachkenntnis durch eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im zu unterrichtenden Fachgebiet erlangt hat,
b)
für die praktische Ausbildung Triebfahrzeugführer mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung ist und
c)
für die Sprachausbildung mindestens über die besonderen eisenbahnbezogenen Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt;
3.
die Organisation der Ausbildung, wie Inhalt, Organisation und Laufzeit der Lehrgänge, darlegt;
4.
Systeme zur Erfassung der Ausbildungstätigkeiten bereitstellt, einschließlich Daten zu Teilnehmern, Ausbildern und zur Anzahl und zum Zweck der Lehrgänge;
5.
über ein Qualitätsmanagementsystem oder vergleichbare Verfahren verfügt, um die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zu gewährleisten;
6.
eine fortlaufende Weiterbildung des Lehrpersonals sicherstellt;
7.
nachweist, dass keine Tatsachen vorliegen, die gegen die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers oder, im Falle einer juristischen Person, der zu seiner gesetzlichen Vertretung berufenen Personen sprechen.
(4) Die Anerkennung einer Stelle für die Ausbildung von Triebfahrzeugführern kann mehrere Ausbildungsstätten an verschiedenen Orten einschließen.
(5) Die Anerkennung gilt längstens für fünf Jahre. Sie kann verlängert werden.
(6) Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag eine Person oder eine Stelle für die Ausbildung von sonstigem, mit sicherheitsrelevanten betrieblichen Aufgaben betrautem Eisenbahnpersonal an. Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend.

§ 15Anerkennung von Personen und Stellen für die Prüfung – Prüfungsorganisation

(1) Wer Triebfahrzeugführer prüfen will, bedarf der Anerkennung. Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag eine Person oder eine Stelle für die Prüfung von Triebfahrzeugführern an, wenn der Antragsteller
1.
im Rahmen seines Qualitätsmanagementsystems die Vorkehrungen getroffen hat, um die notwendige Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Weisungsfreiheit der Prüfer nach § 7 Absatz 3 Satz 3 und 4 im Einzelfall zu gewährleisten,
2.
nachweist, dass der Prüfer
a)
mindestens 26 Jahre alt ist,
b)
geistig und körperlich für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet ist,
c)
über persönliche Zuverlässigkeit verfügt,
d)
als Prüfer der theoretischen und praktischen Fachkenntnisse innerhalb der letzten drei Jahre im Eisenbahnbetriebsdienst tätig war und über folgende Ausbildung oder Berufserfahrung verfügt:
aa)
erfolgreicher Abschluss eines Studiums des Bauingenieurwesens, des Maschinenbaus, der Elektrotechnik, einer diesen verwandten Ingenieurwissenschaft oder einer Ingenieurwissenschaft des Verkehrswesens an einer
aaa)
deutschen wissenschaftlichen Hochschule,
bbb)
deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule oder
ccc)
von der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen im Sekretariat der Kultusministerkonferenz als gleichwertig anerkannten ausländischen Hochschule oder
bb)
eine Tätigkeit als Leitender oder Aufsichtführender im Betrieb der Bahn nach § 47 Absatz 1 Nummer 1 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung oder
cc)
eine Tätigkeit als Eisenbahnbetriebsleiter oder
dd)
eine Tätigkeit als Triebfahrzeugführerausbilder mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung und
e)
als Sprachprüfer über eisenbahnspezifische Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt,
3.
das Prüfungsverfahren angibt.
§ 14 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Anerkennung gilt längstens für fünf Jahre. Sie kann verlängert werden.

