Bekanntmachung zu § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes
Ausfertigungsdatum: 24.09.1987Text auf gesetze-im-internet.de
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Vollzitat:"Bekanntmachung zu § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes vom 24. September 1987 (BGBl. I S. 2255)"Fußnote:(+++ Textnachweis ab: 1.10.1987 +++)
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Auf Grund des § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29), eingefügt durch Artikel 2 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 15. August 1986 (BGBl. I S. 1446), wird bekanntgemacht, daß im Verhältnis zur
Gegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienstleistungsmarken besteht ferner im Verhältnis zu
- Deutschen Demokratischen Republik
Gegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienstleistungsmarken besteht ferner im Verhältnis zu
- Jugoslawien,
Schlussformel
Der Bundesminister der Justiz