Bekanntmachung über die Zuständigkeit für die Erteilung der Vollstreckungsklausel zu Entscheidungen der Hohen Behörde und des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl

Ausfertigungsdatum: 25.08.1954Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Bekanntmachung über die Zuständigkeit für die Erteilung der Vollstreckungsklausel zu Entscheidungen der Hohen Behörde und des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-71, veröffentlichten bereinigten Fassung"Fußnote:
(+++ Textnachweis Geltung ab:  1. 1.1964 +++)

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Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel zu einer Entscheidung der Hohen Behörde oder des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Artikel 92 Abs. 2 Satz 2 des Vertrages vom 18. April 1951 über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - Bundesgesetzbl. 1952 II S. 445 -) ist der Bundesminister der Justiz zuständig.

Schlußformel

Der Stellvertreter des Bundeskanzlers