Verordnung zur Auflösung oder Überführung von Einrichtungen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes

Ausfertigungsdatum: 08.09.1950Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Verordnung zur Auflösung oder Überführung von Einrichtungen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 200-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Artikel 303 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist"Status:Geändert durch Art. 303 V v. 29.10.2001 I 2785Fußnote:
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des Artikels 130 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

§ 1

Mit Wirkung vom 1. April 1950 werden folgende Verwaltungsstellen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes aufgelöst:
1.
Das Büro des Wirtschaftsrates
2.
Das Generalsekretariat des Länderrates
3.
Die Direktorialkanzlei des Verwaltungsrates
4.
Die Verwaltung für Arbeit
5.
Die Verwaltung für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
6.
Die Verwaltung für Finanzen
7.
Die Verwaltung für Wirtschaft
8.
Das Rechtsamt der Verwaltung
9.
Das Amt für Fragen der Heimatvertriebenen.

§ 2

(1) Die Befugnisse, die den in § 1 angeführten Verwaltungsstellen zustanden, die Geltendmachung der Ansprüche und die Erfüllung der Verpflichtungen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes in ihrem Bereich übernimmt
1.
für die in § 1 Nr. 1 genannte Verwaltungsstelle:
2.
für die in § 1 Nr. 2 genannte Verwaltungsstelle:
3.
für die in § 1 Nr. 3 genannte Verwaltungsstelle:
4.
für die in § 1 Nr. 4 genannte Verwaltungsstelle:
5.
für die in § 1 Nr. 5 genannte Verwaltungsstelle:
6.
für die in § 1 Nr. 6 genannte Verwaltungsstelle:
7.
für die in § 1 Nr. 7 genannte Verwaltungsstelle:
8.
für die in § 1 Nr. 8 genannte Verwaltungsstelle:
9.
für die in § 1 Nr. 9 genannte Verwaltungsstelle:
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann die Regelung von Ansprüchen und Verpflichtungen dieser Art im Einvernehmen mit den beteiligten Stellen abweichend hiervon selbst übernehmen oder auf ein anderes Bundesministerium übertragen.

§ 3

(1) Folgende Behörden und Einrichtungen werden von der Auflösung gemäß § 1 nicht betroffen, sondern in die Verwaltung des Bundes überführt:
a)
im Bereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
1.
Die Außenhandelsstelle in Frankfurt am Main-Griesheim
2.
Die Biologische Zentralanstalt für Landwirtschaft zu Braunschweig-Gliesmarode
3.
Die Versuchs- und Forschungsanstalt für Milchwirtschaft in Kiel
4.
Die Zentralanstalt für Getreideverarbeitung in Detmold
5.
Die Zentralanstalt für Fischerei in Hamburg
6.
Das Sortenamt für Nutzpflanzen in Frankfurt am Main
7.
Das Zentralinstitut für Forst- und Holzwirtschaft in Reinbeck bei Hamburg
8.
Die Zentralforschungsanstalt für Kleintierzucht in Celle
9.
Die Zentralforschungsanstalt für Fleischwirtschaft in Kulmbach
10.
...
b)
im Bereich des Bundesministeriums der Finanzen:
11.
Das Hauptamt für Soforthilfe in Bad Homburg v. d. Höhe
12.
...
13.
Das Amt für Wertpapierbereinigung in Bad Homburg v. d. Höhe
c)
im Bereich des Bundesministeriums des Innern:
14.
Das Institut für Raumforschung in Bad Godesberg
d)
im Bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie:
15.
Die Zentralstelle für Besatzungsbedarf in Frankfurt am Main-Höchst; sie führt die Bezeichnung "Bundesstelle für Besatzungsbedarf"
16.
Die Physikalisch-Technische Anstalt zu Braunschweig; sie führt die Bezeichnung "Physikalisch-Technische Bundesanstalt".
(2) Das zuständige Bundesministerium kann die bisherigen Bezeichnungen dieser Stellen ändern.

§ 4

Das Deutsche Patentamt im Vereinigten Wirtschaftsgebiet wird in die Verwaltung des Bundes überführt. Es führt die Bezeichnung "Deutsches Patentamt".

§ 5

Das Statistische Amt des Vereinigten Wirtschaftsgebietes wird in die Verwaltung des Bundes überführt. Es führt die Bezeichnung "Statistisches Bundesamt".

§ 6

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1950 in Kraft.