Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

Ausfertigungsdatum: 23.07.1979Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes vom 23. Juli 1979 (BGBl. I S. 1217)"Fußnote:
(+++ Textnachweis ab: 28. 7.1979 +++)

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Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird gemäß einer Erklärung des bermudischen Innenministeriums bekanntgemacht:
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in Bermuda anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.

Schlussformel

Der Bundesminister der Justiz