§ 16Anerkennung von Ärzten und Psychologen

(1) Wer Tauglichkeitsuntersuchungen bei Triebfahrzeugführern durchführen will, bedarf der Anerkennung. Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag Ärzte, Psychologen oder Stellen an, die Untersuchungen nach Anlage 4 durchführen.
(2) Als Arzt kann für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 anerkannt werden, wer die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ hat oder über die Anerkennung als Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung gemäß § 11 Absatz 2 der Fahrerlaubnisverordnung und über eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Schienenverkehr verfügt.
(3) Als Psychologe kann für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 anerkannt werden, wer einen Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder eines gleichwertigen Master-Abschlusses in Psychologie nachweist oder über die Anerkennung als „Fachpsychologe für Verkehrspsychologie“ und über eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Schienenverkehr verfügt.
(4) Als Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 kann anerkannt werden, wer Ärzte und Psychologen mit den Qualifikationen nach den Absätzen 2 und 3 beschäftigt.
(5) Anerkannte Ärzte und Psychologen sind auf Verlangen der zuständigen Behörde verpflichtet, an einer von dieser organisierten Fortbildung teilzunehmen, wenn sich die Inhalte der sie betreffenden Rechtsvorschriften geändert haben.

§ 17Gemeinsame Bestimmungen für die Ausbildungs-, Prüfungs- und Überwachungsorganisation

(1) Die zuständige Behörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite ein Register der von ihr nach den §§ 14, 15 und 16 anerkannten Personen und Stellen mit Namen, Anschrift und Teilbereichen, auf die sich die Anerkennung erstreckt.
(2) Die Anerkennung einer nach den §§ 14, 15 oder 16 anerkannten Person oder Stelle ist zu widerrufen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Eine nach den §§ 14, 15 oder 16 anerkannte Person oder Stelle hat die zuständige Behörde unaufgefordert und unverzüglich über den Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen zu informieren. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
(3) Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausbildung von Triebfahrzeugführern oder der Beurteilung von Fähigkeiten und Eignung der Triebfahrzeugführer sind im Rahmen eines Qualitätsmanagementsystems ständig zu überwachen.
(4) Die zuständige Behörde überwacht die Qualitätssicherung der Personen und Stellen nach §§ 14, 15 und 16. Ausgenommen sind Tätigkeiten, die bereits von den Sicherheitsmanagementsystemen der Unternehmer nach der Richtlinie 2004/49/EG erfasst werden.

§ 18Rechts- und Fachaufsicht

Die zuständige Behörde führt die Rechts- und Fachaufsicht über die von ihr nach dieser Verordnung anerkannten Personen und Stellen.

Fünfter AbschnittKontrollen und Ordnungswidrigkeiten

§ 19Kontrollen durch die zuständige Behörde

(1) Die zuständige Behörde ist berechtigt, zu überprüfen, ob die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Triebfahrzeugführer, Unternehmer, Ausbilder und Prüfer die Vorschriften dieser Verordnung einhalten.
(2) Die zuständige Behörde ist jederzeit berechtigt, während der Arbeitszeit des Triebfahrzeugführers zu überprüfen, ob er die nach dieser Verordnung mitzuführenden Dokumente vorweisen kann.
(3) Erfüllt ein Triebfahrzeugführer die Voraussetzungen für die Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins nicht mehr, so kann die zuständige Behörde den von ihr erteilten Triebfahrzeugführerschein aussetzen oder entziehen. In beiden Fällen ist der Triebfahrzeugführerschein der zuständigen Behörde auszuhändigen. Sie unterrichtet den Unternehmer von ihrer Entscheidung und teilt dem Triebfahrzeugführer darüber hinaus mit, nach welchem Verfahren er den Triebfahrzeugführerschein wieder erlangen kann. Ist der Triebfahrzeugführerschein in einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden, wendet sich die zuständige Behörde an die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates und verlangt unter Angabe von Gründen entweder eine zusätzliche Kontrolle, eine Aussetzung oder die Entziehung des Triebfahrzeugführerscheins. Die zuständige Behörde unterrichtet die Europäische Kommission und die betroffenen zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten über ihr Ersuchen. Bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates kann die zuständige Behörde dem Triebfahrzeugführer das Führen eines Triebfahrzeuges auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland untersagen. Wird an die zuständige Behörde ein entsprechendes Ersuchen herangetragen, prüft sie dieses innerhalb von vier Wochen und teilt der ersuchenden Behörde, der Europäischen Kommission und den betroffenen zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten ihre Entscheidung mit.
(4) Erfüllt ein Triebfahrzeugführer die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Zusatzbescheinigung nicht mehr, fordert die zuständige Behörde den ausstellenden Unternehmer auf, eine Überprüfung der Voraussetzungen nach § 5 Absatz 2 durchzuführen oder eine Maßnahme nach § 12 Absatz 2 zu ergreifen. Der Unternehmer informiert die zuständige Behörde innerhalb von vier Wochen über die ergriffene Maßnahme. Bis zur Vorlage dieser Mitteilung kann die zuständige Behörde dem Triebfahrzeugführer das Führen eines Triebfahrzeuges untersagen. Sie unterrichtet hierüber bei international eingesetzten Triebfahrzeugführern die Europäische Kommission und die betroffenen zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten.
(5) Gefährdet ein Triebfahrzeugführer die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs erheblich, ergreift die zuständige Behörde unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen entsprechend § 5a Absatz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und kann dem Triebfahrzeugführer insbesondere das Führen eines Triebfahrzeuges untersagen. Bei international eingesetzten Triebfahrzeugführern unterrichtet sie die Europäische Kommission und die betroffenen zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten von jeder solchen Entscheidung.
(6) Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates nach Artikel 29 Absatz 4 der Richtlinie 2007/59/EG getroffene Entscheidung nicht vorliegen, so unterrichtet sie die Europäische Kommission hierüber. Die zuständige Behörde kann die Untersagung des Führens eines Triebfahrzeuges nach Absatz 3, 4 oder 5 bis zum Abschluss des Verfahrens nach Artikel 29 Absatz 5 der Richtlinie 2007/59/EG auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufrechterhalten.

