Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Ausfertigungsdatum: 02.11.1983Text auf gesetze-im-internet.de
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Vollzitat:"Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes vom 2. November 1983 (BGBl. I S. 1369)"Fußnote:(+++ Textnachweis ab: 15.11.1983 +++)
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Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird gemäß einer Erklärung des Außenministeriums von Barbados bekanntgemacht:
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in Barbados anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in Barbados anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
Schlussformel
Der Bundesminister der Justiz