Gesetz über die am 6. November 1925 im Haag revidierte Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums
Ausfertigungsdatum: 31.03.1928Text auf gesetze-im-internet.de
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Vollzitat:"Gesetz über die am 6. November 1925 im Haag revidierte Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 49 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist"Status:geändert durch Art. 49 G v. 8.12.2010 I 1864Fußnote:(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)
Art 1
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Art 2
Die nach dem Haager Musterabkommen der inländischen Behörde zufallenden Geschäfte übernimmt das Deutsche Patent- und Markenamt. Es kann Bestimmungen über das Verfahren erlassen.
Art 3
Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft. ...