Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten*

Ausfertigungsdatum: 10.12.2015Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2218)"Fußnote:
(+++ Textnachweis ab: 18.12.2015 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Notifizierung der
EGRL 34/98 (CELEX Nr: 31998L0034) +++)

Art. 1 bis 5: Änderungsvorschriften
Art. 6: Einschränkung eines Grundrechts
Art. 7: Evaluierung
Art. 8: Inkrafttreten

Art 1 bis 5Änderungsvorschriften

Art 6Einschränkung von Grundrechten

Durch die Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes wird das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Art 7Evaluierung

(1) Die Anwendung der durch dieses Gesetz geschaffenen und geänderten Vorschriften der Strafprozessordnung und des Telekommunikationsgesetzes sind von der Bundesregierung zu evaluieren. Der Evaluationszeitraum beginnt am 1. Juli 2017 und beträgt sechsunddreißig Monate. Über das Ergebnis der Evaluierung ist dem Deutschen Bundestag Bericht zu erstatten.
(2) Die Evaluierung ist unter Einbeziehung einer oder eines wissenschaftlichen Sachverständigen vorzunehmen, die oder der im Einvernehmen mit dem Deutschen Bundestag zu bestellen ist.
(3) Die Evaluierung erfolgt unter Auswertung der Übersicht gemäß § 101b der Strafprozessordnung. Zu evaluieren sind:
1.
die Auswirkung dieses Gesetzes auf die Strafverfolgung und die Gefahrenabwehr,
2.
die durch dieses Gesetz für die Wirtschaft und die Verwaltung verursachten Kosten sowie
3.
die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Regelungen.
Der Evaluierungsbericht soll auch möglichen Handlungsbedarf für eine wirksamere Strafverfolgung und Gefahrenabwehr benennen. Hierbei ist die Fortentwicklung der Kommunikationstechnik zu berücksichtigen.

Art 8Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.