Verordnung über die Gebühren nach dem Verbraucherinformationsgesetz

Ausfertigungsdatum: 22.11.2012Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Verbraucherinformationsgebührenverordnung vom 22. November 2012 (BGBl. I S. 2346), die durch Artikel 2 Absatz 35 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist"Status:Geändert durch Art. 2 Abs. 35 G v. 7.8.2013 I 3154Fußnote:
(+++ Textnachweis ab: 1.12.2012 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 7 Absatz 3 Satz 1 des Verbraucherinformationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2166) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet die Bundesregierung:

§ 1Gebühren und Auslagen

Behörden des Bundes erheben für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Verbraucherinformationsgesetz Gebühren nach Maßgabe des § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Verbraucherinformationsgesetzes. Zusätzlich zu den Gebühren erheben die Behörden des Bundes Auslagen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Verbraucherinformationsgesetzes in Verbindung mit § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes.

§ 2Gebührenbemessung

Die Gebühren bestimmen sich nach dem mit der Informationsgewährung verbundenen Personal- und Sachaufwand. Dieser beläuft sich auf 41 bis 67 Euro je aufgewendeter Stunde Arbeitszeit.

§ 3Befreiung und Ermäßigung

Gebühren nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Verbraucherinformationsgesetzes können aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses ermäßigt oder erlassen werden.

§ 4Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verbraucherinformationsgebührenverordnung vom 24. April 2008 (BGBl. I S. 762) außer Kraft.