Gesetz über die Durchsetzung von Kostenforderungen aus dem Internationalen Übereinkommen von Nairobi von 2007 über die Beseitigung von Wracks

Ausfertigungsdatum: 04.06.2013Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Wrackbeseitigungskostendurchsetzungsgesetz vom 4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1471, 1478)"Fußnote:
(+++ Textnachweis ab 11.6.2013 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 5 +++)

§ 1

Kommt der eingetragene Eigentümer eines Schiffes seiner Pflicht zur Beseitigung nach Artikel 9 Absatz 2 des Internationalen Übereinkommens von Nairobi von 2007 über die Beseitigung von Wracks (BGBl. 2013 II S. 530, 531) (Wrackbeseitigungsübereinkommen) nicht nach, erfolgt die Beseitigung im Rahmen des Artikels 9 Absatz 6 bis 8 des Wrackbeseitigungsübereinkommens durch die nach § 3 zuständige Behörde nach Maßgabe der §§ 677 bis 687 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§ 2

Auf den Aufwendungsersatz nach den Artikeln 10, 11 und 12 des Wrackbeseitigungsübereinkommens sind die §§ 683 und 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.

§ 3

Zuständige Behörde im Sinne der §§ 1 und 2 ist die für die Maßnahmen nach den Artikeln 6 bis 8 und 9 Absatz 1 und 4 des Wrackbeseitigungsübereinkommens zuständige Schifffahrtspolizeibehörde des Bundes.

§ 4

In Streitigkeiten nach dem Wrackbeseitigungsübereinkommen wegen der Ansprüche nach § 2 ist das Landgericht im ersten Rechtszug zuständig, in dessen Bezirk die nach § 3 zuständige Behörde ihren Sitz hat.

§ 5Übergangsregelung

(1) Die §§ 1 bis 4 sind erst ab dem Tag anzuwenden, an dem das Wrackbeseitigungsübereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gibt den in Absatz 1 bezeichneten Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.