Nachtrag zu dem Gesetz über den Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich (Anhang zum Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen)
Ausfertigungsdatum: 18.02.1922Text auf gesetze-im-internet.de
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Vollzitat:"Nachtrag zu dem Gesetz über den Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich (Anhang zum Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 940-4, veröffentlichten bereinigten Fassung"Fußnote:Überschrift: Das Gesetz über den Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich vom 29.7.1921 S. 961 nebst Nachträgen vom 18.2.1922 I 222 und 22.12.1928, 1929 II 1, stellt bis zum Erlaß eines Gesetzes über die Verwaltung der Bundeswasserstraßen eine wesentliche Rechtsgrundlage für die Verwaltung der Bundeswasserstraßen dar. Es ist daher mit seinem ursprünglichen Text - mit Ausnahme des Abschnitts IV - als Anhang in der Sammlung abgedruckt.
Da Staatsverträge, Abkommen und die zu ihrer Inkraftsetzung ergangenen Vorschriften von der Bereinigung nicht erfaßt werden (vgl. § 1 Abs. 2 und 3 des Gesetzes vom 10.7.1958 114-2), wird hierdurch hinsichtlich der nicht aufgenommenen Vorschriften gleicher Art die Ausschlußwirkung des § 3 des Gesetzes vom 10.7.1958 nicht ausgelöst. Das Gesetz vom 29.7.1921 und die Nachträge hierzu sind durch § 6 der Verordnung vom 15.4.1943 II 131 mit Wirkung vom 1.4.1943 außer Kraft getreten; gemäß § 1 des am 24.5.1951 in Kraft getretenen Gesetzes vom 21.5.1951 940-4 gilt die im Gesetz vom 29.7.1921 und in den Nachträgen hierzu getroffene Regelung sinngemäß weiter.
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Der Reichstag hat bei der Beschlußfassung über das Gesetz über den Staatsvertrag, betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich, vom 29. Juli 1921 (Reichsgesetzbl. S. 961) als dessen Anlagen außer den bereits verkündeten auch die folgenden beschlossen, die mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet werden.
AnlageZusatzvertrag mit Preußen
Die Reichsregierung und die Regierung des Landes Preußen vereinbaren unter Vorbehalt der Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften zu dem Staatsvertrag, betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich, die nachstehenden Zusatzbestimmungen:
2. Das Land Preußen überträgt dem Reich alle für die Ausübung des staatlichen Schleppbetriebs auf dem Rhein-Weser-Kanal (Gesetz vom 30. April 1913 - Preußische Gesetzsamml. S. 217 -) beschafften Anlagen und Betriebsmittel. Als Vergütung hierfür erstattet das Reich dem Land Preußen sämtliche für die Einrichtung des Schleppbetriebs aufgewendeten Kosten und die seit Beginn des Schleppbetriebs entstandenen Fehlbeträge abzüglich etwa erzielter Überschüsse. Auf die Zahlung der Vergütung finden die Bestimmungen in § 6 Abs. 3 und § 8 entsprechende Anwendung.
3. Die Regelung bezüglich der Ruppiner und Lindower Gewässer bleibt späterer Vereinbarung vorbehalten.
2. Das Reich wird gegen die Fertigstellung der Kraftanlagen bei Helminghausen und Münden nach Maßgabe der festgestellten Pläne keine Einwendungen erheben und auch keine weiteren Bedingungen stellen. Das Reich verzichtet auf Vergütungen für die Überlassung der in diesen Werken ausgenutzten Wasserkräfte im Rahmen des bisherigen Wasserverbrauchs. Die für das Hemfurter Werk jährlich zu zahlende Abgabe von einem Pfennig für die Kilowattstunde bis zum Höchstbetrag von 200.000 Mark ist künftig an das Reich zu entrichten.
3. Das Land Preußen ist verpflichtet, dem Reich die für den Betrieb des Kanalpumpwerkes bei Minden erforderliche elektrische Arbeit gegen eine vertraglich zu vereinbarende Vergütung zu liefern.