§ 20Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Anerkennung nach § 14 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 2, eine dort genannte Person ausbildet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
ohne Fahrberechtigung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 ein Triebfahrzeug führt,
2.
entgegen § 5 Absatz 2 eine Zusatzbescheinigung ausstellt,
3.
entgegen § 9 Absatz 4 eine Zusatzbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig ändert,
4.
entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt und nicht dafür sorgt, dass ein Register geführt wird,
5.
entgegen § 10 Absatz 6 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
6.
entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass sich ein Triebfahrzeugführer einer dort genannten Überprüfung unterzieht,
7.
entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 einen Triebfahrzeugführer einsetzt,
8.
entgegen § 12 Absatz 3 eine Unterrichtung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,
9.
entgegen § 12 Absatz 4 Satz 1 eine Untersuchung nicht oder nicht rechtzeitig anordnet,
10.
entgegen § 13 Absatz 1 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt,
11.
ohne Anerkennung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 einen Triebfahrzeugführer prüft,
12.
ohne Anerkennung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 eine Tauglichkeitsuntersuchung durchführt,
13.
entgegen § 17 Absatz 2 Satz 2 eine dort genannte Information nicht oder nicht rechtzeitig gibt,
14.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Absatz 3 Satz 6, Absatz 4 Satz 3, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2 zuwiderhandelt oder
15.
entgegen § 21 Absatz 7 die dort genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.

Sechster AbschnittSchlussbestimmungen

§ 21Übergangsvorschriften

(1) Auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken können bis zum 4. August 2020 abweichend von § 5 Absatz 2 Satz 3 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 bestehenden örtlichen, zwischen den Eisenbahnen, den zuständigen Behörden oder den Staaten abgeschlossenen Vereinbarungen zur Nutzung der Sprache eines Nachbarstaates weiter angewendet werden.
(2) Für Triebfahrzeugführer, die ihre Fahrberechtigung oder ihre Erlaubnis nach der Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen vor dem 1. Januar 2016 erlangt haben, ist die Anlage 4 in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(3) Für
1.
Triebfahrzeugführer, die Triebfahrzeuge auf öffentlichen Eisenbahninfrastrukturen für Eisenbahnen bewegen, die auf Grund des § 7a oder des § 7c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der Fassung vom 29. März 2019 (BGBl. I S. 347) erstmalig einer Sicherheitsbescheinigung oder einer Sicherheitsgenehmigung bedürfen, und
2.
Unternehmer, die auf Grund des § 7a oder des § 7c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der Fassung vom 29. März 2019 (BGBl. I S. 347) erstmalig einer Sicherheitsbescheinigung oder einer Sicherheitsgenehmigung bedürfen,
gelten die Verpflichtungen dieser Verordnung ab dem 6. Dezember 2022. Triebfahrzeugführer, denen Erlaubnisse nach der Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen erteilt worden sind, dürfen ihre berufliche Tätigkeit auf Grund ihrer Erlaubnisse bis zum Ablauf des 6. Dezember 2022 weiter ausüben. Die zuständige Behörde stellt für Triebfahrzeugführer nach Satz 1 Nummer 1 die Erlaubnisse nach der Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen auf einen Triebfahrzeugführerschein nach dieser Verordnung um, soweit bis zum Ablauf des 6. Dezember 2021 ein Antrag auf Umstellung gestellt wird. In den Fällen des Satzes 3 gilt die Frist nach § 8 Absatz 3 nicht. Die zuständige Behörde berücksichtigt bei ihrer Entscheidung die gesamten beruflichen Befähigungen, die der Triebfahrzeugführer erworben hat.

