Gesetz zur abschließenden Erfüllung der verbliebenen Aufgaben der Treuhandanstalt

Ausfertigungsdatum: 09.08.1994Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Gesetz zur abschließenden Erfüllung der verbliebenen Aufgaben der Treuhandanstalt vom 9. August 1994 (BGBl. I S. 2062)"Fußnote:
(+++ Textnachweis ab: 17. 8.1994 +++)

Art 1Änderung des Treuhandgesetzes

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Art 2Aufhebung der Satzung der Treuhandanstalt

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Art 3Änderung sonstiger Gesetze

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Art 4Übergangsvorschriften

(1) Bis zum Erlaß einer neuen Geschäftsordnung nach § 2 Abs. 4 des Treuhandgesetzes gilt die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltende Geschäftsordnung fort.
(2) § 6 des Treuhandgesetzes ist letztmalig auf den Jahresabschluß 1994 anzuwenden.

Art 5Inkrafttreten

Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe e, Nr. 3, 7 und 9, soweit dieser § 23b Satz 2 des Treuhandgesetzes einfügt, tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.