Falls das Reich die Wasserkräfte der Fulda zwischen Kassel und Münden und oberhalb Kassel nicht selbst ausbauen will, wird es den Ausbau dem Lande Preußen ohne Entschädigung überlassen, wobei es sich vorbehält, die im Schiffahrtsinteresse erforderlichen Auflagen zu machen.
2. Die von den Provinzialwasserbaubehörden benutzten Gebäude verbleiben grundsätzlich auch dann im Eigentum des Landes Preußen, wenn sie ausschließlich diesen Behörden zur Verfügung stehen. Auf sie finden die Bestimmungen in § 4 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
Dies gilt insbesondere dann, wenn auf Grund der Abmachungen rechtliche Verpflichtungen gegenüber Dritten eingegangen oder tatsächliche Anlagen geschaffen worden sind.
- Zu § 1
2. Das Land Preußen überträgt dem Reich alle für die Ausübung des staatlichen Schleppbetriebs auf dem Rhein-Weser-Kanal (Gesetz vom 30. April 1913 - Preußische Gesetzsamml. S. 217 -) beschafften Anlagen und Betriebsmittel. Als Vergütung hierfür erstattet das Reich dem Land Preußen sämtliche für die Einrichtung des Schleppbetriebs aufgewendeten Kosten und die seit Beginn des Schleppbetriebs entstandenen Fehlbeträge abzüglich etwa erzielter Überschüsse. Auf die Zahlung der Vergütung finden die Bestimmungen in § 6 Abs. 3 und § 8 entsprechende Anwendung.
3. Die Regelung bezüglich der Ruppiner und Lindower Gewässer bleibt späterer Vereinbarung vorbehalten.
- Zu § 3
2. Das Reich wird gegen die Fertigstellung der Kraftanlagen bei Helminghausen und Münden nach Maßgabe der festgestellten Pläne keine Einwendungen erheben und auch keine weiteren Bedingungen stellen. Das Reich verzichtet auf Vergütungen für die Überlassung der in diesen Werken ausgenutzten Wasserkräfte im Rahmen des bisherigen Wasserverbrauchs. Die für das Hemfurter Werk jährlich zu zahlende Abgabe von einem Pfennig für die Kilowattstunde bis zum Höchstbetrag von 200.000 Mark ist künftig an das Reich zu entrichten.
3. Das Land Preußen ist verpflichtet, dem Reich die für den Betrieb des Kanalpumpwerkes bei Minden erforderliche elektrische Arbeit gegen eine vertraglich zu vereinbarende Vergütung zu liefern.
Falls das Reich die Wasserkräfte der Fulda zwischen Kassel und Münden und oberhalb Kassel nicht selbst ausbauen will, wird es den Ausbau dem Lande Preußen ohne Entschädigung überlassen, wobei es sich vorbehält, die im Schiffahrtsinteresse erforderlichen Auflagen zu machen.
- Zu § 4
2. Die von den Provinzialwasserbaubehörden benutzten Gebäude verbleiben grundsätzlich auch dann im Eigentum des Landes Preußen, wenn sie ausschließlich diesen Behörden zur Verfügung stehen. Auf sie finden die Bestimmungen in § 4 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
- Zu § 5
Dies gilt insbesondere dann, wenn auf Grund der Abmachungen rechtliche Verpflichtungen gegenüber Dritten eingegangen oder tatsächliche Anlagen geschaffen worden sind.
- Zu § 12
- Zu §§ 18 und 19
- a)
- das Fahrwasser von See nach Emden auf 10 Meter Wassertiefe bei mittlerem Niedrigwasser;
- b)
- das Fahrwasser von See nach Stettin und von See nach Königsberg i.Pr. auf mindestens 8 Meter Tiefe, wobei jedoch in den Fahrwasserstrecken vor Swinemünde und Pillau und seewärts dieser Orte 10 Meter Wassertiefe vorhanden sein soll.
