Verordnung zur Auflösung oder Überführung von Einrichtungen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes
Ausfertigungsdatum: 08.09.1950Text auf gesetze-im-internet.de
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Vollzitat:"Verordnung zur Auflösung oder Überführung von Einrichtungen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 200-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Artikel 303 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist"Status:Geändert durch Art. 303 V v. 29.10.2001 I 2785Fußnote:(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des Artikels 130 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1
Mit Wirkung vom 1. April 1950 werden folgende Verwaltungsstellen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes aufgelöst:
- 1.
- Das Büro des Wirtschaftsrates
- 2.
- Das Generalsekretariat des Länderrates
- 3.
- Die Direktorialkanzlei des Verwaltungsrates
- 4.
- Die Verwaltung für Arbeit
- 5.
- Die Verwaltung für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
- 6.
- Die Verwaltung für Finanzen
- 7.
- Die Verwaltung für Wirtschaft
- 8.
- Das Rechtsamt der Verwaltung
- 9.
- Das Amt für Fragen der Heimatvertriebenen.
§ 2
(1) Die Befugnisse, die den in § 1 angeführten Verwaltungsstellen zustanden, die Geltendmachung der Ansprüche und die Erfüllung der Verpflichtungen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes in ihrem Bereich übernimmt
- 1.
- für die in § 1 Nr. 1 genannte Verwaltungsstelle:
- 2.
- für die in § 1 Nr. 2 genannte Verwaltungsstelle:
- 3.
- für die in § 1 Nr. 3 genannte Verwaltungsstelle:
- 4.
- für die in § 1 Nr. 4 genannte Verwaltungsstelle:
- 5.
- für die in § 1 Nr. 5 genannte Verwaltungsstelle:
- 6.
- für die in § 1 Nr. 6 genannte Verwaltungsstelle:
- 7.
- für die in § 1 Nr. 7 genannte Verwaltungsstelle:
- 8.
- für die in § 1 Nr. 8 genannte Verwaltungsstelle:
- 9.
- für die in § 1 Nr. 9 genannte Verwaltungsstelle:
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann die Regelung von Ansprüchen und Verpflichtungen dieser Art im Einvernehmen mit den beteiligten Stellen abweichend hiervon selbst übernehmen oder auf ein anderes Bundesministerium übertragen.
§ 3
(1) Folgende Behörden und Einrichtungen werden von der Auflösung gemäß § 1 nicht betroffen, sondern in die Verwaltung des Bundes überführt:
- a)
- im Bereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
- 1.
- Die Außenhandelsstelle in Frankfurt am Main-Griesheim
- 2.
- Die Biologische Zentralanstalt für Landwirtschaft zu Braunschweig-Gliesmarode
- 3.
- Die Versuchs- und Forschungsanstalt für Milchwirtschaft in Kiel
- 4.
- Die Zentralanstalt für Getreideverarbeitung in Detmold
- 5.
- Die Zentralanstalt für Fischerei in Hamburg
- 6.
- Das Sortenamt für Nutzpflanzen in Frankfurt am Main
- 7.
- Das Zentralinstitut für Forst- und Holzwirtschaft in Reinbeck bei Hamburg
- 8.
- Die Zentralforschungsanstalt für Kleintierzucht in Celle
- 9.
- Die Zentralforschungsanstalt für Fleischwirtschaft in Kulmbach
- 10.
- ...
- b)
- im Bereich des Bundesministeriums der Finanzen:
- 11.
- Das Hauptamt für Soforthilfe in Bad Homburg v. d. Höhe
- 12.
- ...
- 13.
- Das Amt für Wertpapierbereinigung in Bad Homburg v. d. Höhe
- c)
- im Bereich des Bundesministeriums des Innern:
- 14.
- Das Institut für Raumforschung in Bad Godesberg
- d)
- im Bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie:
- 15.
- Die Zentralstelle für Besatzungsbedarf in Frankfurt am Main-Höchst; sie führt die Bezeichnung "Bundesstelle für Besatzungsbedarf"
- 16.
- Die Physikalisch-Technische Anstalt zu Braunschweig; sie führt die Bezeichnung "Physikalisch-Technische Bundesanstalt".
(2) Das zuständige Bundesministerium kann die bisherigen Bezeichnungen dieser Stellen ändern.
§ 4
Das Deutsche Patentamt im Vereinigten Wirtschaftsgebiet wird in die Verwaltung des Bundes überführt. Es führt die Bezeichnung "Deutsches Patentamt".
§ 5
Das Statistische Amt des Vereinigten Wirtschaftsgebietes wird in die Verwaltung des Bundes überführt. Es führt die Bezeichnung "Statistisches Bundesamt".
§ 6
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1950 in Kraft.