Bestimmungen über die Währungsunion und über die Währungsumstellung (Anlage I zu dem Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik)

Ausfertigungsdatum: 18.05.1990Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Bestimmungen über die Währungsunion und über die Währungsumstellung (Anlage I zu dem Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik) vom 18. Mai 1990 (BGBl. 1990 II S. 537, 548), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) geändert worden ist"Status:Geändert durch Art. 6 G v. 16.12.1999 I 2402Fußnote:
(+++ Textnachweis ab: 30.6.1990 +++)

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1. AbschnittBestimmungen zur Einführung der Währung der Deutschen Mark in der Deutschen Demokratischen Republik

Art 1Einführung der Währung der Deutschen Mark

Art 2Umbenennung

Art 3Genehmigungsvorbehalt

Art 4Stundung

2. AbschnittWährungsumstellung in der Deutschen Demokratischen Republik

Art 5Tag der Umstellung, Abwicklung über Konten bei Geldinstituten

Art 6Umstellung von Guthaben bei Geldinstituten

Art 7Umstellung von auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautenden Verbindlichkeiten und Forderungen auf Deutsche Mark, DM-Eröffnungsbilanz

§ 1

(1) Vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 2 und 3 werden alle auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautende Verbindlichkeiten und Forderungen, die vor dem 1. Juli 1990 begründet wurden oder die nach den vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen in Geltung gewesenen Vorschriften in Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu erfüllen gewesen wären, mit der Wirkung auf Deutsche Mark umgestellt, daß der Schuldner an den Gläubiger für 2 Mark der Deutschen Demokratischen Republik 1 Deutsche Mark zu zahlen hat.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden folgende, auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautende Verbindlichkeiten und Forderungen mit der Wirkung auf Deutsche Mark umgestellt, daß der Schuldner für 1 Mark der Deutschen Demokratischen Republik 1 Deutsche Mark zu zahlen hat:
1.
Löhne und Gehälter in der Höhe der am 1. Mai 1990 geltenden Tarifverträge sowie Stipendien, die nach dem 30. Juni 1990 fällig werden.
2.
Renten, die nach dem 30. Juni 1990 fällig werden. Die Regelungen in Artikel 20 des Vertrags bleiben unberührt.
3.
Mieten und Pachten sowie sonstige regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die nach dem 30. Juni 1990 fällig werden mit Ausnahme wiederkehrender Zahlungen aus und in Lebensversicherungen und privaten Rentenversicherungen.
(3) Für auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautende Forderungen der in Artikel 5 Absatz 3 und 4 genannten Personen oder Stellen aus Guthaben bei Geldinstituten gilt Artikel 6 dieser Anlage.

§ 2

(1) Eine vor dem 1. Juli 1990 begründete Verbindlichkeit verliert nicht dadurch die Eigenschaft einer auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautenden Verbindlichkeit, daß der Gläubiger die Rechnung für die von ihm vor diesem Zeitpunkt bewirkte Gegenleistung erst nach dem 30. Juni 1990 vorlegt.
(2) Am 30. Juni 1990 noch nicht vollständig abgewickelte Zahlungsvorgänge zwischen zwei Konten bei Geldinstituten sind auf beiden Konten auch nach dem 30. Juni 1990 zunächst in Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu verbuchen und in die Berechnung des Guthabens einzubeziehen, für das die Umstellung beantragt wurde.

