Gesetz zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik

Ausfertigungsdatum: 25.06.1990Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Gesetz zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist"Status:Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 31.8.2015 I 1474Fußnote:
(+++ Textnachweis ab: 30.6.1990 +++)

Eingangsformel

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1Zustimmung zum Vertrag

Art 2Durchführung der Wirtschaftsunion

Art 3 bis 20

Art 21(weggefallen)

§§ 1 bis 3(weggefallen)

Art 22Sonderregelungen zu den Gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung

§ 1Befreiung von der Versicherungspflicht in besonderen Fällen

(1) Personen, die für begrenzte Zeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes beschäftigt sind, werden auf ihren Antrag von der Versicherungs- und Beitragspflicht befreit, wenn sie nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik versichert sind.
(2) Über die Befreiung entscheidet die zuständige Einzugsstelle (§ 28i des Vierten Buches Sozialgesetzbuch).
(3) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungs- und Beitragspflicht beantragt wird, sonst ab Eingang des Antrags.
(4) (weggefallen)

§ 2Versicherungspflicht auf Antrag in besonderen Fällen

(1) Beschäftigte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten und für begrenzte Zeit im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) beschäftigt sind, werden in der Kranken-, Renten-, Unfallversicherung und Arbeitslosenversicherung auf Antrag versichert, wenn die Versicherungspflicht von einer Stelle beantragt wird, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. Der Antrag hat auch die Einbeziehung in die Beitragspflicht nach dem Arbeitsförderungsgesetz zu umfassen. Bestand vor Aufnahme der Beschäftigung in der Deutschen Demokratischen Republik in der gesetzlichen Krankenversicherung eine freiwillige Versicherung, kann diese abweichend von § 3 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch während der Dauer der zeitlich begrenzten Beschäftigung in der Deutschen Demokratischen Republik fortgesetzt werden.
(2) Über den Antrag entscheidet die zuständige Einzugsstelle, wobei die antragstellende Stelle als der zuständige Arbeitgeber anzusehen ist. Die Entscheidung der Krankenkasse ist auch für den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung bindend; er ist hiervon zu unterrichten.
(3) Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt, frühestens jedoch mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen eingetreten sind.
(4) Die antragstellende Stelle hat die Pflichten des Arbeitgebers in der Sozialversicherung zu erfüllen. Von ihr sind die Beiträge zu tragen. Als beitragspflichtiges Entgelt ist der Betrag in Höhe der monatlichen Bezugsgröße zugrunde zu legen. Der Betrag kann bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze sowie bis zum Höchstbetrag des Jahresarbeitsverdienstes des Trägers der Unfallversicherung, dem die antragstellende Stelle angehört, auf ihren Vorschlag erhöht werden. Wenn das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt die Höhe der monatlichen Bezugsgröße übersteigt, sind Krankenversicherungsbeiträge nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt zu bemessen. Die antragstellende Stelle hat auch die Beiträge in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 zu tragen.

§ 3Mitteilungspflichten

Die Einzugsstelle hat die Betroffenen und die für die Entscheidung über die Versicherungspflicht in der Deutschen Demokratischen Republik zuständige Stelle über Beginn und Ende der Versicherungspflicht nach § 2 zu unterrichten.

§ 4Entsprechende Anwendung des Sozialgesetzbuchs

Das Erste und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

§ 5Zusammenarbeit der Versicherungsträger

Die Versicherungsträger und ihre Verbände sind berechtigt, die Sozialversicherung der Deutschen Demokratischen Republik beim organisatorischen Aufbau eines leistungsfähigen, gegliederten Sozialversicherungssystems im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde zu unterstützen und dabei eigene Mittel einzusetzen.

Art 23Gesetzliche Rentenversicherung

§ 1Ausschluß der Anwendung des Fremdrentenrechts

(1) Für rentenrechtliche Zeiten, die nach dem 18. Mai 1990 bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) zurückgelegt sind, ist das Fremdrentenrecht nicht anzuwenden.
(2) Für rentenrechtliche Zeiten, die bis zum 18. Mai 1990 bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) zurückgelegt sind, sind das Fremdrentenrecht oder andere gesetzliche Vorschriften nicht anzuwenden, wenn am 18. Mai 1990 ein gewöhnlicher Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes vorgelegen hat. Satz 1 gilt nicht, wenn am 18. Mai 1990 ein gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland vorlag und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts ein gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorhanden war.

