Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Ausfertigungsdatum: 10.08.1978Text auf gesetze-im-internet.de
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Vollzitat:"Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes vom 10. August 1978 (BGBl. I S. 1399)"Fußnote:(+++ Textnachweis ab: 19. 8.1978 +++)
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Auf Grund des § 35 Abs. 1 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird gemäß einer Erklärung des bermudischen Innenministeriums bekanntgemacht:
Deutsche Warenbezeichnungen werden in Bermuda in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.
Deutsche Warenbezeichnungen werden in Bermuda in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.
Schlussformel
Der Bundesminister der Justiz