Verordnung über den Zeitpunkt der Beendigung der Aufbewahrungsfrist für Unterlagen über die Wertpapierbereinigung

Ausfertigungsdatum: 21.12.2005Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Verordnung über den Zeitpunkt der Beendigung der Aufbewahrungsfrist für Unterlagen über die Wertpapierbereinigung vom 21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3629)"Fußnote:
(+++ Textnachweis ab: 29.12.2005 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 36 Nr. 2 des Wertpapierbereinigungsschlussgesetzes vom 28. Januar 1964 (BGBl. I S. 45) verordnet die Bundesregierung:

§ 1Ende der Aufbewahrung

Die Anmeldestellen, Prüfstellen und Wertpapiersammelbanken haben ihre Unterlagen über die Wertpapierbereinigung bis zum 31. Dezember 2005 aufzubewahren.

§ 2Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.