Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

Ausfertigungsdatum: 10.02.1938Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 423-1-7-24, veröffentlichten bereinigten Fassung"Fußnote:
(+++ Textnachweis Geltung ab:  1. 1.1964 +++)

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Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes vom 5. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. II S. 134) wird gemäß einer Mitteilung der Australischen Regierung bekanntgemacht:
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in Australien anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.