Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

Ausfertigungsdatum: 25.11.1955Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 423-1-7-35, veröffentlichten bereinigten Fassung"Fußnote:
(+++ Textnachweis Geltung ab:  1. 1.1964 +++)

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Auf Grund des § 35 Abs. 1 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 645) wird gemäß einer Erklärung der Regierung der Republik Korea bekanntgemacht:
Deutsche Warenbezeichnungen werden in der Republik Korea in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.

Schlussformel

Der Bundesminister der Justiz