§ 2Rentenrechtliche Zeiten im Bundesgebiet und in der Deutschen Demokratischen Republik

(1) Für die Erfüllung von Anspruchs- und Anrechnungsvoraussetzungen sowie von Voraussetzungen bei der besonderen Bewertung von Zeiten werden die Zeiten nach § 1 und die rentenrechtlichen Zeiten nach Bundesrecht zusammengerechnet. Die rentenrechtlichen Zeiten, die bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) zurückgelegt sind, werden hierbei in folgendem Umfang berücksichtigt:
Beitragszeiten stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten anrechnungsfähig waren und für die Beiträge nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Als Beitragszeiten gelten die Zeiten, in denen der Versicherte den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten nicht
a)
Zeiten, die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden sind, mit Ausnahme von Kindererziehungszeiten, wie sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu berücksichtigen sind,
b)
Zeiten, die außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) ohne Beitragsleistung zurückgelegt worden sind,
c)
Zeiten der freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge nach einer Bemessungsgrundlage entrichtet sind, die bei Beschäftigten nicht zur Versicherungspflicht geführt hätte, oder einer Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von weniger als 10 Stunden in der Woche oder
d)
Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung.
Für die Erfüllung der Voraussetzungen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) verbrachte Zeiten, die in der Bundesrepublik Deutschland den Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit verlängern würden oder Anwartschaftserhaltungszeiten wären, zu berücksichtigen.
(2) Die Rentenhöhe ist aus folgenden rentenrechtlichen Zeiten zu ermitteln:
a)
Bundesgebiets-Beitragszeiten einschließlich Kindererziehungszeiten im Bundesgebiet einschließlich Berlin (West),
b)
Zuschlägen und Abschlägen aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich; bei Renten, die nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch zu gewähren sind, gilt die Abschlagsregelung, soweit die Abschläge auf Bundesgebiet-Beitragszeiten entfallen,
c)
Ausfall- oder Anrechnungszeiten, die die Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit voraussetzen, wenn der letzte Pflichtbeitrag vor Beginn der Ausfall- oder Anrechnungszeit ein Bundesgebietsbeitrag war, und der pauschalen Ausfallzeit,
d)
Rentenbezugszeiten, soweit die Rente von einem Träger im Geltungsbereich dieses Gesetzes gezahlt worden ist und diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren,
e)
Beitragszeiten und sich anschließende Ausfall- oder Anrechnungszeiten im Reichsgebiet außerhalb des Bundesgebietes einschließlich Berlin (West) und der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost),
f)
Kindererziehungszeiten in den unter Buchstabe e genannten Gebieten,
g)
Zeiten in den Gebieten nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes, die nach dem Fremdrentenrecht weiterhin zu berücksichtigen sind sowie
h)
Zeiten, die in dem Verhältnis rentensteigernd berücksichtigt werden, in dem die Bundesgebiets-Beitragszeiten zur Summe der Bundesgebiets-Beitragszeiten und der Beitragszeiten in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) stehen:
aa)
Ersatzzeiten,
bb)
Ausbildungsausfall- oder -anrechnungszeiten,
cc)
Zurechnungszeit.
Satz 1 Buchstabe h gilt nur, wenn am 18. Mai 1990 ein gewöhnlicher Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) oder im Ausland vorlag und im Fall des Auslandsaufenthalts unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts ein gewöhnlicher Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) vorhanden war.
(3) Absatz 2 ist nur anzuwenden, soweit nach über- oder zwischenstaatlichem Recht nicht etwas anderes bestimmt ist.
(4) Bei der Gesamtleistungsbewertung sind die rentenrechtlichen Zeiten, die bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) zurückgelegt sind, nicht belegungsfähig. Für die Berechnung der pauschalen Ausfallzeit werden die in Absatz 2 aufgeführten rentenrechtlichen Zeiten zugrunde gelegt, soweit sie berücksichtigungsfähig sind.

§ 3Rentenleistungen in die Deutsche Demokratische Republik

(1) Berechtigte im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherungen über die Erbringung von Leistungen an Berechtigte außerhalb des Geltungsbereichs der Rentengesetze (Berechtigte), die nach dem 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) genommen haben, erhalten die nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Buchstaben a bis d und h, Absatz 3 und 4 ermittelte Rente sowie die Leistung für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921.
(2) Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) haben, erhalten die Rente nach Absatz 1 für die nach dem 18. Mai 1990 im Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückgelegten Zeiten.
(3) Zu der nach Absatz 1 und 2 zu zahlenden Rente wird ein Zuschuß zur Krankenversicherung geleistet.

§ 4Rentenleistungen ins Ausland

Berechtigte Deutsche, die nach dem 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland genommen haben, erhalten die Rente, die sich ohne die nach dem Fremdrentenrecht berücksichtigten und ohne die nach den Reichsversicherungsgesetzen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zurückgelegten Versicherungszeiten ergibt. Satz 1 gilt nicht für Bezieher von Renten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes bis zum 18. Mai 1990 genommen haben und bis zum 31. Dezember 1990 ins Ausland verlegen.

§ 5Übergangsregelung für besondere Personengruppen

Bei Personen, die am 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten und von einem Unternehmen in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) Entgelte in Deutsche Mark erhalten haben, finden für die Berechnung ihrer Rente die bis zum 30. Juni 1990 maßgeblichen Tabellenentgelte Anwendung, wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Januar 1996 beginnt.

