Rechtsnormen des Bundeseinheitlichen Tarifvertrags zur Regelung der Mindestbedingungen für Arbeitnehmer in der Fleischwirtschaft der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestbedingungen) vom 27. Mai 2021

Ausfertigungsdatum: 21.12.2021Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Rechtsnormen des Bundeseinheitlichen Tarifvertrags zur Regelung der Mindestbedingungen für Arbeitnehmer in der Fleischwirtschaft der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestbedingungen) vom 27. Mai 2021 vom 21. Dezember 2021 (BAnz AT 30.12.2021 V1)"Status:Die zugehörige V v. 21.12.2021 BAnz AT 30.12.2021 V1 (FleischWArbbV 2) tritt gem. § 2 dieser V mit Ablauf des 30.11.2024 außer KraftFußnote:
(+++ Nachgewiesener Text noch nicht dokumentarisch bearbeitet +++)
(+++ Text der Verordnung siehe: FleischWArbbV 2 +++)

§ 1Geltungsbereich

1.
Räumlicher Geltungsbereich:
2.
Betrieblicher Geltungsbereich:
a)
Alle Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen der Fleischwirtschaft.
b)
Nicht erfasst werden Betriebsstätten, die zum Fleischerhandwerk gemäß der Definition des § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft gehören.
3.
Persönlicher Geltungsbereich

§ 2Mindestlöhne

1.
Der Mindestlohn gemäß diesem Tarifvertrag ist Entgelt im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes. Höhere Entgeltansprüche aufgrund anderer Tarifverträge, betrieblicher oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt.
2.
Die Mindestlöhne je Stunde betragen ab dem Zeitpunkt der Allgemeinverbindlichkeitserklärung dieses Tarifvertrags durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bundeseinheitlich 10,80 Euro,
ab dem 1. Januar 2022:11 Euro,
ab dem 1. Dezember 2022:11,50 Euro,
ab dem 1. Dezember 2023:12,30 Euro.
3.
Der Anspruch auf das Mindestentgelt wird spätestens zum 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den das Mindestentgelt zu zahlen ist.

§ 3Ausschlussfristen

Für alle Ansprüche aus diesem Tarifvertrag gilt eine Ausschlussfrist von sechs Monaten ab Fälligkeit des Anspruchs.