Rechtsnormen des Bundeseinheitlichen Tarifvertrags zur Regelung der Mindestbedingungen für Arbeitnehmer in der Fleischwirtschaft der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestbedingungen) vom 27. Mai 2021
Ausfertigungsdatum: 21.12.2021Text auf gesetze-im-internet.de
Weitere Informationen
Vollzitat:"Rechtsnormen des Bundeseinheitlichen Tarifvertrags zur Regelung der Mindestbedingungen für Arbeitnehmer in der Fleischwirtschaft der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestbedingungen) vom 27. Mai 2021 vom 21. Dezember 2021 (BAnz AT 30.12.2021 V1)"Status:Die zugehörige V v. 21.12.2021 BAnz AT 30.12.2021 V1 (FleischWArbbV 2) tritt gem. § 2 dieser V mit Ablauf des 30.11.2024 außer KraftFußnote:(+++ Nachgewiesener Text noch nicht dokumentarisch bearbeitet +++)
(+++ Text der Verordnung siehe: FleischWArbbV 2 +++)
§ 1Geltungsbereich
- 1.
- Räumlicher Geltungsbereich:
- 2.
- Betrieblicher Geltungsbereich:
- a)
- Alle Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen der Fleischwirtschaft.
- b)
- Nicht erfasst werden Betriebsstätten, die zum Fleischerhandwerk gemäß der Definition des § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft gehören.
- 3.
- Persönlicher Geltungsbereich
§ 2Mindestlöhne
- 1.
- Der Mindestlohn gemäß diesem Tarifvertrag ist Entgelt im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes. Höhere Entgeltansprüche aufgrund anderer Tarifverträge, betrieblicher oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt.
- 2.
- Die Mindestlöhne je Stunde betragen ab dem Zeitpunkt der Allgemeinverbindlichkeitserklärung dieses Tarifvertrags durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bundeseinheitlich 10,80 Euro,
ab dem 1. Januar 2022: 11 Euro, ab dem 1. Dezember 2022: 11,50 Euro, ab dem 1. Dezember 2023: 12,30 Euro. - 3.
- Der Anspruch auf das Mindestentgelt wird spätestens zum 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den das Mindestentgelt zu zahlen ist.
§ 3Ausschlussfristen
Für alle Ansprüche aus diesem Tarifvertrag gilt eine Ausschlussfrist von sechs Monaten ab Fälligkeit des Anspruchs.