Gesetz über die Erstattung von Gebühren der beigeordneten Vertretung in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Design-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen

Ausfertigungsdatum: 07.07.2021Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Vertretungsgebühren-Erstattungsgesetz vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363, 2432)"Fußnote:
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2022 +++)

§ 1Gegenstand des Gesetzes

Im Fall der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe werden der beigeordneten Vertretung in den folgenden Sachen die Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieses Gesetzes erstattet:
1.
in Patentsachen,
2.
in Gebrauchsmustersachen,
3.
in Markensachen,
4.
in Designsachen,
5.
in Topographieschutzsachen und
6.
in Sortenschutzsachen.

§ 2Gebührensatz

In Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht beträgt der Gebührensatz 360 Euro. Dieser steht der beigeordneten Vertretung nach Maßgabe der §§ 3 bis 11 als Verfahrensgebühr zu.

§ 3Patentsachen

In Patentsachen steht der Gebührensatz wie folgt zu:
1.
für die Anmeldung eines Patents oder im Verfahren nach § 42 des Patentgesetzes: zu 13/10,
2.
im Prüfungsverfahren: zu 7/10,
3.
im Einspruchsverfahren: zu 10/10,
4.
im Verfahren wegen Beschränkung des Patents: zu 10/10,
5.
im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Widerruf oder die Beschränkung des Patents: zu 13/10,
6.
in anderen Beschwerdeverfahren: zu 3/10.

§ 4Gebrauchsmustersachen

In Gebrauchsmustersachen steht der Gebührensatz wie folgt zu:
1.
im Eintragungsverfahren: zu 10/10,
2.
im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Eintragung: zu 13/10,
3.
im Löschungsverfahren: zu 15/10,
4.
im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Löschungsantrag: zu 20/10,
5.
in anderen Beschwerdeverfahren: zu 3/10.

§ 5Markensachen

In Markensachen steht der Gebührensatz wie folgt zu:
1.
im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Eintragung: zu 13/10,
2.
im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit: zu 20/10,
3.
in anderen Beschwerdeverfahren: zu 3/10.

§ 6Designsachen

In Designsachen steht der Gebührensatz wie folgt zu:
1.
im Eintragungsverfahren: zu 10/10,
2.
im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Eintragung: zu 13/10,
3.
im Nichtigkeitsverfahren: zu 15/10,
4.
im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit: zu 20/10,
5.
in anderen Beschwerdeverfahren: zu 3/10.

§ 7Topographieschutzsachen

In Topographieschutzsachen steht der Gebührensatz wie folgt zu:
1.
im Eintragungsverfahren: zu 10/10,
2.
im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Eintragung: zu 13/10,
3.
im Löschungsverfahren: zu 15/10,
4.
im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Löschungsantrag: zu 20/10,
5.
in anderen Beschwerdeverfahren: zu 3/10.

§ 8Sortenschutzsachen

In Sortenschutzsachen steht der Gebührensatz im Beschwerdeverfahren zu 13/10 zu.

§ 9Gegenstand der Gebühren

Die in den §§ 3 bis 8 genannten Gebühren umfassen die gesamte Tätigkeit der Vertretung von der Beiordnung bis zur Beendigung des Rechtszuges. Die Vertretung kann jede der Gebühren in jedem Rechtszug nur einmal beanspruchen.

§ 10Erledigung der Beiordnung

Wenn sich die Beiordnung erledigt, ohne dass die Vertretung eine Anmeldung oder einen die Sache betreffenden Schriftsatz eingereicht hat, erhält sie die Verfahrensgebühr für den Verfahrensabschnitt, in dem die Erledigung eingetreten ist, zur Hälfte.

§ 11Vertretung bei bestimmten Terminen

Die Vertretung, deren Tätigkeit sich auf die Vertretung in einem nur zur Beweisaufnahme bestimmten Termin oder auf die Wahrnehmung eines anberaumten Termins zur Anhörung eines Beteiligten beschränkt, erhält die Verfahrensgebühr für den Verfahrensabschnitt, in dem die Wahrnehmung des Termins erfolgte, zur Hälfte.

§ 12Geltung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Auf die Erstattung der Gebühren und Auslagen der Vertretung in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht sind im Übrigen die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, die für die Vergütung bei Prozesskostenhilfe gelten, sinngemäß mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1.
im Prüfungsverfahren entsteht eine Verfahrensgebühr mit einem Gebührensatz von 0,5, im Übrigen mit einem Gebührensatz von 1,0;
2.
im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind an Stelle der §§ 55 und 56 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes § 62 Absatz 2 Satz 2 und 4 des Patentgesetzes sowie § 104 Absatz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

§ 13Verfahren über die Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und über Zwangslizenzen

Abweichend von den §§ 2 bis 12 werden der beigeordneten Vertretung in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht über die Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und über Zwangslizenzen Gebühren und Auslagen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, die für die Vergütung bei Prozesskostenhilfe gelten, erstattet.

§ 14Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

In Verfahren vor dem Bundesgerichtshof werden der beigeordneten Vertretung Gebühren und Auslagen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, die für die Vergütung bei Prozesskostenhilfe gelten, erstattet.