Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

Ausfertigungsdatum: 23.09.1964Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes vom 23. September 1964 (BGBl. I S. 818)"Fußnote:
(+++ Textnachweis ab: 20.10.1964 +++)

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Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 549, 574) wird auf Grund einer Erklärung der Finnischen Handelsvertretung in Köln bekanntgemacht:
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in der Republik Finnland anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.

Schlussformel

Der Bundesminister der Justiz