Bekanntmachung zu § 35 Abs. 3 des Warenzeichengesetzes

Ausfertigungsdatum: 25.08.1976Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Bekanntmachung zu § 35 Abs. 3 des Warenzeichengesetzes vom 25. August 1976 (BGBl. I S. 2444)"Fußnote:
(+++ Textnachweis ab: 31. 8.1976 +++)

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Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 9. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3416), wird gemäß einer Erklärung des neuseeländischen Patentamtes bekanntgemacht:
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in Neuseeland anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.

Schlussformel

Der Bundesminister der Justiz