§ 3

(1) Die Deutsche Demokratische Republik wird innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrags ein Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung erlassen, das für alle Kaufleute und juristische Personen einschließlich der Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe mit Sitz in der Deutschen Demokratischen Republik gilt.
(2) Das Gesetz hat folgende Grundsätze zu berücksichtigen:
a)
Die Vermögensgegenstände und Schulden sind in der Eröffnungsbilanz neu zu bewerten.
b)
Bei der Neubewertung dürfen die Wiederbeschaffungs- oder Wiederherstellungskosten (Neuwert) zum Stichtag der Eröffnungsbilanz nicht überschritten werden. Dabei ist von dem Neuwert ein Wertabschlag vorzunehmen, der die zwischenzeitliche Nutzung des Vermögensgegenstands und den technischen Fortschritt berücksichtigt (Zeitwert). Die in der Eröffnungsbilanz angesetzten Werte gelten für die Folgezeit als Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
c)
Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 sind die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches der Bundesrepublik Deutschland, soweit diese Vorschriften für alle Kaufleute gelten, zu beachten.
d)
Das Verbot der Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände ist auch zu beachten, wenn das Unternehmen vor dem Stichtag der Eröffnungsbilanz in eine private Rechtsform umgewandelt worden ist.
e)
Regelungen über Ausgleichsposten oder sonstige Bilanzierungshilfen zur Vermeidung einer Überschuldung oder zur Kapitalneufestsetzung dürfen nur mit Zustimmung der Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland getroffen werden. Gleiches gilt für Vorschriften über Ausgleichsforderungen gegenüber der Treuhandanstalt oder gegenüber anderen öffentlichen Stellen.
f)
Grund und Boden sind zum aktuellen Verkehrswert zu bewerten.

Art 8Besondere Vorschriften für Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe

§ 1

Für die Umstellung von auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautenden Verbindlichkeiten und Forderungen von Geldinstituten mit Sitz in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Forderungen aus Guthaben bei anderen Geldinstituten in der Deutschen Demokratischen Republik gelten Artikel 7 § 1 und § 2 dieser Anlage.

§ 2

(1) Die in § 1 bezeichneten Geldinstitute - ausgenommen die Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik - sind verpflichtet, die im Zusammenhang mit der Einführung der Währung der Deutschen Mark und der Währungsumstellung entgegengenommenen sowie die in ihrem Kassenbestand befindlichen, auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautenden Banknoten und Münzen auf ihr Konto bei der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik einzuzahlen.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Geldinstitute erhalten vorbehaltlich einer besonderen Regelung gemäß § 3 Absatz 5 eine Gutschrift durch die Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik. Die hierdurch entstehenden Guthaben werden ebenfalls in der Weise umgestellt, daß für 2 Mark der Deutschen Demokratischen Republik 1 Deutsche Mark gutgeschrieben wird.

§ 3

(1) Die in Mark der Deutschen Demokratischen Republik geführten Bücher der Geldinstitute sind auf den 30. Juni 1990 durch eine Markschlußbilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung abzuschließen.
(2) Vom 1. Juli 1990 an dürfen in der Markrechnung der Geldinstitute nur noch diejenigen Buchungen vorgenommen werden, die durch diesen Vertrag oder durch Regelungen, die aufgrund einer durch diesen Vertrag eingeräumten Ermächtigung erlassen werden, zugelassen sind. Zugelassen sind auch die Buchungen, die der förmlichen Erstellung der Schlußbilanz dienen.
(3) Vom 1. Juli 1990 an haben die Geldinstitute ihre Bücher in Deutscher Mark zu führen und alle neuen Geschäftsvorfälle in Deutscher Mark zu verbuchen.
(4) Zur Durchführung der Währungsumstellung errichtet die Deutsche Demokratische Republik einen Ausgleichsfonds. Zur Errechnung der den Geldinstituten und den Außenhandelsbetrieben nach § 4 zustehenden Forderungen gegen den Ausgleichsfonds und ihrer Verbindlichkeiten gegenüber dem Ausgleichsfonds haben diese eine besondere Umstellungsrechnung zu erstellen, aus der alle aus der Einführung der Währung der Deutschen Mark in der Deutschen Demokratischen Republik und der Währungsumstellung in der Deutschen Demokratischen Republik unmittelbar hervorgehenden, auf Deutsche Mark lautenden Aktiva und Passiva ersichtlich sind. Sämtliche Buchungen der Umstellungsrechnung sind unabhängig davon, wann die Umstellung des einzelnen Bilanzpostens tatsächlich vorgenommen wird, auf den 1. Juli 1990 zu valutieren. Die Umstellungsrechnung gilt als Eröffnungsbilanz auf den 1. Juli 1990.
(5) Für die Berücksichtigung der Kassenbestände der Geldinstitute an auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautenden Banknoten und Münzen in der Umstellungsrechnung gelten die von der Deutschen Bundesbank zu erlassenden Regelungen und Anordnungen.