Anlage 1(zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 2 und 3)Gemeinschaftsmodell für den Triebfahrzeugführerschein

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 714 - 715; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
A.
Anfertigung des Triebfahrzeugführerscheins

B.
Gestaltung des Triebfahrzeugführerscheins

C.
Nummerierung des Triebfahrzeugführerscheins

D.
Gemeinschaftsmodell für den Triebfahrzeugführerschein

Anlage 2(zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 5 Absatz 2)Gemeinschaftsmodell für die Zusatzbescheinigung

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 716 - 719)
A.
Inhalt
1.
Die Zusatzbescheinigung enthält folgende Angaben:
a)
einen Verweis auf die Nummer des Triebfahrzeugführerscheins,
b)
den Namen des Inhabers,
c)
den Vornamen des Inhabers,
d)
Datum der Ausstellung und des Ablaufs der Gültigkeit der Zusatzbescheinigung: da die Zusatzbescheinigung unbefristet gültig ist, sind in die Felder, die für das Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer vorgesehen sind, Striche einzutragen sowie
e)
Angaben zur ausstellenden Organisationseinheit des Unternehmens und Stempel.
2.
Die Zusatzbescheinigung enthält weiter die folgenden Angaben unter Verwendung der folgenden Nummern:
a)
Nummer 1: Angaben zum Arbeitgeber, im Einzelnen:
aa)
Name des Unternehmens,
bb)
die Angabe, ob es sich um ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, einen Halter oder um ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen handelt,
cc)
Arbeitsort und
dd)
Postanschrift des Unternehmens.
b)
Nummer 2: Angaben zum Inhaber; im Einzelnen:
aa)
Geburtsort mit Angabe des Landes,
bb)
Geburtsdatum,
cc)
Staatsangehörigkeit des Triebfahrzeugführers,
dd)
Lichtbild und
ee)
Unterschrift des Inhabers.
c)
Nummer 3: Klassen, die wie folgt anzugeben sind:
d)
Nummer 4: Zusätzliche interne Angaben des Unternehmers.
e)
Nummer 5: Angaben zu Sprachkenntnissen außer der Muttersprache, die für den Betrieb auf der entsprechenden Infrastruktur nötig sind und in denen der Triebfahrzeugführer Kenntnisse besitzt, die den Anforderungen von Anlage 7 Nummer 6 entsprechen.
f)
Nummer 6: Einschränkungen des Leistungsvermögens und der Fähigkeiten des Triebfahrzeugführers in Bezug auf den Inhalt der Zusatzbescheinigung, wie „nur für Tagfahrten zugelassen“; beziehen sich die Einschränkungen auf Fahrzeuge oder die Infrastruktur, erfolgen die Angaben in Textform im Feld „Hinweise“ neben den betreffenden Fahrzeugen und Infrastrukturen.
g)
Nummer 7: Angaben zu Fahrzeugen, die der Triebfahrzeugführer führen darf.
h)
Nummer 8: Angaben zur Infrastruktur, auf der der Triebfahrzeugführer fahren darf.
B.
Äußere Merkmale der Zusatzbescheinigung
C.
Fälschungsschutz
D.
Gemeinschaftsmodell für die Zusatzbescheinigung