- Zu § 30
AnlageZusatzvertrag mit Hamburg
Die Reichsregierung und der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg vereinbaren unter Vorbehalt der Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften zu dem Staatsvertrag, betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich, die nachfolgenden Zusatzbestimmungen:
2. Das Reich überträgt auf das Land Hamburg die Ausübung der Strom- und Schiffahrtspolizei auf der in Absatz 1 bezeichneten Elbstrecke. Hamburg übernimmt die Kosten der Strom- und Schiffahrtspolizei und trägt insbesondere dafür Sorge, daß ein ausreichend breites Fahrwasser für die durchgehende Schiffahrt offengehalten wird.
3. Das Land Hamburg darf auf der Elbe innerhalb seines Staatsgebiets Hafenabgaben erheben. Hinsichtlich etwaiger Befahrungsabgaben auf der Elbe bleibt die Tarifhoheit beim Reich.
4. Falls in Zukunft die nach Absatz 1 bis 3 getroffene Regelung die Erfüllung der dem Reich durch die Verfassung hinsichtlich der Verwaltung der Wasserstraßen überwiesenen Aufgaben beeinträchtigt, so kann das Reich die Vereinbarungen mit zweijähriger Frist kündigen. Die Kündigung ist nur für den Schluß des Rechnungsjahrs zulässig.
Darüber, ob die Voraussetzungen für das dem Reich zustehende Kündigungsrecht gegeben sind, entscheidet im Streitfall der Staatsgerichtshof.
- Zu § 1
- a)
- die zu den hamburgischen Häfen gehörenden, in der auf das Reich übergehenden Wasserstraße befindlichen Anlagen und Einrichtungen,
- b)
- die Bauwerften, Bagger und ähnliche Anlagen und Geräte dieser Wasserstraße, welche für die Verwaltung der hamburgischen Häfen und der vom Reich in hamburgische Verwaltung zurückübertragenen Elbstrecke (vgl. zu §§ 11 und 12) erforderlich sind.
- Zu § 6
- Zu §§ 11 und 12
2. Das Reich überträgt auf das Land Hamburg die Ausübung der Strom- und Schiffahrtspolizei auf der in Absatz 1 bezeichneten Elbstrecke. Hamburg übernimmt die Kosten der Strom- und Schiffahrtspolizei und trägt insbesondere dafür Sorge, daß ein ausreichend breites Fahrwasser für die durchgehende Schiffahrt offengehalten wird.
3. Das Land Hamburg darf auf der Elbe innerhalb seines Staatsgebiets Hafenabgaben erheben. Hinsichtlich etwaiger Befahrungsabgaben auf der Elbe bleibt die Tarifhoheit beim Reich.
4. Falls in Zukunft die nach Absatz 1 bis 3 getroffene Regelung die Erfüllung der dem Reich durch die Verfassung hinsichtlich der Verwaltung der Wasserstraßen überwiesenen Aufgaben beeinträchtigt, so kann das Reich die Vereinbarungen mit zweijähriger Frist kündigen. Die Kündigung ist nur für den Schluß des Rechnungsjahrs zulässig.
Darüber, ob die Voraussetzungen für das dem Reich zustehende Kündigungsrecht gegeben sind, entscheidet im Streitfall der Staatsgerichtshof.
- Zu §§ 18 und 19
- Zu § 30
AnlageZusatzvertrag mit Bremen
Die Reichsregierung und der Senat der Freien Hansestadt Bremen vereinbaren unter Vorbehalt der Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften zu dem Staatsvertrag, betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich, die nachfolgenden Zusatzbestimmungen:
2. Das Reich verpflichtet sich, für alle von Bremen zu verrichtenden wasserbaulichen Arbeiten die erforderlichen Bagger und sonstigen Baugeräte gegen eine dem Selbstkostenpreis entsprechende Entschädigung nach Möglichkeit zur Verfügung zu stellen.
