Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Ausfertigungsdatum: 21.08.1962Text auf gesetze-im-internet.de
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Vollzitat:"Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 423-1-7-48, veröffentlichten bereinigten Fassung"Fußnote:(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
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Auf Grund des § 35 Abs. 1 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 574) wird gemäß einer Erklärung des Kolonialsekretärs der britischen Kronkolonie Hongkong bekanntgemacht:
Deutsche Warenbezeichnungen werden in der britischen Kronkolonie Hongkong in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.
Deutsche Warenbezeichnungen werden in der britischen Kronkolonie Hongkong in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.
Schlussformel
Der Bundesminister der Justiz