Anlage 3(zu § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 2)Muster eines vorläufigen Führerscheins

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 720)
Der vorläufige Führerschein ist auf DIN A4-Papier und nach folgendem Muster zu erstellen:

Anlage 4(zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, § 12 Absatz 4 sowie § 16)Medizinische und psychologische Anforderungen

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 721 - 722; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
1.
Allgemeine Anforderungen
1.1
Ein Triebfahrzeugführer darf nicht unter gesundheitlichen Störungen leiden oder Arzneimittel oder Stoffe nehmen, die insbesondere Folgendes auslösen können:
a)
plötzliche Bewusstlosigkeit;
b)
Verminderung der Aufmerksamkeit oder der Konzentration;
c)
plötzliche Handlungsunfähigkeit;
d)
Verlust des Gleichgewichts oder der Koordination;
e)
erhebliche Einschränkung der Mobilität.
1.2
Sehvermögen
1.3
Anforderungen an das Hör- und Sprachvermögen
2.
Mindestinhalt der Einstellungsuntersuchung
2.1
Ärztliche Untersuchungen
a)
allgemeine ärztliche Untersuchung;
b)
Untersuchung der sensorischen Funktionen: Sehvermögen, Hörvermögen, Farbwahrnehmung;
c)
Blut- oder Urinanalysen, um unter anderem eine eventuelle Zuckerkrankheit festzustellen, soweit sie zur Beurteilung der körperlichen Eignung des Bewerbers erforderlich sind;
d)
Ruhe-Elektrokardiogramm (EKG);
e)
Untersuchung auf psychotrope Stoffe wie beispielsweise verbotene Drogen oder psychotrope Arzneimittel sowie auf Alkoholmissbrauch, die die berufliche Eignung in Frage stellen.
2.2
Psychologische Untersuchungen
a)
kognitive Fähigkeiten: Aufmerksamkeit und Konzentration, Gedächtnis, Wahrnehmungsfähigkeit, Urteilsvermögen;
b)
Kommunikation;
c)
psychomotorische Fähigkeiten: Reaktionsgeschwindigkeit, Koordination der Hände;
d)
tätigkeitsrelevante Persönlichkeits- und Einstellungsfaktoren.
3.
Mindestinhalt der regelmäßigen ärztlichen Untersuchung

Anlage 5(zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und § 6 Absatz 1)Allgemeine Fachkenntnisse für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 723; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
1.
Ziele der allgemeinen Ausbildung
2.
Ausbildungsinhalte
a)
Struktur der Rechts- und Beförderungsgrundlagen in Bezug auf den Eisenbahnbetrieb und die Sicherheit, allgemeine Übersicht über das Regelwerk und Grundsätze des Umweltschutzes;
b)
Grundlagen der Eisenbahntechnik, einschließlich der Sicherheitsgrundsätze des Eisenbahnbetriebs;
c)
Besonderheiten des Eisenbahnwesens, wie lange Bremswege, Einflüsse der Witterung, Fahren im Raumabstand, Betriebsstellen, Erfordernis und Zweckdienlichkeit der Signalisierung;
d)
Anforderungen an Bahnanlagen, wie Lichtraumprofil, Spurweite, Gleisabstand, Belastbarkeit des Oberbaus, Oberleitung, Zugbeeinflussung, Fernmeldeanlagen;
e)
Elemente der Bahnhöfe, wie Gleise, Weichen, Signale, und Abgrenzung zur freien Strecke;
f)
Grundsätze der Betriebsverfahren;
g)
Grundsätze der Leit- und Sicherungstechnik mit Gleisfreimeldeanlagen, Signalisierung, Fahrstraßen, Flankenschutz und Durchrutschwegen, Heißläufer- und Festbremsortungsanlagen;
h)
Grundlagen der Bahnstromversorgung;
i)
Anforderungen an Fahrzeuge und Züge;
j)
Aufgabe und Einrichtungen der Zugbeeinflussung;
k)
Anforderungen im Bahnbetrieb;
l)
Bestimmungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung;
m)
Verhaltensregeln bei Unregelmäßigkeiten, Störungen und Unfällen;
n)
Aufgaben der Mitarbeiter im Bahnbetrieb und deren betriebliche Kommunikation;
o)
Spezifische Tätigkeiten des Triebfahrzeugführers:
aa)
Vorbereitungstätigkeiten bei Schichtbeginn,
bb)
Zusammenstellen und auf dem neuesten Stand Halten der notwendigen Unterlagen,
cc)
Vorbereitungsarbeiten am Triebfahrzeug,
dd)
Vorbereiten des Zuges,
ee)
Abfahrt des Zuges,
ff)
Zugfahrt und eventuelle Besonderheiten,
gg)
Ende der Zugfahrt,
hh)
Abschlussarbeiten am Triebfahrzeug,
ii)
Abschlusstätigkeiten bei Schichtende.

