Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern

Ausfertigungsdatum: 04.05.2021Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 925), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist"Status:Änderung durch Art. 8 G v. 24.6.2022 I 959 (Nr. 22) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitetFußnote:
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2023 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 5 Abs. 1 Satz 3 +++)

Abschnitt 1(zukünftig in Kraft)

§§ 1 bis 6(zukünftig in Kraft)

Abschnitt 2(zukünftig in Kraft)

§ 7(zukünftig in Kraft)

§ 8Höhe der Vergütung; Verordnungsermächtigung

(1) Die dem beruflichen Betreuer nach § 7 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.
(2) Die Vergütung des beruflichen Betreuers richtet sich nach 1.Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer weder über eine abgeschlossene Lehre noch über eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare Ausbildung verfügt;2.Vergütungstabelle B, wenn der Betreuer über eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung verfügt;3.Vergütungstabelle C, wenn der Betreuer über eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung verfügt.
(3) Der Vorstand des am Sitz oder hilfsweise am Wohnsitz des beruflichen Betreuers zuständigen Amtsgerichts stellt auf Antrag des Betreuers nach dessen Registrierung fest, nach welcher Vergütungstabelle sich die von diesem zu beanspruchenden Vergütungen richten. Die Feststellung nach Satz 1 gilt für das gerichtliche Verfahren zur Festsetzung der Vergütung bundesweit. Sie kann auf Antrag des beruflichen Betreuers geändert werden, wenn dieser eine Änderung der Voraussetzungen nach Absatz 2 nachweist. Die Feststellung oder Änderung wirkt auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück.
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Erledigung der Verfahren nach Absatz 3 durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit anderer Gerichte abweichend von Absatz 3 Satz 1 festzulegen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

§§ 9 bis 16(zukünftig in Kraft)

Abschnitt 3(zukünftig in Kraft)

§ 17(zukünftig in Kraft)

Abschnitt 4(zukünftig in Kraft)

§§ 18 u. 19(zukünftig in Kraft)

(+++ Treten gem. Art. 16 Abs. 1 G v. 4.5.2021 I 882 idF d. Art. 15 Nr. 2 Buchst. a G v. 24.6.2022 I 959 zukünftig mWv 1.1.2023 in Kraft +++)

Anlage(zukünftig in Kraft)