Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik*
Ausfertigungsdatum: 03.06.2016Text auf gesetze-im-internet.de
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Vollzitat:"Veranstaltungsfachkräfteausbildungsverordnung vom 3. Juni 2016 (BGBl. I S. 1307), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juni 2022 (BGBl. I S. 923) geändert worden ist"Status:Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.6.2022 I 923Fußnote:(+++ Textnachweis ab: 1.8.2016 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Abschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf der Fachkraft für Veranstaltungstechnik wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.
§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Auf- und Abbauen von Anlagen und Aufbauten,
- 2.
- Bereitstellen der Energieversorgung,
- 3.
- Vernetzen, Einrichten und Inbetriebnehmen von Anlagen,
- 4.
- Konzipieren veranstaltungstechnischer Systeme und Abläufe,
- 5.
- Einrichten von Szenerien,
- 6.
- Bedienen technischer Systeme bei Proben und Veranstaltungen sowie
- 7.
- Durchführen von Projekten im eigenen Arbeitsbereich.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
- 3.
- Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
- 4.
- digitalisierte Arbeitswelt,
- 5.
- Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen sowie
- 6.
- Kommunikation und Kooperation.
§ 5Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis
(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
Abschnitt 2Zwischenprüfung
§ 7Ziel und Zeitpunkt
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2) Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
§ 8Inhalt
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 9Prüfungsbereiche
Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
- Auswählen der Veranstaltungstechnik und Sicherstellen der Stromversorgung sowie
- 2.
- Bereitstellen der Veranstaltungstechnik.
§ 10Prüfungsbereich Auswählen der Veranstaltungstechnik und Sicherstellen der Stromversorgung
(1) Im Prüfungsbereich Auswählen der Veranstaltungstechnik und Sicherstellen der Stromversorgung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- nichtstationäre elektrische Anlagen der Veranstaltungstechnik zu planen und entsprechende Unterlagen zu erstellen,
- 2.
- aus vorgegebenen Geräten, Anlagenteilen, Bauelementen und Materialien auszuwählen und die Auswahl zu begründen,
- 3.
- Stromverteilungen und die Vernetzung von elektrischen Betriebsmitteln zu planen sowie
- 4.
- Prüfschritte bezüglich der elektrischen Sicherheit zu beschreiben und zu begründen sowie Messergebnisse zu bewerten.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 11Prüfungsbereich Bereitstellen der Veranstaltungstechnik
(1) Im Prüfungsbereich Bereitstellen der Veranstaltungstechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Arbeitsaufträge auszuwerten und Arbeitsschritte festzulegen,
- 2.
- veranstaltungstechnische Aufbauten und folgende veranstaltungstechnische Anlagen betriebssicher aufzubauen:
- a)
- Anlagen der Beleuchtungstechnik,
- b)
- Anlagen der Beschallungstechnik oder
- c)
- Anlagen der Medien- und Präsentationstechnik,
- 3.
- die veranstaltungstechnischen Anlagen und Aufbauten einzurichten, deren Sicherheit und Funktionalität zu prüfen und elektrisch in Betrieb zu nehmen und
- 4.
- die Vorgehensweise zu begründen.
(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 45 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.
Abschnitt 3Abschlussprüfung
§ 12Ziel und Zeitpunkt
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Abschlussprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.
§ 13Inhalt
Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 14Prüfungsbereiche
Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
- Realisieren eines veranstaltungstechnischen Projekts,
- 2.
- Planen der Veranstaltungstechnik,
- 3.
- Planen der Veranstaltungsdurchführung,
- 4.
- Sicherstellen der Energieversorgung für Veranstaltungstechnik sowie
- 5.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 15Prüfungsbereich Realisieren eines veranstaltungstechnischen Projekts
(1) Im Prüfungsbereich Realisieren eines veranstaltungstechnischen Projekts soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- technische und inhaltliche Anforderungen auszuwerten,
- 2.
- den Einsatz der Veranstaltungstechnik unter Berücksichtigung der räumlichen Gegebenheiten und der Sicherheitsanforderungen zu planen und zu realisieren,
- 3.
- die Stromversorgung für veranstaltungstechnische Einrichtungen zu konzipieren und nichtstationäre elektrische Anlagen der Veranstaltungstechnik zu errichten und in Betrieb zu nehmen,
- 4.
- logistische und Veranstaltungsabläufe unter Beachtung ökonomischer Aspekte und rechtlicher Vorgaben zu planen und abzustimmen und
- 5.
- technische Unterlagen zu erstellen sowie Abläufe zu dokumentieren und zu kommunizieren.
(2) Der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen und seine Arbeit mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Nach der Durchführung wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
(3) Die Prüfungszeit für den betrieblichen Auftrag mit Dokumentation beträgt 35 Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten. Vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages haben die Ausbildenden dem Prüfungsausschuss die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen.
§ 16Prüfungsbereich Planen der Veranstaltungstechnik
(1) Im Prüfungsbereich Planen der Veranstaltungstechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- veranstaltungstechnische Konzepte und Ablaufpläne unter rechtlichen und organisatorischen Aspekten zu beurteilen,
- 2.
- Beschallungs-, Beleuchtungs-, Projektions- und medientechnische Systeme zu konzipieren und zu berechnen sowie Betriebsmittel auszuwählen,
- 3.