Anlage 6(zu § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 7)Fahrzeugbezogene Fachkenntnisse für den Erwerb der Zusatzbescheinigung

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 724 - 725)
1.
Prüfungen und Kontrollen

2.
Kenntnis der Fahrzeuge

3.
Bremsberechnung und Bremsprobe

4.
Führen des Zuges ohne Schädigung von Anlagen und Fahrzeugen

5.
Unregelmäßigkeiten, Störungen und Unfälle

6.
Bedingungen für die Weiterfahrt nach einer technischen Unregelmäßigkeit an Fahrzeugen

7.
Stillstand des Zuges

Anlage 7(zu § 5 Absatz 2 Satz 2, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 7, § 14 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c und § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe e)Infrastrukturbezogene Fachkenntnisse für den Erwerb der Zusatzbescheinigung

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 726 - 727; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
1.
Bremsberechnung

2.
Zulässige Geschwindigkeit des Zuges in Bezug auf die Infrastruktur

3.
Kenntnis über Bahnanlagen

4.
Führen des Zuges

5.
Unregelmäßigkeiten, Störungen und Unfälle

6.
Sprachprüfungen

Anlage 8(zu § 6 Absatz 3)Ausbildungsmethode

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 728)
1.
Die Ausbildung ist in einen theoretischen Teil mit Unterricht und Vorführungen und einen praktischen Teil mit Ausbildung am Arbeitsplatz, Fahrten unter Aufsicht und ohne Aufsicht auf Gleisen, die zu Ausbildungszwecken gesperrt sind, aufgeteilt.
2.
Streckenkenntnis kann erworben werden durch:
a)
eigenes Anschauen, wahlweise durch
aa)
Fahren in Begleitung einer streckenkundigen Person, auch bei Fahrten im Rahmen der Ausbildung zum Triebfahrzeugführer,
bb)
Mitfahren im Führerraum,
cc)
Studium von Filmaufnahmen mit originalgetreuer Streckenabbildung,
dd)
Simulatorfahrten mit originalgetreuer Streckenabbildung,
ee)
Begehen der Infrastruktur
b)
durch Einsichtnahme in die betrieblichen Unterlagen.

Anlage 9(zu § 10 Absatz 2 und 3)Register der Triebfahrzeugführerscheine

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 729 - 732)
1.
Register der Triebfahrzeugführerscheine

2.
Auskunftsrechte

Anlage 10(zu § 10 Absatz 4 und 6)Register der Zusatzbescheinigungen für Triebfahrzeugführer

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 733 - 736)
1.
Register der Zusatzbescheinigungen

2.
Auskunftsrechte

Anlage 11(zu § 11)Häufigkeit der regelmäßigen Überprüfungen

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 737)
1.
Häufigkeit der regelmäßigen Untersuchungen

2.
Häufigkeit der Überprüfungen

Anlage 12(zu § 13 Absatz 2)Gemeinschaftsmodell für den Nachweis einer Zusatzbescheinigung

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 737 - 739)
1.
Nachweis einer Zusatzbescheinigung
2.
Äußere Merkmale des Gemeinschaftsmodells des Nachweises einer Zusatzbescheinigung
3.
Fälschungsschutz
4.
Gemeinschaftsmodell für den Nachweis einer Zusatzbescheinigung