§ 4

(1) Den Geldinstituten und den Außenhandelsbetrieben wird, soweit ihre Vermögenswerte in Anwendung der Bewertungsvorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches zur Deckung der aus der Einführung der Währung der Deutschen Mark und der Währungsumstellung in der Deutschen Demokratischen Republik hervorgehenden Verbindlichkeiten nicht ausreichen, beginnend mit dem 1. Juli 1990 eine verzinsliche Forderung gegen den Ausgleichsfonds zugeteilt. Die Zinsen sind vierteljährlich nachträglich fällig. Der jeweilige Zinssatz entspricht dem Angebotssatz für Einlagen in Deutscher Mark unter Banken für einen der Zinsperiode entsprechenden Zeitraum in Frankfurt (3-Monats-FIBOR)*).
(2) Die Zuteilung dieser Forderungen an die Geldinstitute ist so zu bemessen, daß die Vermögenswerte ausreichen, um neben den aus der Einführung der Währung der Deutschen Mark und der Währungsumstellung in der Deutschen Demokratischen Republik hervorgehenden Verbindlichkeiten ein Eigenkapital in der Höhe auszuweisen, daß es mindestens 4 vom Hundert der Bilanzsumme und die Auslastung des Grundsatzes I gemäß § 10 des Gesetzes über das Kreditwesen höchstens das Dreizehnfache beträgt. Die Zuteilung dieser Forderungen an die Außenhandelsbetriebe ist so zu bemessen, daß die Vermögenswerte ausreichen, um die aus der Einführung der Währung der Deutschen Mark und der Währungsumstellung in der Deutschen Demokratischen Republik hervorgehenden Verbindlichkeiten zu decken.
(3) Der Ausgleichsfonds hat die Forderungen beginnend mit dem 1. Juli 1995 jährlich nachträglich in Höhe von 2,5 vom Hundert des Nennwertes zu tilgen.
(4) Die Forderungen der Geldinstitute und der Außenhandelsbetriebe gegen den Ausgleichsfonds sind in den Bilanzen zum Nennwert einzusetzen.
(5) Soweit die Vermögenswerte eines Geldinstituts die aus der Einführung der Währung der Deutschen Mark und der Währungsumstellung in der Deutschen Demokratischen Republik hervorgehenden Verbindlichkeiten sowie das Eigenkapital gemäß Absatz 2 überschreiten, wird dem Ausgleichsfonds gegen dieses eine gemäß Absatz 1 verzinsliche Forderung zugeteilt. Soweit die Vermögenswerte eines Außenhandelsbetriebes die aus der Einführung der Währung der Deutschen Mark und der Währungsumstellung in der Deutschen Demokratischen Republik hervorgehenden Verbindlichkeiten überschreiten, wird dem Ausgleichsfonds gegen diesen eine gemäß Absatz 1 verzinsliche Forderung zugeteilt. Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
(6) Soweit die dem Ausgleichsfonds gemäß Absatz 5 zugeteilten Forderungen nicht zur Deckung seiner Verbindlichkeiten gemäß Absatz 1 ausreichen, wird ihm eine gemäß Absatz 1 verzinsliche Forderung gegen die Deutsche Demokratische Republik in entsprechender Höhe zugeteilt. Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.
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§ 5

Die zuständige Stelle der Bundesrepublik Deutschland kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung das Nähere über die Aufstellung, Prüfung und Bestätigung der Umstellungsrechnung sowie über das Verfahren der Zuteilung und des Erwerbs der Ausgleichsforderungen regeln.

§ 6

Vor einer Bestätigung der Umstellungsrechnung sind Beschlüsse und Anordnungen über eine Gewinnverwendung nichtig.

Art 9Überprüfung und Sperrung

Art 10Ermächtigung zum Erlaß von Ausführungsbestimmungen

Art 11Schlußbestimmungen

3. AbschnittZuständigkeiten und Befugnisse der Deutschen Bundesbank in der Deutschen Demokratischen Republik

Art 12Tätigkeit der Deutschen Bundesbank

Art 13Zusammenarbeit

Art 14Entsendung von Mitarbeitern