Gesetz zu dem Übereinkommen vom 24. Oktober 1956 über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht

Ausfertigungsdatum: 18.07.1961Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Gesetz zu dem Übereinkommen vom 24. Oktober 1956 über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-21, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juni 1972 (BGBl. 1972 II S. 589) geändert worden ist"Status:Geändert durch Art. 1 G v. 2.6.1972 II 589Fußnote:
(+++ Textnachweis Geltung ab: 8.6.1972 +++)

Art 1

Dem in Den Haag am 26. August 1959 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen vom 24. Oktober 1956 über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Art 1a

Auf Unterhaltsansprüche deutscher Kinder findet deutsches Recht Anwendung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 2 des Übereinkommens vorliegen.

Art 2

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.

Art 3

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 8 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.