- den Aufbau, die Vernetzung und Konfiguration von Systemen der Veranstaltungstechnik darzustellen,
- 4.
- Bühnen-, Szenen- und Messeaufbauten unter Berücksichtigung technischer Vorgaben und unter Berücksichtigung der Standsicherheit festzulegen und
- 5.
- Traversensysteme und maschinentechnische Betriebsmittel unter Berücksichtigung der geforderten Tragfähigkeit, Standsicherheit und der vorhandenen Abhängepunkte einzusetzen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
§ 17Prüfungsbereich Planen der Veranstaltungsdurchführung
(1) Im Prüfungsbereich Planen der Veranstaltungsdurchführung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Abläufe für das Errichten von Anlagen und Aufbauten zu planen,
- 2.
- Anlagen und Aufbauten am Veranstaltungsort zu überprüfen,
- 3.
- die Funktionsfähigkeit von sicherheitstechnischen Einrichtungen zu gewährleisten und
- 4.
- szenische und technische Gefahren zu erkennen und Maßnahmen zur Vermeidung und Beseitigung der Gefahr zu beschreiben.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
§ 18Prüfungsbereich Sicherstellen der Energieversorgung für Veranstaltungstechnik
(1) Im Prüfungsbereich Sicherstellen der Energieversorgung für Veranstaltungstechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- den Energiebedarf für Veranstaltungen zu ermitteln und nichtstationäre Stromversorgung zu planen und Schutzmaßnahmen gegen elektrische Gefährdungen festzulegen,
- 2.
- Geräte und Betriebsmittel unter Beachtung der Einsatzbedingungen festzulegen,
- 3.
- die Errichtung nichtstationärer elektrischer Anlagen zu planen,
- 4.
- die sicherheitstechnische Überprüfung installierter nichtstationärer elektrischer Anlagen zu beschreiben und Messergebnisse zu bewerten sowie
- 5.
- Maßnahmen bei Störungen im Betrieb elektrischer Anlagen zu beschreiben.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 19Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 20Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
Realisieren eines veranstaltungstechnischen Projekts mit 50 Prozent, - 2.
Planen der Veranstaltungstechnik mit 15 Prozent, - 3.
Planen der Veranstaltungsdurchführung mit 15 Prozent, - 4.
Sicherstellen der Energieversorgung
für Veranstaltungstechnik mit10 Prozent, - 5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- im Prüfungsbereich Realisieren eines veranstaltungstechnischen Projekts mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
- im Prüfungsbereich Sicherstellen der Energieversorgung für Veranstaltungstechnik mit mindestens „ausreichend“,
- 4.
- in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
- 5.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Planen der Veranstaltungstechnik“, „Planen der Veranstaltungsdurchführung“, „Sicherstellen der Energieversorgung für Veranstaltungstechnik“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
- 1.
- der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
- 2.
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Abschnitt 4Schlussvorschrift
§ 21Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik vom 18. Juli 2002 (BGBl. I S. 2699) außer Kraft.
Anlage(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik
(Fundstelle: BGBl. I 2016,1311 - 1317; bezüglich der Änderungen vgl. Fußnote)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
---|---|---|---|---|
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Auf- und Abbauen von Anlagen und Aufbauten (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | |||
1.1 | Bereitstellen und Transportieren |
| 6 | |
1.2 | Prüfen, Montieren, Anpassen und Demontieren |
| 16 | |
1.3 | Lagern, Prüfen und Instandhalten |
| 8 | |
2 | Bereitstellen der Energieversorgung (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | |||
2.1 | Planen der Energieversorgung |
| 7 | |
2.2 | Auf- und Abbauen nichtstationärer elektrischer Anlagen |
| 11 | |
2.3 | Prüfen nichtstationärer elektrischer Anlagen |
| 8 | |
2.4 | Betreiben elektrischer Anlagen |
| 4 | |
3 | Vernetzen, Einrichten und Inbetriebnehmen von Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) |
| 16 | |
4 | Konzipieren veranstaltungstechnischer Systeme und Abläufe (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | |||
4.1 | Mitwirken bei der Erstellung veranstaltungstechnischer Konzepte |
| 7 | |
| ||||
4.2 | Beurteilen der Voraussetzungen des Veranstaltungsortes |
| 9 | |
4.3 | Planen und Organisieren veranstaltungstechnischer Abläufe |
| 6 | |
4.4 | Planen von Anlagen und Aufbauten |
| 12 | |
5 | Einrichten von Szenerien (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) |
| 14 | |
6 | Bedienen technischer Systeme bei Proben und Veranstaltungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) |
| 14 | |
7 | Durchführen von Projekten im eigenen Arbeitsbereich (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | |||
7.1 | Planen der Projekte |
| ||
7.2 | Koordinieren der Projektabläufe |
| 12 | |
7.3 | Umsetzen der Projektabläufe |
| ||
7.4 | Abschließen und Bewerten der Projektdurchführung |
|
Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
---|---|---|---|---|
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) |
| ||
| ||||
2 | Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) |
| ||
3 | Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) |
| während der gesamten Ausbildung | |
4 | Digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) |
| ||
5 | Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) |
| ||
6 | Kommunikation und Kooperation (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) |
| 2 | |
| 4 |