Verordnung über den Zeitpunkt der Beendigung der Aufbewahrungsfrist für Unterlagen über die Wertpapierbereinigung
Ausfertigungsdatum: 21.12.2005Text auf gesetze-im-internet.de
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Vollzitat:"Verordnung über den Zeitpunkt der Beendigung der Aufbewahrungsfrist für Unterlagen über die Wertpapierbereinigung vom 21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3629)"Fußnote:(+++ Textnachweis ab: 29.12.2005 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 36 Nr. 2 des Wertpapierbereinigungsschlussgesetzes vom 28. Januar 1964 (BGBl. I S. 45) verordnet die Bundesregierung:
§ 1Ende der Aufbewahrung
Die Anmeldestellen, Prüfstellen und Wertpapiersammelbanken haben ihre Unterlagen über die Wertpapierbereinigung bis zum 31. Dezember 2005 aufzubewahren.
§ 2Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.