Verordnung über die Meldung zu Versuchszwecken verwendeter Wirbeltiere oder Kopffüßer oder zu bestimmten anderen Zwecken verwendeter Wirbeltiere

Ausfertigungsdatum: 12.12.2013Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Versuchstiermeldeverordnung vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4145), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. August 2021 (BGBl. I S. 3570) geändert worden ist"Status:Zuletzt geändert durch Art. 142 G v. 29.3.2017 I 626
Änderung durch Art. 2 V v. 11.8.2021 I 3570 (Nr. 54) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Fußnote:
(+++ Textnachweis ab: 18.12.2013 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 4 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung des
EUBes 2020/569 (CELEX Nr: 32020D0569) vgl. G v. 11.8.2021 I 3570 +++)

§ 1Meldeverfahren

(1) Wer Tierversuche nach § 7 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes an Wirbeltieren oder Kopffüßern durchführt, hat der zuständigen Behörde Angaben über
1.
Art, Herkunft und Zahl der verwendeten Wirbeltiere oder Kopffüßer,
1a.
Art, Herkunft und Zahl der Tiere, einschließlich genetisch veränderter Tiere, die
a)
zur Verwendung in Tierversuchen nach § 7 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes oder für wissenschaftliche Untersuchungen nach § 4 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes gezüchtet und getötet worden sind sowie
b)
nicht in solchen Tierversuchen oder für solche wissenschaftlichen Untersuchungen verwendet worden sind,
2.
Zweck und Art der Tierversuche und
3.
den Schweregrad der Tierversuche nach Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VIII der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33)
nach Maßgabe des Absatzes 2 zu melden. Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt entsprechend im Falle des Verwendens von Wirbeltieren nach § 4 Absatz 3 Satz 1 des Tierschutzgesetzes. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für das Verwenden von Tieren, die in § 14 Nummer 1 Buchstabe b der Tierschutz-Versuchstierverordnung vom 1. August 2013 (BGBl. I S. 3125) bezeichnet sind.
(2) Die Meldungen sind elektronisch für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des folgenden Jahres mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage zu erstatten.

§ 2Übermittlungsverfahren

Die zuständige Behörde übermittelt alle in einem Land für ein Kalenderjahr gemachten Meldungen in anonymisierter Form jeweils bis zum 30. Juni des folgenden Jahres dem Bundesinstitut für Risikobewertung.

§ 3Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

§ 4Übergangsvorschrift

Für die Meldungen für das Kalenderjahr 2013 ist die Versuchstiermeldeverordnung vom 4. November 1999 (BGBl. I S. 2156), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 1. August 2013 (BGBl. I S. 3125) geändert worden ist, mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass Verweise auf das Tierschutzgesetz als Verweise auf das Tierschutzgesetz in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung gelten.

Anlage(zu § 1 Absatz 2) Meldung von in Tierversuchen verwendeten Wirbeltieren oder Kopffüßern oder nach § 4 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes verwendeten Wirbeltieren für das Jahr: ______

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4147 - 4152)
AEU-Übermittlung        
BID 1        
CID 2        
DVerwendung        
ETierart        
FAndere Tierart        
GZahl der verwendeten Tiere        
HErneut verwendet        
IGeburtsort        
JPrimaten Geburtsort        
KPrimaten – Typ Kolonie        
LPrimaten Generation        
MGenetischer Status        
NSchaffung neuer genetischer Linie        
OVerwendungszweck        
PAnderer Verwendungszweck        
QGesetzlich vorgeschriebene Überprüfung nach …        
RAndere rechtliche Grundlage        
SRechtsquelle        
TSchweregrad        
UVersuchsvorhaben        
VAnmerkung        
 Hinweise zum Ausfüllen des Erhebungsbogens 


1.
A l l g e m e i n e  E r l ä u t e r u n g e n
2.
E r l ä u t e r u n g e n  z u  d e n  S p a l t e n