Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Verkehrssicherstellungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 12.08.1992Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 12. August 1992 (BGBl. I S. 1529), die zuletzt durch Artikel 20 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist"Status:Zuletzt geändert durch Art. 20 V v. 2.6.2016 I 1257Fußnote:
(+++ Textnachweis ab: 1.9.1992 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 10 Abs. 8 und des § 19 Abs. 7 des Verkehrssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1082) verordnet der Bundesminister für Verkehr:

§ 1Übertragung von Befugnissen

Die Befugnisse des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, die öffentlichen Eisenbahnen nach § 10 Abs. 1 und 2 des Verkehrssicherstellungsgesetzes und die Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs nach § 10 Abs. 5 des Verkehrssicherstellungsgesetzes zu Leistungen für Zwecke der Verteidigung zu verpflichten und von der Einhaltung der in § 10 Abs. 6 des Verkehrssicherstellungsgesetzes bezeichneten Vorschriften zu befreien, werden auf das Eisenbahn-Bundesamt übertragen.

§ 2Zuständigkeiten für die Verpflichtung zu Leistungen

(1) Zuständige Behörden sind für die Verpflichtung
1.
(weggefallen)
2.
der öffentlich-rechtlichen Träger von Bau- und Unterhaltungslasten zu Leistungen nach § 11 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, soweit diese betreffen:
a)
Straßen, deren Baulastträger nicht der Bund ist,
b)
nichtbundeseigene Häfen
c)
nichtbundeseigene schiffbare Gewässer (ausgenommen Buchstabe b)
3.
der Verkehrsunternehmen, die einer gesetzlichen Betriebs- und Beförderungspflicht unterliegen, zu Leistungen nach § 12 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, soweit diese betreffen:
a)
Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, Straßenbahnen und Oberleitungsbusse
b)
Luftfahrzeuge,
(2) Die Befugnisse der in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a genannten Behörden kann die oberste Straßenbaubehörde selbst wahrnehmen, wenn die Verpflichtung der Sicherstellung des weiträumigen Verkehrs dient.

§ 3Zuständigkeiten für die Auferlegung sonstiger Pflichten

(1) Zuständige Behörden sind für die Auferlegung von Verwahrungs- und sonstigen Pflichten nach § 13 des Verkehrssicherstellungsgesetzes und von Verpflichtungen zu Verkehrsräumungen, Standort- und Wegeänderungen sowie sonstigen Verpflichtungen nach § 14 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, soweit diese betreffen:
1.
die öffentlichen Eisenbahnen und die Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs das Eisenbahn-Bundesamt;
2.
(weggefallen)
3.
Seeschiffe, mit Ausnahme der Seefischereifahrzeuge,
4.
Binnenschiffe, für die eine technische Zulassung zum Verkehr auf Bundeswasserstraßen erforderlich ist, ausgenommen Schiffe, die ausschließlich im Hafenbetrieb verwendet werden,
5.
Luftfahrzeuge,
6.
Flughäfen
7.
Flugplätze (ausgenommen Nummer 6)
8.
Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger einschließlich der Kraftfahrzeuge der öffentlichen Eisenbahnen sowie die ihnen dienenden Verkehrsanlagen und -einrichtungen
a)
für die von den Ländern durchzuführenden Transportaufgaben
b)
für die ihm nach § 19 Abs. 3 des Verkehrssicherstellungsgesetzes übertragenen Aufgaben
c)
im übrigen
9.
sonstige Verkehrsmittel, -anlagen und -einrichtungen, soweit sie nicht in Bundeseigentum stehen,
(2) Absatz 1 Nr. 3 und 4 gilt nicht für die Verlegung von See- und Binnenschiffen innerhalb der Häfen; insoweit findet Absatz 1 Nr. 9 Anwendung.
(3) Die Zuständigkeit der in Absatz 1 Nr. 6 und 7 genannten Behörden erstreckt sich auch auf die Auferlegung von Verpflichtungen, soweit diese Umschlagsbetriebe betreffen, die zu den Flughäfen und Flugplätzen gehören.

§ 4Ersatzzuständigkeit

Sind die nach dieser Verordnung zuständigen Behörden aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage, ihre Befugnisse auszuüben, so können diese von den übergeordneten Behörden desselben Verwaltungszweiges wahrgenommen werden. Die Befugnisse der zuständigen Behörden können unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen von den unmittelbar nachgeordneten Behörden desselben Verwaltungszweiges wahrgenommen werden, wenn dies zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr notwendig ist und die übergeordneten Behörden nicht rechtzeitig handeln können. Die übergeordnete Behörde ist in diesen Fällen unverzüglich zu unterrichten.

§ 5Örtliche Zuständigkeit

(1) Örtlich zuständige Behörde ist für Verpflichtungen, die betreffen:
1.
Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
2.
(weggefallen)
3.
sonstige Verkehrsmittel
4.
Verkehrsanlagen und -einrichtungen
(2) Für Verpflichtungen, die Verkehrsmittel betreffen, ist in dringenden Fällen auch die Behörde zuständig, in deren Bezirk sich die Verkehrsmittel befinden.
(3) Für Verpflichtungen, die Straßenbahnen betreffen, ist abweichend von den Absätzen 1 und 2 die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die örtliche Betriebsleitung der Straßenbahn ihren Sitz hat.

§ 6Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(2)

Schlußformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.