Art 24Gesetzliche Unfallversicherung

§ 1Ausschluß der Anwendung des Fremdrentenrechts

(1) Auf Arbeitsunfälle, die nach dem 18. Mai 1990 im Zuständigkeitsbereich eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) eingetreten sind, ist das Fremdrentenrecht nicht anzuwenden.
(2) Auf Arbeitsunfälle, die bis zum 18. Mai 1990 im Zuständigkeitsbereich eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) eingetreten sind, ist das Fremdrentenrecht nicht anzuwenden, wenn am 18. Mai 1990 ein gewöhnlicher Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes vorgelegen hat. Satz 1 gilt nicht, wenn am 18. Mai 1990 ein gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland vorlag und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts ein gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorhanden war; § 12 Abs. 1 Fremdrentenrecht bleibt unberührt.

§ 2Gefährdende Beschäftigungszeiten

(1) Haben Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem 18. Mai 1990 begründet haben, sowohl in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) als auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Tätigkeit ausgeübt, durch die eine Berufskrankheit verursacht sein kann, gelten für die Voraussetzungen von Leistungen die in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) zurückgelegten Beschäftigungszeiten als im Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückgelegt.
(2) Für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem 18. Mai 1990 begründet haben, gilt § 581 Abs. 3 Satz 3 der Reichsversicherungsordnung auch hinsichtlich der in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) eingetretenen Arbeitsunfälle und entsprechenden Entschädigungsfälle.

§ 3Unfallversicherungsleistungen in die Deutsche Demokratische Republik

(1) Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung werden auch erbracht an leistungsberechtigte Personen, die nach dem 18. Mai 1990 (Stichtag) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) begründet haben; § 12 Abs. 1 Fremdrentengesetz bleibt unberührt.
(2) Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung werden auch erbracht für nach dem 18. Mai 1990 eingetretene Arbeitsunfälle von Personen, die zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) haben und bei einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Geltungsbereich dieses Gesetzes versichert sind.
(3) § 17 Abs. 2 des Gesetzes über Zulagen und Mindestleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung und zur Überleitung des Unfallversicherungsrechts im Lande Berlin vom 29. April 1952 (BGBl. I S. 253), das zuletzt geändert worden ist durch das Gesetz vom 30. April 1963 (BGBl. I S. 241), ist für Personen nach den Absätzen 1 und 2 nach dem 18. Mai 1990 nicht mehr anzuwenden.

§ 4Zusammenarbeit in der Unfallverhütung

Zur Vorbereitung der Tätigkeitsaufnahme von Unfallversicherungsträgern auf dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) sind die drei Spitzenverbände der Unfallversicherungsträger der Bundesrepublik Deutschland berechtigt, den Träger der Unfallversicherung der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) bei der Gewinnung von sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Fachkräften für die Technischen Aufsichtsdienste zu unterstützen und dabei eigene Mittel einzusetzen.

Art 25Gesetzliche Krankenversicherung

§ 1

(1) Abweichend von § 16 Abs. 1 Nr. 1 und § 17 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhalten Versicherte, die sich in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) aufhalten, die Leistungen im Krankheitsfall oder bei Schwangerschaft und Mutterschaft von ihrer Krankenkasse.
(2) Abweichend von § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind der Ehegatte und die Kinder von Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung der Bundesrepublik Deutschland auch dann versichert, wenn diese Familienangehörigen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) haben und für sie in der Krankenversicherung der Deutschen Demokratischen Republik kein Versicherungsschutz besteht.
(3) Die Krankenkasse erstattet abweichend von § 13 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Versicherten, die Sachleistungen in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) in Anspruch nehmen, die diesen entstandenen Kosten bis zu der Höhe, in der sie der Krankenkasse im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs entstanden wären.
(4) § 16 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird aufgehoben.

§ 2

-

§ 3

Beim Tod eines Versicherten wird Sterbegeld nach § 58 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auch dann gezahlt, wenn der Verstorbene am 1. Januar 1989 in der Sozialversicherung der Deutschen Demokratischen Republik versichert war.

§ 4

Renten aus der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) gelten als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) nach § 229 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Versicherungspflichtige haben Zuschüsse zu ihrer Rente aus der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) an ihre Krankenkasse abzuführen, die sie zusammen mit den Beiträgen aus der Rente aus der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) entsprechend § 255 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu zahlen hat; für freiwillig versicherte Mitglieder gilt § 240 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Art 26 und 27

Art 28Umstellungsrechnung von Geldinstituten und Außenhandelsbetrieben

Art 29 und 30

Art 31Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit"

Art 32 und 33

Art 34Verteilungsregelung über Schulden nach Beitritt

Art 35Ermächtigungen

Art 36Berlin-Klausel

Art 37Inkrafttreten