Verordnung über die Mindestanforderungen für das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten*
Ausfertigungsdatum: 14.06.2022Text auf gesetze-im-internet.de
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Vollzitat:"TK-Mindestversorgungsverordnung vom 14. Juni 2022 (BGBl. I S. 880)"Fußnote:(+++ Textnachweis ab: 1.6.2022 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 2018/1972 (CELEX Nr: 32018L1972) +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 157 Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 sowie Absatz 5 Satz 1 und 2 des Telekommunikationsgesetzes, von denen Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) geändert worden sind, in Verbindung mit § 1 der Universaldienst-Übertragungsverordnung vom 1. Dezember 2021 (BAnz AT 02.12.2021 V1), § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr und dem Ausschuss für Digitales des Deutschen Bundestages:
§ 1Latenz
Bei einem Internetzugangsdienst und einem Sprachkommunikationsdienst ist Latenz das arithmetische Mittel aus
- 1.
- der Zeit, die das Signal für die Hinstrecke zwischen dem Netzabschlusspunkt und dem Referenzmesspunkt aus der Breitbandmessung-Desktop-App der Bundesnetzagentur benötigt, und
- 2.
- der Zeit, die das Signal für die Rückstrecke zwischen dem Netzabschlusspunkt und dem Referenzmesspunkt aus der Breitbandmessung-Desktop-App der Bundesnetzagentur benötigt.
§ 2Anforderungen an den Internetzugangsdienst
Ein Internetzugangsdienst für eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe im Sinne von § 157 Absatz 2 und 3 des Telekommunikationsgesetzes einschließlich des hierfür erforderlichen Anschlusses an ein öffentliches Telekommunikationsnetz liegt vor, wenn der Dienst regelmäßig folgende Anforderungen erfüllt:
- 1.
- Bandbreite
- a)
- im Download: mindestens 10,0 Megabit pro Sekunde;
- b)
- im Upload: mindestens 1,7 Megabit pro Sekunde;
- 2.
- Latenz: höchstens 150,0 Millisekunden.
§ 3Anforderungen an den Sprachkommunikationsdienst
Ein Sprachkommunikationsdienst für eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe im Sinne von § 157 Absatz 2 und 3 des Telekommunikationsgesetzes einschließlich des hierfür erforderlichen Anschlusses an ein öffentliches Telekommunikationsnetz liegt vor, wenn der Dienst regelmäßig folgende Anforderungen erfüllt:
- 1.
- Bandbreite
- a)
- im Download: mindestens 64,0 Kilobit pro Sekunde;
- b)
- im Upload: mindestens 64,0 Kilobit pro Sekunde;
- 2.
- Latenz: höchstens 150,0 Millisekunden.
§ 4Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.