Verordnung über das Register anonymer und pseudonymer Werke
Ausfertigungsdatum: 18.12.1965Text auf gesetze-im-internet.de
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Vollzitat:"Verordnung über das Register anonymer und pseudonymer Werke vom 18. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2105), die zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) geändert worden ist"Status:Zuletzt geändert durch Art. 26 G v. 13.12.2001 I 3656Fußnote:(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.7.1970 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 138 Abs. 5 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1273) wird verordnet:
§ 1Form des Antrags
(1) Der Antrag auf Eintragung in das Register anonymer und pseudonymer Werke nach § 66 Abs. 2 Nr. 2 des Uhrheberrechtsgesetzes ist schriftlich beim Patentamt einzureichen.
(2) In dem Antrag sind anzugeben
- 1.
- der Name des Urhebers, der Tag und der Ort seiner Geburt und, wenn der Urheber verstorben ist, das Sterbejahr; ist das Werk unter einem Decknamen veröffentlicht, so ist auch der Deckname anzugeben;
- 2.
- der Titel, unter dem das Werk veröffentlicht ist, oder, wenn das Werk ohne Titel veröffentlicht ist, eine sonstige Bezeichnung des Werkes; ist das Werk erschienen, so ist auch der Verlag anzugeben;
- 3.
- der Zeitpunkt und die Form der ersten Veröffentlichung des Werkes.
§ 2Inhalt der Eintragung
In das Register anonymer und pseudonymer Werke sind die laufende Nummer der Eintragung, der Tag, an dem der Antrag beim Patentamt eingegangen ist, sowie die in § 1 Abs. 2 bezeichneten Angaben einzutragen.
§ 3Alphabetisches Register
Zum Register anonymer und pseudonymer Werke wird je ein alphabetisches Register der eingetragenen Urhebernamen einschließlich der Decknamen sowie der eingetragenen Titel oder sonstigen Bezeichnungen der Werke geführt.
§ 4Eintragungsschein
Dem Antragsteller ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Eintragung auszustellen.
§ 5Kosten
(1) Für das Verfahren zur Eintragung eines anonym oder unter Pseudonym veröffentlichten Werkes in das Register werden folgende Gebühren erhoben:
1. | bei einem Werk | 12 Euro; | |
2. | bei mehreren Werken, deren Eintragung gleichzeitig beantragt wird, | ||
a) | für das erste Werk | 12 Euro; | |
b) | für das zweite bis zehnte Werk je | 5 Euro; | |
c) | ab dem elften Werk je | 2 Euro. |
(2) Für das Verfahren bei der Erhebung der Gebühren nach Absatz 1 ist die Verordnung über die Verwaltungskosten beim Deutschen Patent- und Markenamt entsprechend anzuwenden.
(3) (weggefallen)
§ 6
In Angelegenheiten, die bei Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung anhängig sind, bestimmen sich die Kosten weiterhin nach den bisherigen Vorschriften.
§ 7Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.