Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes zum Schutze des Wappens der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Ausfertigungsdatum: 29.12.1936Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes zum Schutze des Wappens der Schweizerischen Eidgenossenschaft in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1131-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist"Status:Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 8.12.2010 I 1864Fußnote:
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 3 des Gesetzes zum Schutze des Wappens der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 27. März 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 501) wird folgendes verordnet:

§ 1

Ein aufrechtes, gleicharmiges, geradliniges weißes Kreuz auf grünem Grund gilt nicht als Nachahmung des schweizerischen Wappens, die geeignet ist, Verwechslungen hervorzurufen (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes).

§ 2

(1) Das in § 1 beschriebene Zeichen wird für den allgemeinen Gebrauch freigegeben.
(2) Wegen seiner Verwendung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung können keine Ansprüche aus bestehenden Schutzrechten für Marken oder Ausstattungen geltend gemacht werden.
(3) Marken, die das beschriebene Zeichen oder verwechslungsfähige Nachahmungen davon enthalten, können nicht mehr in das Register eingetragen werden.
(4) (weggefallen)

§ 3

-

Schlußformel

Der Reichsminister des Innern