3. Das Reich übernimmt die Offenhaltung der Fahrrinne in den Hafeneingängen bis zur Streichlinie, und zwar in der bisher üblichen Breite und in der Tiefe der Sohlenlage des Flusses.
4. Das Eigentum an der Grundfläche des Tonnenhofs verbleibt Bremen. Bremen verpflichtet sich, den jetzigen Platz oder, falls das bremische Interesse eine Verlegung erforderlich macht, jeweils einen anderen gleichwertigen, dem Reich genehmen Platz unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Kosten der Verlegung gehen in solchem Falle zu Lasten Bremens. Dasselbe gilt von den übrigen Anlagen des Tonnen- und Bakenamts und des Lotsenwesens, soweit sie auf staatlichem Hafengelände stehen.
2. Das Land Bremen ist verpflichtet, sich innerhalb des Zeitraums vom 1. April 1921 bis 31. März 1931 auf den Betrag von 20 Millionen Mark zuzüglich der Zinsen jeweils den gleichen Betrag anrechnen zu lassen, der vom Reich für Neubauten für die Unter- und Außenweser bereitgestellt wird. Soweit nach dem 31. März 1931 noch ein Restbetrag vorhanden ist, wird er dem Land Bremen zur freien Verfügung überwiesen.
- Zu §§ 1 und 2
2. Das Reich verpflichtet sich, für alle von Bremen zu verrichtenden wasserbaulichen Arbeiten die erforderlichen Bagger und sonstigen Baugeräte gegen eine dem Selbstkostenpreis entsprechende Entschädigung nach Möglichkeit zur Verfügung zu stellen.
3. Das Reich übernimmt die Offenhaltung der Fahrrinne in den Hafeneingängen bis zur Streichlinie, und zwar in der bisher üblichen Breite und in der Tiefe der Sohlenlage des Flusses.
4. Das Eigentum an der Grundfläche des Tonnenhofs verbleibt Bremen. Bremen verpflichtet sich, den jetzigen Platz oder, falls das bremische Interesse eine Verlegung erforderlich macht, jeweils einen anderen gleichwertigen, dem Reich genehmen Platz unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Kosten der Verlegung gehen in solchem Falle zu Lasten Bremens. Dasselbe gilt von den übrigen Anlagen des Tonnen- und Bakenamts und des Lotsenwesens, soweit sie auf staatlichem Hafengelände stehen.
- Zu § 6
2. Das Land Bremen ist verpflichtet, sich innerhalb des Zeitraums vom 1. April 1921 bis 31. März 1931 auf den Betrag von 20 Millionen Mark zuzüglich der Zinsen jeweils den gleichen Betrag anrechnen zu lassen, der vom Reich für Neubauten für die Unter- und Außenweser bereitgestellt wird. Soweit nach dem 31. März 1931 noch ein Restbetrag vorhanden ist, wird er dem Land Bremen zur freien Verfügung überwiesen.
- Zu §§ 18 und 19
- 1.
- in der Weser oberhalb Bremerhaven ein Fahrwasser hergestellt werden, welches für den Verkehr von 7 Meter tiefgehenden Schiffen von Bremen-Stadt nach See in einer Tide ausreicht,
- 2.
- unterhalb Bremerhavens das Fahrwasser auf eine Tiefe von 10 Meter bei mittlerem Niedrigwasser gebracht werden.
- Zu § 30
AnlageZusatzvertrag mit Lübeck
Die Reichsregierung und der Senat der Freien und Hansestadt Lübeck vereinbaren unter Vorbehalt der Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften zu dem Staatsvertrag, betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich, die nachstehende Zusatzbestimmung:
Diese Vereinbarungen gelten zunächst auf die Dauer von 10 Jahren. Für die Zeit nach dem 31. März 1931 bleibt anderweite Regelung vorbehalten.
- Zu § 1
Diese Vereinbarungen gelten zunächst auf die Dauer von 10 Jahren. Für die Zeit nach dem 31. März 1931 bleibt anderweite Regelung vorbehalten.